BGer 5A_813/2020 | |||
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BGer 5A_813/2020 vom 07.10.2020 |
5A_813/2020 |
Urteil vom 7. Oktober 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (ABS 20 1).
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Erwägungen: | |
1. Mit Schreiben vom 2. September 2020 (Verfahren ABS 20 1) teilte das Obergericht des Kantons Bern dem Beschwerdeführer mit, sein Schreiben vom 30. August 2020 samt Beilagen erhalten zu haben. Gemäss Art. 45 des (bernischen) Verwaltungsrechtspflegegesetzes (Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG, BSG 155.21) und in analoger Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO würden querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückgeschickt. Das Obergericht gehe deshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers nicht ein und retourniere sie ihm samt Beilagen. Das Obergericht versandte dieses Schreiben mit eingeschriebener Post. Der Beschwerdeführer holte die ihm zur Abholung gemeldete Sendung nicht ab. Mit per A-Post versandtem Schreiben vom 18. September 2020 machte das Obergericht den Beschwerdeführer auf die unterlassene Abholung aufmerksam und schickte ihm seine Eingabe samt Beilagen nochmals zurück.
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Am 28. September 2020 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Ein anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (Art. 94 BGG).
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3. Vor Bundesgericht müsste der Beschwerdeführer aufzeigen, weshalb das Obergericht aufgrund der Eingabe vom 30. August 2020 ein Rechtsmittelverfahren hätte eröffnen müssen. Einzig dies kann Thema der Rechtsverweigerungsbeschwerde sein. Zu diesem Punkt äussert sich der Beschwerdeführer jedoch nicht ansatzweise. Seine Ausführungen zur angeblichen Verlängerung der Abholfrist gehen am Verfahrensthema vorbei. Statt auf das Verfahrensthema einzugehen, scheint er sich gegen eine Pfändung zu wehren, wobei er einmal mehr wahllos angeblich verletzte Normen aufzählt, in schwer verständlicher und weitschweifiger Weise seine Sicht der Dinge schildert und unzulässige, über den Verfahrensgegenstand hinausgehende Anträge stellt. Der Beschwerdeführer wendet sich zudem gegen den Entscheid ABS 19 164. Diesen Entscheid hat er bereits einmal vor Bundesgericht angefochten (Urteil 5A_456/2019 vom 13. Juni 2019). Er kann ihn nicht nochmals anfechten.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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