BGer 8G_1/2020 | |||
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BGer 8G_1/2020 vom 07.10.2020 |
8G_1/2020 |
Urteil vom 7. Oktober 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiberin Schüpfer
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter F. Siegen,
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Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Erläuterungsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 5. August 2020 (8C_207/2020 (VBE.2019.358)).
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Sachverhalt: | |
A. Am 5. August 2020 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ teilweise gut. Es hob den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. Februar 2020 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 1. April 2019 auf und wies die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurück. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- sowie eine Entschädigung für den Beschwerdeführer von Fr. 2800.- für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegte es der IV-Stelle.
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B. Am 17. August 2020 reichte A.________ beim Bundesgericht ein Erläuterungs- beziehungsweise Berichtigungbegehren ein. Er macht geltend, mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 5. August 2020 sei der vorinstanzliche Entscheid gänzlich aufgehoben worden, mithin auch die Verteilung der Verfahrenskosten und die Verneinung eines Anspruchs auf eine Parteientschädigung. Dennoch enthalte des bundesgerichtliche Urteil keine Aussage zu den Kosten des kantonalen Verfahrens. Er beantrage daher, das Urteilsdispositiv 8C_207/2020 vom 5. August 2020 entsprechend zu ergänzen oder über die Frage nach der Kostentragung im kantonalen Verfahren direkt zu entscheiden.
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Die IV-Stelle, das Versicherungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
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Erwägungen: | |
1. Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG).
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2. Im bundesgerichtlichen Urteilsdispositiv vom 5. August 2020 fehlt in der Tat eine Bestimmung über die Verteilung der Gerichts- und Parteikosten des kantonalen Verfahrens. Das Gesuch um Erläuterung ist daher gutzuheissen. Das Dispositiv vom 5. August 2020 ist in dem Sinn zu ergänzen, dass die Sache zur Neuverlegung der Kosten wie auch der Parteientschädigung für das kantonale Verfahren an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückzuweisen ist.
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3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG). Ferner hat der Gesuchsteller Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Erläuterungsgesuch wird gutgeheissen. Das Dispositiv des Urteils 8C_207/2020 vom 5. August 2020 wird in dem Sinne ergänzt, als die Sache zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen wird.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Der Gesuchsteller wird für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 300.- aus der Gerichtskasse entschädigt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. Oktober 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer
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