BGer 2C_421/2020 | |||
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BGer 2C_421/2020 vom 07.10.2020 |
2C_421/2020 |
Urteil vom 7. Oktober 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Hänni,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber Meyer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 9. April 2020 (VB.2019.00613).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ (geboren am 25. April 1975) ist indischer Staatsangehöriger. Er heiratete im November 2001 in seiner Heimat eine Schweizerin (geboren 1957). Im Mai 2003 reiste A.________ in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung und im Juli 2008 die Niederlassungsbewilligung. Die Ehe wurde am 15. Januar 2009 geschieden.
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A.b. Aus einer Beziehung zwischen A.________ und der Schweizer Bürgerin B.________ (geboren 1982) gingen eine Tochter (geboren am 16. April 2009) und ein Sohn (geboren am 10. August 2010) hervor; beide besitzen die Schweizer Staatsbürgerschaft. Am 10. November 2011 heirateten A.________ und B.________. Das Bezirksgericht Bülach bzw. das Obergericht des Kantons Zürich stellten am 8. April 2015 respektive am 16. März 2016 das Getrenntleben der Ehegatten seit dem 17. Dezember 2014 fest und stellten die Kinder unter die Obhut der Mutter. Diese machte am 14. Juni 2017 ein Scheidungsverfahren beim Bezirksgericht Bülach anhängig.
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A.c. Am 14. Juli 2017 sprach das Obergericht des Kantons Zürich A.________ wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Körperverletzung sowie wegen mehrfacher Drohung zu Lasten seiner Ehefrau schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, deren Vollzug es bei einer Probezeit von drei Jahren aufschob.
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B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 12. Februar 2018 und am 11. Januar 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 12. März 2019 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und hielt ihn an, das Land zu verlassen. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 7. August 2019 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. April 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 21. Mai 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung auszustellen; eventuell sei die Streitsache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Migrationsamt des Kantons Zürich zurückzuweisen.
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Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich verzichten darauf, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das Staatssekretariat für Migration hat sich nicht geäussert.
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Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 25. Mai 2020 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
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Erwägungen: |
1. | |
Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [ e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es im Rahmen der allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht ist nur zu prüfen, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er bringt vor, seine Kinder hätten befragt werden müssen, um deren Interessen effektiv ins Verfahren einfliessen lassen zu können. Sodann hätten seine (Noch-) Ehefrau sowie Drittpersonen angehört werden müssen, um namentlich einen Eindruck von seiner sozialen Integration, seiner Rolle sowie seinem Verhalten nach der Delinquenz und in erwarteter Zukunft zu gewinnen. Schliesslich habe die Vorinstanz die beantragte Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Ehescheidungsverfahren abgelehnt, weshalb die Resultate einer allfälligen Scheidungsanhörung und die definitive Regelung hinsichtlich der elterlichen Sorge und Obhut nicht in das vorliegende Verfahren einfliessen könnten.
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3.2. Der Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst namentlich das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; Urteil 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör schliesst indes ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 EMRK kein Recht auf mündliche Anhörung ein (BGE 140 I 68 E. 9.6.1 S. 76; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.; Urteil 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 3.2; zum Anspruch auf eine mündliche Anhörung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. Urteil 2C_90/2019 vom 22. August 2019 E. 4.2). Auch lässt sich daraus keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente ableiten. So kann ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie ohne Willkür in vorweggenommener, antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 3.2).
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3.3. Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers keine wesentlichen Umstände ausser Acht gelassen, indem sie sich mit den Akten und namentlich mit dem Urteil des Obergerichts vom 14. Juli 2017, dem Eheschutzurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 8. April 2015 sowie den vom Beschwerdeführer beigebrachten Schreiben seiner Patientinnen und Patienten auseinandergesetzt hat. Zwar kann es sich für ein Gericht je nach Konstellation als notwendig erweisen, im Rahmen einer mündlichen Anhörung einen unmittelbaren persönlichen Eindruck von einer Person zu gewinnen (vgl. BGE 142 I 188 E. 3.3 S. 193). Im vorliegenden Fall hatte das Verwaltungsgericht jedoch genügend relevante Informationen zur Verfügung, um sich ohne zusätzliche Anhörung seiner (Noch-) Ehefrau oder Drittpersonen ein für die Rechtsanwendung hinreichendes Bild über die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers zu verschaffen.
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3.4. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) ist eine persönliche Kindesanhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.5 S. 15; 124 II 361E. 3c S. 368; vgl. Urteil 2C_909/2019 vom 7. April 2020 E. 3.4.2). Der Beschwerdeführer hatte im gesamten kantonalen Verfahren die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und die Kindesinteressen angemessen in das Verfahren einzubringen; diese Möglichkeit nahm er auch wahr. Dass zwischen ihm und seinen Kindern eine enge Beziehung besteht, stellt die Vorinstanz denn auch nicht in Abrede. Sie berücksichtigt im Gegenteil die Kindesinteressen ausdrücklich in ihrer Würdigung (vgl. E. 4.6 des angefochtenen Entscheids). Unter diesen Umständen durfte das Verwaltungsgericht ohne in Willkür zu verfallen auf eine Anhörung der Kinder verzichten.
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Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, das ausländerrechtliche Verfahren bis zur definitiven Klärung der Nebenfolgen im Scheidungsverfahren auszusetzen: Massgeblich für das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren ist im Rahmen des Schutzes des Privat- und Familienlebens zu den hier aufenthaltsberechtigten Kindern der Umfang des persönlichen Kontakts. Zwar haben die zuständigen Migrationsbehörden den Sachverhalt diesbezüglich sorgfältig zu erstellen, doch besteht kein Grund, das ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren bis zur definitiven Klärung der zivilrechtlichen Fragen zu sistieren (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.4 S. 31 f. mit Hinweis; Urteil 2C_969/2016 vom 8. Februar 2017 E. 1.4).
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4. | |
4.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts: Die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt hinsichtlich des Kindeswohls unvollständig dargestellt, stelle diesbezüglich lediglich Mutmassungen an und verfalle damit in Willkür. Zudem würden alle zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Faktoren - insbesondere eine Annäherung zwischen ihm und seiner (Noch-) Ehefrau - nicht in die Begründung des angefochtenen Entscheids aufgenommen.
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4.2. Die beschwerdeführende Partei muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sind (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246). Die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt liess oder es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; jeweils mit Hinweisen; Urteil 2C_118/2020 vom 3. August 2020 E. 6.2.1).
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4.3. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers - namentlich die nahtlose Bezahlung des Unterhalts sowie einen sukzessiven Ausbau des Besuchsrechts (Verständigung betreffend Kinderanliegen) festgestellt hat (vgl E. 4.6 des angefochtenen Entscheids). Im Übrigen sind die Sachverhaltsrügen, soweit sie über die - nach Ansicht des Beschwerdeführers - zu Unrecht verweigerten Beweisabnahmen (vgl. vorstehende E. 3.1) hinausgehen, eng mit der materiellen Prüfung der Sache verbunden. Es rechtfertigt sich deshalb, diese im Zusammenhang mit der jeweiligen Rechtsfrage zu prüfen.
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5. | |
5.1. Die Niederlassungsbewilligung kann namentlich dann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]). Ein Widerruf ist aus diesem Grund auch nach der hier intertemporal-rechtlich anwendbaren Fassung von Art. 63 Abs. 2 AuG bei Personen zulässig, die sich wie der Beschwerdeführer seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG; Urteil 2C_826/2018 vom 30. Januar 2019 E. 7.1). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.5 S. 383). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_76/2020 vom 28. Mai 2020).
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5.2. Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3 S. 271 ff.; 144 I 91 E. 4.2 S. 96). Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziffer 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land in einer Gesamtsicht anhand mehrerer Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens und Alter des Täters; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während diesem; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende Nachteile sowie Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- und zum Heimatstaat (Urteil des EGMR
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5.3. Zwar soll die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht indessen praxisgemäss regelmässig auch in diesen Fällen ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der ausländischen Täterin oder des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit sie (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. (2) sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 3.3).
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5.4. Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich in Kauf zu nehmen (vgl. zum hier nicht anwendbaren Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 [FZA; SR 0.142.112.681]: BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_99/2019 vom 28. Mail 2019 E. 4.4). Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel (vgl. zum hier nicht anwendbaren FZA: BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2).
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6. | |
6.1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 14. Juli 2017 wegen Gefährdung des Lebens, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Körperverletzung sowie wegen mehrfacher Drohung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Damit liegt ein Widerrufsgrund vor (Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG). Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK).
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Der Beschwerdeführer bringt namentlich vor, aufgrund der Interessen seiner Kinder, einer fehlenden Rückfallgefahr sowie seiner Integration überwiege sein Interesse am Verbleib im Land die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
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6.2. Liegen Widerrufsgründe infolge Straffälligkeit vor, bestimmt sich das Mass des öffentlichen Interesses vorab anhand der Schwere des Verschuldens der betroffenen Person. Ausgangspunkt und Massstab dafür ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe und Würdigung des Sachverhalts (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23 Urteil 21C_911/2019 vom 6. Februar 2020 E. 6.3).
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6.2.1. Den Beschwerdeführer trifft ausländerrechtlich ein sehr schweres Verschulden: Er hat seine (Noch-) Ehegattin über Jahre hinweg bzw. während der gesamten Dauer des ehelichen Zusammenlebens immer wieder aus nichtigem Anlass schwer misshandelt und bedroht:
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- Weil seine Ehegattin dem Beschwerdeführer Ende November 2014 unbedacht einen mit Butter gebackenen Kuchen anbot, obwohl dieser an einer Laktoseunverträglichkeit leidet, drängte er sie in eine Ecke, hielt ihr eine Messerklinge an den Hals, was einen feinen Schnitt zur Folge hatte, und drückte ihr sodann die Messerspitze in den Hals.
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- Nachdem seine Ehegattin nicht um Erlaubnis gefragt hatte, um zur Arbeit gehen zu können, verwehrte er ihr ebenfalls Ende November 2014 während rund zwei Stunden den Zutritt zur ehelichen Wohnung. Am selben Abend fesselte er sie mit Paketschnur und Klebeband, wickelte ihr einen Schal um den Hals und zog diesen zu, sodass sie Atemprobleme bekam und in Todesangst geriet. Anschliessend hiess er sie ein Alkoholmischgetränk zu trinken, verlangte Geschlechtsverkehr und vollzog diesen auch.
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- Weil eine Nachbarin und nicht seine Ehegattin die Tochter vom Kindergarten abgeholt hatte, ergriff der Beschwerdeführer Ende Dezember 2014 wiederum ein Messer, hielt es in Richtung Kopf seiner Ehegattin und erklärte ihr, sie bringe ihn wieder so weit wie zuvor.
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- Im Jahr 2014 drohte der Beschwerdeführer seiner Ehegattin mehrfach, er werde sie zerstückeln und im Cheminée verbrennen. Im selben Jahr kaufte der Beschwerdeführer ein Beil und sagte zu seiner Ehegattin, dieses könne man nicht nur verwenden um Äste zu hacken, sondern man könne es auch für sie benutzen, wobei er darauf achten werde, dies so anzustellen, dass der Verdacht nicht auf ihn falle.
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- Als der Beschwerdeführer am Einschulungstag seiner Tochter (Mitte August 2014) der Ansicht war, seine Ehegattin habe der Tochter eine ungesunde Pausenverpflegung einpacken wollen, schlug er mehrfach mit der Faust auf ihren Kopf ein. Dies führte zu einem Hämatom am rechten Auge. Bereits Ende 2011 oder 2012 schlug der Beschwerdeführer seine Ehegattin anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mehrfach mit der Faust, was zu rund zwei Wochen später noch sichtbaren Hämatomen an den Oberarmen führte.
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Insgesamt hat der Beschwerdeführer namentlich durch die von ihm begangene Gefährdung des Lebens die physische und psychische Integrität seiner (Noch-) Ehegattin schwer beeinträchtigt. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt das Strafmass weit über der Grenze von einem Jahr, welche für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG i.V.m. Art. 62 lit. b AuG massgeblich ist (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32).
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6.2.2. Im Weiteren ist die vom Beschwerdeführer begangene Gefährdung des Lebens gegen Leib und Leben gerichtet und wiegt deshalb besonders schwer. Die Straftat würde zudem, wie dies die Vorinstanz zu Recht ausführt, seit dem 1. Oktober 2016 - unter Vorbehalt der Härtefallklausel - zwingend eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. Art. 66a StGB). Zwar findet diese Regelung nicht rückwirkend auf den Beschwerdeführer Anwendung (mehrere Taten bis Ende 2014); dennoch darf bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass der Verfassungs- bzw. Gesetzgeber insbesondere Gewaltdelikte als besonders verwerflich erachtet (vgl. Urteile 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 4.4; 2C_641/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3)
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6.2.3. Hinsichtlich der Rückfallgefahr fällt negativ ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Obergericht des Kantons Zürich und der Vorinstanz nach wie vor keine Reue zeigt und sich eher als Opfer, denn als Täter sieht. Zudem hat er seine Ehegattin sowohl im Strafverfahren als auch im Eheschutzverfahren immer wieder unnötig herabgesetzt und in ein schlechtes Licht gerückt. Die während der gesamten Dauer des ehelichen Zusammenlebens verübten Delikte, welche zur Verurteilung führten, zeugen von einem grossen Gewaltpotenzial und äusserst problematischen Eheverständnis des Beschwerdeführers. Es ist in ausländerrechtlicher Hinsicht von einem nicht hinnehmbaren Risiko erneuter einschlägiger Delinquenz auszugehen.
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6.2.4. Nach dem Gesagten besteht nicht nur aufgrund der Schwere der Straftat (Gefährdung des Lebens), sondern auch aufgrund der Häufung der Delikte ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt.
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6.3. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, sein Verhalten habe sich gegen die Willensfreiheit und das Sicherheitsgefühl seiner (Noch-) Ehegattin gerichtet; die von der Vorinstanz vorgenommene Betonung des subjektiven Tatbestands und insbesondere der Skrupellosigkeit sei Teil des Tatbestands der Gefährdung des Lebens und könne keine weitere Bedeutung haben. Überdies dürfe der Umstand, dass das Obergericht in der Begründung seines Urteils eine höhere Strafe als möglich erachtet habe, das Verschulden nicht ausweiten. Auch könne es nicht angehen, seine Delinquenz für das migrationsrechtliche Verschulden in die einzelnen Tathandlungen aufzugliedern und so abweichend vom Strafurteil zu erweitern; die Delinquenz mit mehreren Tathandlungen sei in einem Kontext zu werten. Schliesslich zeige er ein gutes Nachtatverhalten; er sei weder vor noch nach der das Widerrufsverfahren auslösenden Verurteilung negativ aufgefallen.
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6.4. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er sinngemäss eine Relativierung seines Verschuldens aufzeigen möchte, überzeugen nicht:
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6.4.1. Im migrationsrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafgerichts zum Verschulden und zur Angemessenheit der Sanktion zu relativieren (vgl. Urteil 2C_1067/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Wenn der Beschwerdeführer durch Vorbringen, wonach insbesondere sein Verhalten sich lediglich gegen die Willensfreiheit und das Sicherheitsgefühl seiner (Noch-) Ehegattin gerichtet habe und aus einer spezifischen Ehe- und Paarsituation entstanden sei, sinngemäss sein Verschulden zu reduzieren versucht, kann ihm nicht gefolgt werden.
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6.4.2. Sodann ist zu beachten, dass das straf- und das ausländerrechtliche Verfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen; zwar ist die Migrationsbehörde grundsätzlich an die strafrechtliche Beurteilung gebunden, im Ausländerrecht kommt ihr indessen ein anderer Stellenwert zu: Strafrechtlich geht es um die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters bzw. der Täterin; ausländerrechtlich steht dagegen der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der, wie bereits erwähnt, ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA auch generalpräventiv wirken darf (Urteile 2C_231/2019 vom 23. Mai 2019 E. 2.4.1; 2C_815/2018 vom 24. April 2019 E. 4.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). Vor diesem Hintergrund verfängt der beschwerdeführerische Einwand nicht, die Vorinstanz habe die verschiedenen Tathandlungen aufgegliedert und damit eine mehrfache Delinquenz angedeutet, womit das migrationsrechtliche Verschulden technisch abweichend und falsch vom Strafurteil erweitert werde.
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6.4.3. Auch die vom Beschwerdeführer erhobenen Sachverhaltsrügen, wonach die Schwere des Verschuldens sowie die Verletzung der Rechtsgüter durch die Vorinstanz qualifiziert einseitig festgestellt worden seien, schlagen fehl. Denn im migrationsrechtlichen Verfahren können die Behörden grundsätzlich nicht von der durch das Strafgericht vorgenommenen Beurteilung des Verschuldens abweichen (vgl. vorstehende E. 6.4.1); sie können indessen gestützt darauf die Interessen an der Aufenthaltsbeendigung begründen. Auch hinsichtlich der verletzten Rechtsgüter sind die Migrationsbehörden jeweils grundsätzlich an die rechtskräftigen Strafurteile gebunden (vgl. Urteile 2C_43/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2.3; 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 3.2).
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6.5. Schliesslich sind auch die Einwendungen des Beschwerdeführers unbehelflich, mit denen er die Rückfallgefahr zu relativieren versucht bzw. sagt, es gehe von ihm kein Risiko (mehr) aus. Bei Delikten gegen Leib und Leben ist praxisgemäss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteil 2C_417/2018 vom 19. November 2018 E. 6.3.2). Überdies kommt dem vom Beschwerdeführer behaupteten Wohlverhalten praxisgemäss unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Urteil 2C_782/2019 vom 10. Februar 2020 E. 3.3.2). Auch das Argument, er sei vor dem widerrufsauslösenden Verfahren nicht negativ aufgefallen, überzeugt nicht, zumal die eheliche Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau über Jahre andauerte und immer mehr zunahm.
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6.6. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Am stärksten ins Gewicht fällt dabei das Interesse des Beschwerdeführers, seine Beziehung zu seinen Kindern fortführen zu dürfen.
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6.6.1. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes - als einem wesentlichen Element unter anderen - Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR Der Beschwerdeführer ist vorliegend allerdings weder sorge- noch obhutsberechtigt und lebt nicht mit seinen Kindern zusammen. Das 14-tägliche Wochenend-, das übliche Feiertags- sowie das ihm eingeräumte Ferienbesuchsrecht im Umfang von drei Wochen pro Jahr nimmt der Beschwerdeführer regelmässig wahr. Das Verwaltungsgericht hat denn auch nicht verkannt, dass eine Wegweisung des Beschwerdeführers die Beziehung zu seinen Kindern stark belasten würde (vgl. E. 4.6 des angefochtenen Urteils); die Kinderinteressen vermögen die öffentlichen Interessen an der Wegweisung aufgrund der erheblichen Delinquenz dennoch nicht zu überwiegen. Seine Vaterfunktion kann der Beschwerdeführer - wenn auch in modifizierter Weise - auch vom Ausland her wahrnehmen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.1 S. 97; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; Urteile 2C_783/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4.2; 2C_879/2019 vom 27. Februar 2020 E. 3.2; 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020 E. 5.4.2)
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Die Einwendung, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehegattin wegen seiner Wegweisung verschlechtern wird und deshalb gegenseitige Besuche nicht möglich wären sowie allgemein das Wohlergehen der beiden Kinder eingeschränkt würde, belegt der Beschwerdeführer nicht. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich die finanziellen Situationen zuspitzen werden, jedoch ist dies rechtsprechungsgemäss nicht relevant.
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6.6.2. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 28 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit rund 17 Jahren auf. Er spricht deutsch und ist seit längerem als selbständiger Ayurveda-Therapeut tätig. Sowohl in sprachlicher, beruflicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist von einer normalen Integration auszugehen. Zwar unterhält er freundschaftliche Kontakte zu Leuten in der Schweiz, jedoch sprechen die von ihm verübten Straftaten zum Nachteil seiner (Noch-) Ehegattin gegen eine gute soziale Integration.
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6.6.3. Der Beschwerdeführer hat in seiner Heimat zwölf Jahre die Schule besucht, danach studiert und bis zu seiner Übersiedlung in die Schweiz während Jahren eine Ayurveda-Praxis geführt. Er spricht malayalam, englisch, tamilisch und deutsch. In seinem Heimatland, das er rund alle zwei Jahre ferienhalber besucht, verfügt er über Landbesitz. Sodann leben seine Eltern, seine Schwester und zwei Brüder in seiner Heimat, mit denen er - gemäss eigenen Angaben - regelmässig in telefonischem Kontakt steht. Diese können ihm bei seiner Rückkehr als soziales Netz bei der Wiedereingliederung behilflich sein. Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin eine Verbindung zu seinem Heimatland hat und es ihm gelingen dürfte, seine langjährig ausgeübte Tätigkeit als Ayurveda-Therapeut dort fortzusetzen.
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6.7. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers höher gewichtet hat als seine privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der angefochtene Entscheid verletzt weder Bundes- noch Konventionsrecht.
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7. | |
7.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen. Es besteht kein Anlass für eine Rückweisung an das Migrationsamt.
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7.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Meyer
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