BGer 6B_112/2020 | |||
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BGer 6B_112/2020 vom 07.10.2020 |
6B_112/2020 |
Urteil vom 7. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, van de Graaf,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs Lütolf,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Pfändungsbetrug, etc.; Beweiswürdigung, Strafzumessung, Kosten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22. November 2019 (4M 18 95).
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Kantonsgericht Luzern sprach A.________ mit Urteil vom 22. November 2019 zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), des mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) sowie der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig. Von den Vorwürfen der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB), des Pfändungsbetrugs (Art. 163 Ziff. 1 StGB) betreffend den Mitsubishi Colt sowie der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sprach es A.________ in teilweiser Gutheissung seiner Berufung frei. Es verurteilte A.________ in Berücksichtigung des unangefochten gebliebenen erstinstanzlichen Schuldspruchs wegen Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) gemäss Urteil des Kriminalgerichts Luzern vom 6. April 2018 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten, davon ein Jahr und zehn Monate mit bedingtem Vollzug. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, welche eine höhere Strafe beantragte, wies es ab. Es auferlegte A.________ zwei Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens sowie seiner eigenen Parteikosten. Zudem bestätigte es den erstinstanzlichen Kostenspruch. Die den Zivilklägern zugesprochenen Zivilforderungen von Fr. 40'599.80, Fr. 46'454.-- und Fr. 392'049.15 erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
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Das Kantonsgericht wirft A.________ u.a. vor, er habe anlässlich der betreibungsrechtlichen Pfändung von Vermögenswerten vom 10. März 2014 das in seinem Eigentum stehende Motorrad Harley Davidson sowie seine Sammlung von 35 Uhren nicht angegeben.
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B. | |
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 22. November 2019 sei aufzuheben und die Sache sei zur ergänzenden Beweisabnahme und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf des Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB im Zusammenhang mit der Harley Davidson und den 35 Uhren freizusprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von maximal Fr. 8'400.-- zu verurteilen.
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C. | |
Die Vorinstanz und die Oberstaatsanwaltschaft beantragen, die Beschwerde sei - mit Ausnahme der versehentlich nicht angerechneten Polizeihaft von einem Tag - abzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Pfändungsbetrugs durch Verheimlichung der Harley Davidson an. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er sei Eigentümer des Motorrads gewesen. B.________ habe am 16. Dezember 2014 unterschriftlich bestätigt, das Motorrad im Sommer 1994 an die C.________ AG verkauft zu haben. Indem die Vorinstanz die Zeugeneinvernahme von B.________ verweigert habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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1.2. | |
1.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 92).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92 mit Hinweisen).
| 7 |
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375 mit Hinweisen).
| 8 |
1.2.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können in ständiger Rechtsprechung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435; 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (Urteil 6B_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz erwägt u.a., das Motorrad sei bis zum 24. Juni 2014 auf die D.________ AG (über welche am 18. Juni 2014 der Konkurs eröffnet wurde), danach bis zum 2. Oktober 2014 auf den Beschwerdeführer persönlich und ab dem 2. Oktober 2014 auf die C.________ AG eingelöst gewesen. Der C.________ AG sei es gemäss Urteil des Bezirksgerichts Kriens vom 16. Juni 2015 im betreibungsrechtlichen Verfahren nicht gelungen, ihr Eigentum an der Harley Davidson nachzuweisen. Im vorliegenden Strafverfahren obliege der Beweis für das Eigentum der C.________ AG nicht dem für diese handelnden Beschwerdeführer, sondern es sei auf die für den Beschwerdeführer günstigere Sachverhaltsversion abzustellen. Dennoch sei vom Eigentum des Beschwerdeführers auszugehen. Das Motorrad sei weder bei der D.________ AG noch bei der C.________ AG je bilanziert worden. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die Anschaffung der anerkanntermassen vom Beschwerdeführer einzig privat genutzten und auf seine Kosten unterhaltenen Harley Davidson dem Geschäftszweck der D.________ AG oder der C.________ AG entsprechen sollte. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung von B.________ vom 16. Dezember 2014 führe als Gefälligkeitsschreiben unter Kollegen zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers wäre auch mit einer Zeugenaussage in seinem Sinn, wonach B.________ die Harley Davidson 1994 an die C.________ AG verkauft haben soll, das Eigentum der C.________ AG am Motorrad nicht erstellt, da zu viele Indizien dagegen sprächen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Motorrad sei der C.________ AG im Rahmen einer Verrechnung mit ausstehenden Honoraren übertragen worden, stehe zudem im Widerspruch zu den Akten, da die C.________ AG in den Jahren 1993 und 1994 praktisch inaktiv gewesen sei. In der Buchhaltung der C.________ AG seien erst ab 1995 (bescheidene) Honorarerträge verbucht und erstmalig Aktivkonten betreffend Büromobiliar und technische Geräte geführt worden. Debitoren seien aber auch dann noch keine verbucht worden (angefochtenes Urteil S. 23 f.).
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1.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, erschöpft sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Die Vorinstanz stellt willkürfrei auf die Buchhaltung der C.________ AG ab, in welcher weder das Motorrad noch eine Honorarforderung der C.________ AG gegenüber B.________ im Jahre 1994 verbucht wurde. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Erträge aus dem Jahre 1994 seien aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht verbucht worden und er habe das Motorrad auch in seiner persönlichen Steuererklärung nicht deklariert, vermag er keine Willkür zu begründen. Nachvollziehbar ist, dass sich B.________ nach über 20 Jahren nicht daran erinnern kann, ob er die Harley Davidson dem Beschwerdeführer persönlich oder als Verwaltungsrat der D.________ AG bzw. der C.________ AG verkaufte. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz dessen Schreiben vom 16. Dezember 2014 als Gefälligkeitsschreiben qualifizierte und in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Zeugenbefragung verzichtete.
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Die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen überhaupt zu genügen vermögen.
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2. | |
2.1. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Pfändungsbetrugs durch Verheimlichung der 35 Uhren rügt der Beschwerdeführer, er habe nicht mit Vorsatz gehandelt. Ihm sei am 10. März 2014 nicht mehr präsent gewesen, dass er in einem Plastiksack im Schrank noch einige alte Uhren hatte bzw. diese Uhren allenfalls werthaltig sein könnten. Er habe den Uhren keinen Marktwert beigemessen. Eine Uhrensammlung kennzeichne sich durch eine gewisse Werthaltigkeit, was vorliegend angesichts des erzielten Verwertungserlöses von gesamthaft Fr. 300.-- nicht der Fall gewesen sei. Die Vorinstanz lasse zudem unberücksichtigt, dass er die Uhren bei der folgenden Pfändung vom 22. September 2014 freiwillig deklariert habe. Hätte er eine Gläubigerschädigung angestrebt oder auch nur billigend in Kauf genommen, hätte er die Uhren bei der rund ein halbes Jahr später stattgefundenen erneuten Pfändung nicht aus eigenem Antrieb angegeben.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt dazu, der Einwand des Beschwerdeführers, die Uhren hätten keinen über einen Liebhaberpreis hinausgehenden Wert gehabt, sei unbehelflich, da auch bei anderen Gegenständen (z.B. Unterhaltungselektronik) nicht ein bestimmter Frankenbetrag erreicht werden müsse, damit sie gepfändet werden können. So habe der Beschwerdeführer unter anderem ein Bild im geschätzten Wert von Fr. 50.-- angegeben. Es sei ihm daher bewusst gewesen, dass er alle verwertbaren Gegenstände zu nennen habe (angefochtenes Urteil S. 30).
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2.3. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist auch insofern nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, die Uhren seien ihm anlässlich der Pfändung vom 10. März 2014 nicht mehr präsent gewesen, widerspricht er seinen eigenen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren, wonach er den Uhren bloss keinen über einen Liebhaberpreis hinausgehenden Wert zumass.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass er die Uhren anlässlich der Pfändung vom 22. September 2014 "freiwillig" deklariert habe, was sich "aus dem Sachverhalt ergebe" (Beschwerde S. 12). Worauf er für die behauptete "freiwillige" Deklaration vom 22. September 2014 abstellt, ist unklar. Die Pfändung vom 22. September 2014 wurde - anders als die Pfändung vom 10. März 2014 - in der Wohnung des Beschwerdeführers vollzogen. Gemäss der von der Vorinstanz in ihrem Urteil wiedergegebenen Anklageschrift wurden die Uhren anlässlich des Pfändungsvollzugs vom 22. September 2014 in der Wohnung des Beschwerdeführers "festgestellt" (vgl. angefochtenes Urteil S. 9). Davon geht die Vorinstanz aus, da sie auf die behauptete "freiwillige" Deklaration nicht abstellt, welche unter Umständen Rückschlüsse auf den Vorsatz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der vorangehenden Pfändung von März 2014 hätte zulassen können. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist auch insofern weder rechtsgenügend dargetan noch ersichtlich.
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Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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3. | |
3.1. Im Strafpunkt rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe für den mehrfachen Pfändungsbetrug und die Misswirtschaft zu Unrecht keine Geldstrafe ausgesprochen.
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3.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1 S. 316, 217 E. 2.2 S. 219 f.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122).
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Die frühere Rechtsprechung liess Ausnahmen zur erwähnten konkreten Methode zu, dies beispielsweise bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten, welche sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1; 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4), oder wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat (en) zu sanktionieren war und bei einer Gesamtbetrachtung nur eine 360 Einheiten übersteigende Sanktion als verschuldensangemessen erschien (Urteile 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1; 6B_65/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.4.2).
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Gemäss BGE 144 IV 313 sind solche Ausnahmen nicht mehr zulässig (BGE, a.a.O., E. 1.1.2 S. 318 mit Hinweis auf BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; vgl. auch Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.4).
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Weiterhin gilt jedoch, dass das Gericht anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen kann, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB; aArt. 41 Abs. 1 StGB). Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018) zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Vor dem 1. Januar 2018 sah das Gesetz auch für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart für Strafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr war als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).
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Auch nach der neusten Rechtsprechung darf eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn eine grosse Zahl von Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4).
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3.3. Die Vorinstanz begründet die Freiheitsstrafe für den mehrfachen Pfändungsbetrug und die Misswirtschaft einerseits mit dem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen diesen sowie den übrigen mit einer Freiheitsstrafe zu ahndenden Straftaten (angefochtenes Urteil S. 33 mit Hinweis das Urteil 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2) und andererseits mit der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe (angefochtenes Urteil E. 8.2.4.2 S. 36). Sie erwägt, die betrügerischen Handlungen und die Konkursdelikte sowie die damit jeweils zusammenhängenden Urkundenfälschungen stünden in einem engen Gesamtzusammenhang (angefochtenes Urteil S. 33 in fine). Mit dem mehrfachen Pfändungsbetrug habe der Beschwerdeführer seine Opfer erneut geschädigt. Zwar liege die Einzelstrafe von acht Monaten für den mehrfachen Pfändungsbetrug unterhalb der Grenze von 360 Tagen gemäss aArt. 34 Abs. 1 StGB. Vorliegend sei jedoch eine Freiheitsstrafe angezeigt, da angesichts der hohen Schulden des Beschwerdeführers von insgesamt ca. Fr. 650'000.-- sowie seiner gesundheitlich bedingt eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, die das Erwirtschaften eines höheren Einkommens künftig als unwahrscheinlich erscheinen lasse, nicht davon auszugehen sei, dass eine Geldstrafe vollzogen werden könne (angefochtenes Urteil E. 8.2.4.2 S. 36). Darauf verweist die Vorinstanz auch für den Tatbestand der Misswirtschaft (angefochtenes Urteil E. 8.2.4.3 S. 36).
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3.4. Der Beschwerdeführer beruft sich zu Unrecht auf die zu aArt. 41 Abs. 1 StGB ergangene Rechtsprechung, wonach mangelnde Aussicht auf Vollstreckbarkeit einer Geldstrafe nicht dazu führen darf, dass von vornherein eine unbedingte kurze Freiheitsstrafe ausgesprochen wird (BGE 134 IV 97 E. 5.2.3 S. 104, 60 E. 8.4 S. 60). Vorliegend geht es nicht um eine altrechtliche kurze Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten, sondern um eine Strafe im Bereich von mehr als sechs Monaten. In diesem Bereich sind nach der Rechtsprechung auch weitere Gesichtspunkte wie die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion und ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; oben E. 3.2 in fine). Die Vorinstanz weist in ihrem Entscheid darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seinen Straftaten Dritte massiv schädigte und er daher Zivilforderungen in der Höhe von mehreren Fr. 100'000.-- schuldet. Nicht zu hören ist dieser, wenn er geltend macht, der Grossteil seiner Schulden sei in Verlustscheinen verkörpert und er habe praktisch keine neuen Schulden (Beschwerde S. 14 lit. c). Damit bringt er zumindest sinngemäss zum Ausdruck, dass er die erstinstanzlich in Rechtskraft erwachsenen Zivilforderungen nicht zu begleichen gedenkt, was unter spezialpräventiven Gesichtspunkten auf jeden Fall nicht für eine Geldstrafe spricht. Die Vorinstanz nimmt bei der Frage, ob in der vorliegenden Konstellation für die zusätzlichen, weniger schwer wiegenden Straftaten des mehrfachen Pfändungsbetrugs und der Misswirtschaft eine zu asperierende Freiheitsstrafe oder kumulativ zur Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen ist, zu Recht eine Gesamtbetrachtung vor. In diesem Rahmen durfte sie auch den sachlichen Zusammenhang zwischen den Straftaten sowie den Umstand mitberücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Privatkläger durch den mehrfachen Pfändungsbetrug erneut schädigte. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert zudem, die Einsatzstrafe von 27 Monaten für den gewerbsmässigen Betrug liege nur leicht über dem Grenzwert für einen bedingten Strafvollzug. Die Vorinstanz hätte daher auch prüfen müssen, ob eine bedingte Freiheitsstrafe bis zwei Jahre noch schuldangemessen sei (Beschwerde S. 17 f.). Darauf ist nicht einzutreten, da die Vorinstanz zu Recht eine Gesamtfreiheitsstrafe aussprach (oben E. 3). Für die Freiheitsstrafe von 34 Monaten kommt nur ein teilbedingter Vollzug in Betracht (Art. 43 StGB und Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario).
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4.2. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Strafzumessung (Beschwerde Ziff. 10.4 S. 18 f.). Diese decken sich weitgehend mit der Kritik des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Schuldspruch des mehrfachen Pfändungsbetrugs. Wie dargelegt ist dieser Schuldspruch jedoch nicht zu beanstanden.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe es (im Gegensatz zum Kriminalgericht) unterlassen, einen Tag Polizeihaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen.
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5.2. Die Vorinstanz anerkennt in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht, dass die Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise vergessen ging (act. 10 Ziff. 7). Die Polizeihaft (vgl. Art. 219 Abs. 4 und 5 StPO) ist wie die Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen (BGE 143 IV 339 E. 3.2 S. 343 f.; 124 IV 269 E. 4 S. 273). Über die Anrechnung von Untersuchungshaft (Art. 51 StGB) ist im Dispositiv des Sachurteils zu befinden (BGE 145 IV 424 E. 4.4 S. 428 f.; 102 IV 153 E. 3 S. 160 f.). Ist das Dispositiv unvollständig, nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch oder von Amtes wegen eine Berichtigung vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Die Anrechnung der Polizeihaft hätte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz auf dem Wege einer Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO verlangen können. Das Versehen wäre auf Gesuch hin von der Vorinstanz ohne Weiteres zu berichtigen gewesen. Aus prozessökonomischen Gründen wird das Dispositiv daher vom Bundesgericht im Sinne des Beschwerdeführers vervollständigt (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil 6B_15/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4), wobei die erstandene Polizeihaft auf den unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
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6. | |
6.1. Im Kostenpunkt beanstandet der Beschwerdeführer schliesslich, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die gesamten Verfahrenskosten des Untersuchungsverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens auferlegt. Das erstinstanzliche Urteil sei nicht bloss unwesentlich zu seinen Gunsten abgeändert worden. Die Kosten des Vorverfahrens hätten daher entweder nach dem gleichen Schlüssel wie die Kosten des Berufungsverfahrens (d.h. je hälftig) oder nach einem anderen Verteilschlüssel verlegt werden müssen. Der angefochtene Entscheid enthalte in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zudem keine Begründung, weshalb der erstinstanzliche, von ihm im Berufungsverfahren angefochtene Kostenspruch bestätigt werde.
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6.2. Die Vorinstanz erwägt, infolge der Verurteilung des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten sei der erstinstanzliche Kostenspruch zu bestätigen. Die Untersuchung ebenso wie die Beurteilung jener Vorwürfe, von denen der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren freigesprochen werde, habe der Staatsanwaltschaft und dem Kriminalgericht letztlich nur marginalen Zusatzaufwand verursacht (angefochtenes Urteil S. 38). Damit begründet die Vorinstanz entgegen der Kritik des Beschwerdeführers, weshalb sie diesem trotz des Teilfreispruchs im Berufungsverfahren die gesamten erstinstanzlichen Kosten auferlegt. Eine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
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6.3. Der Kostenentscheid ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl angeklagter Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, dürfen ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten grundsätzlich bloss anteilsmässig auferlegt werden. Die Kosten dürfen der beschuldigten Person nur insoweit überbunden werden, als sie durch die Untersuchung und Beurteilung der Straftaten verursacht wurden, bezüglich welcher ein Schuldspruch erging (Art. 426 Abs. 1), oder wenn die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens trotz Freispruchs oder Einstellung rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten sind daher zu reduzieren, wenn durch Vorwürfe, welche in einem Freispruch mündeten, zusätzliche Kosten entstanden sind, welche nicht auf ein Verhalten der beschuldigten Person im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO zurückzuführen sind (vgl. Urteile 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 5.1.1; 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.1.1; 6B_1085/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 6.1.1). Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen. Zulässig ist es, der beschuldigten Person trotz eines Teilfreispruchs die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (vgl. Urteile 6B_1050/2018 vom 8. März 2019 E. 4.1.1; 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.2 und 4.3.1; 6B_151/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.2).
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Da eine exakte Beurteilung, welche Kosten auf welche Vorwürfe zurückzuführen sind, schwierig ist, räumt das Bundesgericht den kantonalen Gerichten bei der Aufteilung der Verfahrenskosten ein gewisses Ermessen ein (Urteile 6B_956/2019 vom 19. November 2019 E. 1.5; 6B_572/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 5.1.1; 6B_136/2016 vom 23. Januar 2017 E. 4.1.1).
| 33 |
6.4. Vorliegend wurden gegen den Beschwerdeführer zahlreiche Vorwürfe erhoben, welche in einem engen sachlichen Zusammenhang standen. Ein Freispruch erfolgte lediglich in Nebenpunkten. Weshalb die Vorinstanz unter diesen Umständen mit ihrem Kostenentscheid das ihr zustehende Ermessen überschritten haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Offensichtlich unbegründet ist sein Einwand, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Vorverfahrens seien nach dem gleichen Schlüssel wie die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu verlegen. Damit verkennt er, dass sich die Kostentragung im Rechtsmittelverfahren nach Obsiegen und Unterliegen richtet (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO) und damit nach anderen Grundsätzen als im erstinstanzlichen Verfahren.
| 34 |
7. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Dispositiv-Ziffer 3 Absatz 2 Satz 1 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 22. November 2019 wird wie folgt ergänzt:
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"...., unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft."
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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4. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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