BGer 5A_790/2020 | |||
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BGer 5A_790/2020 vom 07.10.2020 |
5A_790/2020 |
Urteil vom 7. Oktober 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Familiengericht Aarau,
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Kasinostrasse 5, 5001 Aarau 1 Fächer.
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Gegenstand
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Aufhebung einer Beistandschaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 20. August 2020 (XBE.2020.31).
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Sachverhalt: | |
Im Zuge einer Gefährdungsmeldung des Schwagers, der auf eine Überforderung in finanziellen und alltäglichen Aufgaben aufgrund schwindender Gedächtnisleistung aufmerksam machte, errichtete das Familiengericht Aarau in seiner Funktion als KESB mit Entscheid vom 15. Januar 2020 über A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, nachdem sich dieser anlässlich der persönlichen Anhörung damit einverstanden erklärt hatte.
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Am 17. Januar 2020 ersuchte er jedoch das Familiengericht um Rückgängigmachung des Entscheides, worauf dieses ein Verfahren zur Prüfung der Aufhebung eröffnete. Am 24. Januar 2020 informierte der Beistand, dass er vom Finanzberater der Bank darauf hingewiesen worden sei, dass A.________ einen Antrag auf Auflösung der Geschäftsbeziehung gestellt habe und die finanziellen Geschäfte seinem Treuhänder übergeben wolle, der schon öfters auf ihn Einfluss genommen habe. In der Folge prüfte das Familiengericht auch eine Einschränkung der Handlungsfähigkeit in Bezug auf die finanziellen Angelegenheiten.
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Nach entsprechenden Abklärungen (Bericht der Hausärztin; Bericht der Psychiatrischen Dienste Aargau; Aussagen des Beschwerdeführers, dessen Schwagers und des Beistandes) sah das Familiengericht mit Entscheid vom 21. April 2020 von einer Aufhebung, gleichzeitig aber auch von einer Ausdehnung der am 24. Januar 2020 angeordneten erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ab.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 20. August 2020 ab.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 24. September 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Rückweisung zur neuen Entscheidung, eventualiter um Aufhebung der Beistandschaft.
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Erwägungen: | |
1. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Zum grössten Teil besteht die Beschwerde aus Tatsachenbehauptungen (er lebe nicht in einer Messie-Wohnung und sei im Übrigen dabei, die mehreren tausend ererbten Bücher auszusondern und wegzuschaffen; entgegen den Aussagen der Hausärztin sei ihm der Führerschein nicht entzogen worden, sondern habe er diesen freiwillig abgegeben; die Problematik mit der Medikation sei gelöst und er habe keine gesundheitlichen Probleme mehr, zumal er entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid die Medikamente verordnungsgemäss nehme; von einer demenziellen Entwicklung könne keine Rede sein; er sei bestens in der Lage, Beauftragte zu instruieren und zu beaufsichtigen), welche indes in rein appellatorischer Form vorgebracht werden und deshalb nicht gehört werden können (vgl. E. 1).
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Die Gehörsrüge, man hätte die Hausärztin ins Kreuzverhör nehmen und eruieren müssen, ob sich ihre Aussagen bewahrheiten würden, scheitert bereits daran, dass nicht aufgezeigt wird, inwiefern ihre Einvernahme beantragt worden wäre. Der weitere Vorwurf, den Aussagen des Schwagers werde einfach Glauben geschenkt, nur weil er den Titel eines Prof. Dr. med. führe, dabei sei dieser seinerseits schon 90-jährig, ist angesichts seiner Abstraktheit ebenso wenig geeignet, eine Gehörsverletzung zu begründen.
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In materiell-rechtlicher Hinsicht wird abgesehen von Polemik (die KESB stünden notorisch unter scharfer Kritik; am Beschwerdeführer werde ein Exempel statuiert und es werde mit Kanonen auf den Spatz geschossen) einzig vorgebracht, der Umstand, dass er in der Vergangenheit immer wieder Vermögensentscheidungen widerrufen habe, könnte objektiv auch umgekehrt interpretiert werden, nämlich dass er ohne weiteres in der Lage sei, seine Finanzen ohne "Vogt" zu ordnen. Damit lässt sich keine Rechtsverletzung im Zusammenhang mit der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme dartun. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides lässt die Beschwerde im Übrigen vermissen.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beistand, dem Familiengericht Aarau, und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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