BGer 2C_271/2020 | |||
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BGer 2C_271/2020 vom 08.10.2020 |
2C_271/2020 |
Urteil vom 8. Oktober 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber König.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________ und B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,
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gegen
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Veterinäramt des Kantons Thurgau, Spannerstrasse 22, 8510 Frauenfeld,
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Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau, Verwaltungsgebäude, Promenadenstrasse 8, 8510 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Widerhandlung gegen Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Januar 2020 (VG.2019.168/E).
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Sachverhalt: | |
A. A.A.________ und B.A.________ führen in U.________/TG einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Kühen, Jungtieren und Kälbern. Die Tiere leben in den Laufställen B.________ und C.________.
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Nach einer am 13. und 16. November 2017 durchgeführten Kontrolle der Ställe stellte das Veterinäramt des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 22. Mai 2018 fest, dass A.A.________ und B.A.________ gegen verschiedene Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung verstossen haben, nämlich (soweit hier interessierend) gegen Art. 4 und 6 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) sowie gegen Art. 3, 5, 10 (in Verbindung mit Anhang 1 Tabelle 1), 34, 39 und 41 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) und gegen Art. 16 der Verordnung des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom 27. August 2008 über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (SR 455.110.1; im Folgenden: Nutz- und HaustierV; vgl. zum Ganzen Dispositiv-2 der Verfügung). Mit Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung forderte das Veterinäramt die Tierhalter auf, die allenfalls weiterhin bestehenden Mängel zu beseitigen.
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B. | |
Ein gegen die genannte Verfügung erhobener Rekurs von A.A.________ und B.A.________ wurde vom Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau am 11. September 2019 abgewiesen.
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Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dieses wies das Rechtsmittel mit kostenpflichtigem Urteil vom 22. Januar 2020 ab. Das Urteil wurde am 4. März 2020 versandt.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. März 2020 beantragen A.A.________ und B.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Januar 2020 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie "nicht gegen die in Ziff. 2 und 3 des Entscheids des Veterinäramtes vom 22. Mai 2018 genannten Bestimmungen verstossen haben" (Beschwerde, S. 1). In der Begründung ihres Rechtsmittels erklären die Beschwerdeführer überdies, sie würden mit ihrer Beschwerde auch Ziff. 3 der Verfügung des Veterinäramtes des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2018 anfechten.
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Das Veterinäramt, das Departement für Inneres und Volkswirtschaft und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen.
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Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erklärt, seiner Ansicht nach sei das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 22. Januar 2020 in allen Punkten fachlich korrekt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gegen das angefochtene Urteil ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde wurde frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht.
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1.2. Zwar beantragen die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung von Ziff. 3 der Verfügung des Veterinäramtes des Kantons Thurgau vom 22. Mai 2018. Indessen bildet diese Verfügung keinen Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens und kann folglich insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Die Verfügung wurde nämlich durch den vorinstanzlichen Entscheid ersetzt. Immerhin gilt diese Verfügung inhaltlich als mitangefochten (vgl. zum sog. Devolutiveffekt BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144; Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 1).
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1.3. Auf den Antrag um Feststellung, dass die Beschwerdeführer nicht gegen die in Ziff. 3 der genannten Verfügung vom 22. Mai 2018 erwähnten Bestimmungen verstossen haben, ist im Folgenden schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil in dieser Ziffer der Verfügung des Veterinäramtes nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) keine Vorschriften erwähnt sind.
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1.4. Mit den vorgenannten Einschränkungen (E. 1.2 f.) ist auf die Beschwerde einzutreten.
| 11 |
2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür, hin (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 143 E. 2 S. 149). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106). Auf bloss allgemeine, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
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2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor dem Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).
| 13 |
3. | |
Die Beschwerdeführer rügen eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz und machen eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. des Rechts auf Beweisabnahme geltend.
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3.1. | |
3.1.1. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn Zweifel bestehen, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44; Urteil 8C_416/2015 vom 30. September 2015 E. 1.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden; an die Begründung gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; Urteil 2C_325/2018 vom 18. Februar 2019 E. 2). Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; Urteil 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.2).
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3.1.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Ferner gewährt es den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 129 II 497 E. 2.2 S. 505), wobei kein absoluter Anspruch auf Abnahme eines Beweismittels besteht (vgl. Urteil 5A_510/2016 vom 31. August 2017 E. 4.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2).
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3.2.
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3.2.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz insbesondere verkannt, dass entgegen der Darstellung im angefochtenen Urteil am 16. November 2017 keine Nachkontrolle durch die Fachassistentin D.________ und den Amtstierarzt E.________ erfolgt sei. Tatsächlich hätten die Beschwerdeführer nach der für sie (angeblich) nicht nachvollziehbaren Kontrolle vom 13. November 2017 den Amtstierarzt E.________ um Hilfe gebeten. Der Amtstierarzt habe diese Hilfe in der Folge im Rahmen eines persönlichen Augenscheins angeboten, und zwar mit der klaren Abmachung mit dem Beschwerdeführer 1, dass es sich bei diesem Augenschein nicht um eine Nachkontrolle handle. Während dieses Augenscheins seien die Beschwerdeführer nicht auf allfällige Mängel oder falsche Masse hingewiesen worden. Auch hätten sie danach eine Auflistung erhalten, aus welcher nicht hervorgegangen sei, welche Punkte beanstandet wurden bzw. welche Masse falsch gewesen sein sollten. Im Übrigen habe der Amtstierarzt bereits anlässlich einer Kontrolle des baulichen Zustandes im Februar 2017 keine Mängel festgestellt.
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Mit den genannten Ausführungen legen die Beschwerdeführer nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt haben, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen haben soll. Dies gilt selbst dann, wenn der Amtstierarzt - wie in der Beschwerde behauptet wird - tatsächlich in einem Schreiben vom 16. November 2017 auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführern hingewiesen haben sollte. Eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu den Umständen der Kontrolle vom 16. November 2017 wird damit nicht in einer der qualifizierten Begründungspflicht genügenden Weise behauptet.
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3.2.2. Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, trotz des Umstandes, dass sie in drei Rechtsschriften mindestens 16 Mal einen Beweis anerboten hätten, und substantiierten Hinweisen auf falsche Messungen des Veterinäramtes betreffend die Masse der Liegeboxen im Stall C.________ seien keine Nachmessungen (etwa im Rahmen eines Augenscheines) vorgenommen worden (vgl. Beschwerde, S. 8). Damit sei ihr rechtliches Gehör bzw. ihr Recht auf Beweisabnahme verletzt worden.
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In diesem Punkt kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden:
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Soweit ersichtlich behaupteten die Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren im Zusammenhang mit den angeblich zu Unrecht übergangenen Beweisanträgen in substantiierter Weise lediglich, die drei Tiefboxen auf der Querseite im Stall B.________ hätten (statt einer vom Veterinäramt angenommenen Länge von 235 cm) eine Gesamtlänge von 240 cm aufgewiesen und seien anlässlich früherer Kontrollen nicht beanstandet worden (vgl. insbesondere die in der Beschwerde genannten Ausführungen auf S. 9 des Rekurses an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft [= Beschwerdebeilage 4], S. 10 der Replik an das Departement für Inneres und Volkswirtschaft [= Beschwerdebeilage 5] und S. 9 der Beschwerde an die Vorinstanz [= Beschwerdebeilage 6]; Ziff. II./6b des Entscheids des Departements für Inneres und Volkswirtschaft).
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Vorgeworfen wurde den Beschwerdeführern im angefochtenen Urteil aber nicht etwa, dass die Tiefboxen auf der Querseite im Stall Bädlistrasse eine ungenügende Länge aufgewiesen hätten. Vielmehr wurde ihnen als Verstoss gegen Tierschutzvorschriften zur Last gelegt, dass die zwölf Liegeboxen auf der Südseite im Stall C.________ mit einer vom Veterinäramt gemessenen Länge von 250 cm die Mindestmasse betreffend die Gesamtlänge nicht erfüllen (vgl. E. 4.2 und 4.3.3 des angefochtenen Urteils). Diesbezüglich legen die Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht nicht hinreichend dar, dass die behördlichen Messungen falsch gewesen sein sollten und die Vorinstanz Beweisanträge übergangen haben soll.
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Die Vorinstanz verneinte in Bezug auf die Liegeboxen auf der Süd- und Nordseite des Stalles C.________ auch das Vorliegen der erforderlichen Masse für Kot- und Bugkanten gemäss Art. 16 Abs. 1 und 3 Nutz- und HaustierV. Sie erklärte hierzu, die Messung des verfahrensbeteiligten Amtes sei grundsätzlich nicht in Frage gestellt worden.
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Mit ihren Ausführungen vor dem Bundesgericht vermögen die Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise (vgl. E. 3.1.1 hiervor) darzutun, inwiefern die tatsächlichen Feststelllungen der Vorinstanz in Bezug auf die erwähnten Kot- und Bugkanten willkürlich sein sollen. Insbesondere zeigen die Beschwerdeführer nicht näher auf, inwiefern die Vorinstanz relevanten Beweisanträgen zu den Kot- und Bugkanten zu Unrecht (bzw. in gehörsverletzender Weise) nicht entsprochen haben soll. Die angeblich übergangenen Beweisanträge bezogen sich nämlich soweit ersichtlich nicht in hinreichend substantiierter Weise spezifisch auf die konkreten Masse der Kot- und Bugkanten (vgl. Beschwerde, S. 8, insbesondere FN. 13, 14 und 16).
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3.3. Nach dem Gesagten ist weder eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung noch eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer auszumachen.
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4. | |
In der Beschwerde wird geltend gemacht, das Veterinäramt habe sich widersprüchlich verhalten, indem es entgegen anderslautender Erklärungen von Amtstierarzt E.________ sowie vor Ablauf angesetzter Fristen zur Behebung von Mängeln seinen Entscheid vom 22. Mai 2018 erlassen habe. Die entsprechenden Erklärungen des Amtstierarztes und die Fristansetzungen sind im angefochtenen Urteil aber nicht erwähnt und bilden deshalb neue Tatsachen. Weil die Beschwerdeführer nicht näher darlegen, inwiefern erst der vorliegend angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll, sich auf diese Tatsachen zu berufen, ist auf das genannte Vorbringen nicht weiter einzugehen (vgl. E. 2.2 hiervor).
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5. | |
Vorliegend wird den Beschwerdeführern insbesondere vorgeworfen, Tierschutzvorschriften verletzt zu haben, indem sie in ihrem Stall C.________ keine Abkalbebucht eingerichtet haben. In materieller Hinsicht streitig ist dabei, ob pro Laufstall mindestens eine Abkalbebucht vorhanden sein muss.
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5.1. Gemäss dem - vorliegend interessierend - auf Laufställe anwendbaren Art. 41 Abs. 3 TSchV müssen kalbende Tiere in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können; ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet.
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Nach Art. 20 Satz 1 Nutz- und HaustierV ist das besondere Abteil zum Abkalben (Abkalbebucht) als eingestreute Laufbucht auszuführen und hat diese Bucht mindestens 10 m2 gross zu sein sowie eine Breite von mindestens 2,5 m aufzuweisen. Wird in Gruppen abgekalbt, muss die Fläche pro Tier 10 m2 betragen (Art. 20 Satz 2 Nutz- und HaustierV).
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5.2. Aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen ergibt sich nicht ausdrücklich, ob pro Laufstall mindestens eine Abkalbebucht vorhanden sein muss. Auch aus dem Umstand, dass in der Überschrift von Art. 41 TSchV in den französischen und italienischen Fassungen dieser Vorschriften von Laufstallhaltung ("Stabulation libre" bzw. "Stabulazione libera") die Rede ist (die deutsche Fassung hat demgegenüber die Überschrift "Laufställe") und der einschlägige Abschnitt der Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren (3. Abschnitt; Art. 16 ff. Nutz- und HaustierV) den Titel "Laufstallhaltung" (bzw. "Détention en stabulation libre" resp. "Stabulazione libera") trägt, lässt sich nicht ableiten, ob der Verordnungsgeber einen einzigen Laufstall vor Augen hatte und damit pro Laufstall grundsätzlich eine Abkalbebucht vorhanden sein muss.
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5.3. Hingegen weist die Verankerung des Gesetzeszwecks in Art. 1 TSchG (sowohl in systematischer und teleologischer Hinsicht) darauf hin, dass jedenfalls dann prinzipiell pro Laufstall eine Abkalbebucht vorhanden sein muss, soweit es sich um voneinander unabhängige Laufställe handelt. Nach dieser Bestimmung sollen nämlich mit dem Tierschutzgesetz die Würde und das Wohlergehen des Tieres geschützt werden. Dem Ansinnen, das Wohlergehen des Tieres zu schützen, liefe es aber - jedenfalls der Tendenz nach - zuwider, wenn für mehrere, voneinander unabhängige Ställe nur eine Abkalbebucht vorliegen würde. Denn gegebenenfalls hätte nicht jede hochträchtige Kuh (oder hochträchtige Erstkalbende [vgl. FN 1 zu Tabelle 1 zu Anhang 1 TSchV]) von der Weide aus Zugang zu einer Abkalbebucht. Es liegt auf der Hand, dass das Fehlen eines solchen Zuganges bei hochträchtigen Tieren zu Leiden und/oder Angst und damit zu einer Beeinträchtigung ihres Wohlergehens führen kann (vgl. zur Legaldefinition des Wohlergehens Art. 3 lit. b TSchG, insbesondere Art. 3 lit. b Ziff. 4 TSchG; siehe dazu auch E. II./4 lit. b des Entscheids des Departements für Inneres und Volkswirtschaft vom 11. September 2019).
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Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt, dass nach Art. 3 Abs. 1 TSchV Tiere namentlich so zu halten sind und mit ihnen so umzugehen ist, dass ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Dies spricht ebenfalls dafür, Art. 41 Abs. 3 TSchV dahingehend auszulegen, dass danach bei voneinander unabhängigen Ställen eine Abkalbebucht pro Stall erforderlich ist. Andernfalls bestünde eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass ein trächtiges Tier aus seinem gewohnten Umfeld herausgerissen werden muss und dadurch seine Anpassungsfähigkeit überfordert wird.
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5.4. Mit Blick auf das Dargelegte ist Art. 41 Abs. 3 TSchV grundsätzlich so zu verstehen, dass danach pro Stall mindestens eine Abkalbebucht vorhanden sein muss, soweit die Ställe voneinander unabhängig sind. Von diesem Prinzip abzuweichen rechtfertigt sich nur, wenn aufgrund besonderer Umstände durch das Fehlen einer Abkalbebucht in einem entsprechenden Stall das Wohlergehen der Tiere potentiell nicht stärker beeinträchtigt und deren Anpassungsfähigkeit potentiell nicht stärker strapaziert wird, als wenn dieser Stall über eine Abkalbebucht verfügen würde.
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Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die erwähnte, mittels einer Verordnungsbestimmung statuierte Pflicht, bei voneinander unabhängigen Ställen grundsätzlich eine Abkalbebucht für jeden Stall vorzusehen, in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen würde.
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Ergänzend ist anzumerken, dass zur hier behandelten Frage dem Merkblatt des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen "Abkalbebuchten haben Vorteile für Kuh und Kalb" vom September 2013 nichts Wesentliches zu entnehmen ist: Das Merkblatt hält soweit hier interessierend einzig fest, die Anzahl Abkalbebuchten pro Betrieb sei nicht vorgeschrieben, doch sei klar, dass für grössere Bestände mehrere Abkalbebuchten notwendig seien. Ohnehin ist das Merkblatt als Verwaltungsverordnung für die Gerichte nicht verbindlich, auch wenn die Gerichte Verwaltungsverordnungen bei der Auslegung des inländischen Rechts berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 142 II 182 E. 2.3.3 S. 191; 142 V 425 E. 7.2 S. 434; 141 V 139 E. 6.3.1 S. 145 f.).
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6. | |
Im vorliegenden Fall sind die Laufställe B.________ und C.________ nach den Feststellungen der Vorinstanz voneinander unabhängig. Der Stall C.________ verfügt dabei über keine Abkalbebucht, während im Stall B.________ zwei Abkalbebuchten vorhanden sind.
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Bei dieser Sachlage liesse sich der Verzicht auf eine Abkalbebucht im Stall C.________ gemäss dem Ausgeführten nur rechtfertigen, soweit erstellt wäre, dass dadurch das Wohlergehen der dort untergebrachten Tiere potentiell nicht stärker beeinträchtigt und deren Anpassungsfähigkeit potentiell nicht stärker strapaziert wird, als wenn in diesem Stall eine Abkalbebucht verfügbar wäre (vgl. E. 5.4). Es liegen aber - wie im Folgenden ersichtlich wird - keine Umstände vor, welche es ausschliessen würden, dass das Fehlen einer Abkalbebucht im Stall C.________ zu einer potentiellen (zusätzlichen) Beeinträchtigung des Wohlergehens bzw. Überforderung der Anpassungsfähigkeit der dort untergebrachten Tiere führen kann.
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6.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Stall B.________ gehöre zum gleichen Betrieb wie der Stall C.________, sei von diesem nur durch eine Wiese getrennt und erlaube einer in einer seiner Abkalbeboxen untergebrachten Kuh die bestmögliche Sicht zum Stall C.________ bzw. zur Herde des Stalles C.________.
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Mit diesem Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich in Frage zu stellen, dass es sich bei den Ställen C.________ und B.________ um voneinander unabhängige Ställe handelt und das Fehlen einer Abkalbebucht im Stall C.________ zu einer potentiellen (zusätzlichen) Beeinträchtigung des Wohlergehens bzw. Überforderung der Anpassungsfähigkeit der dort untergebrachten Tiere führen kann. Es bleibt damit dabei, dass eine Abkalbebucht im Stall C.________ unabdingbar ist.
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6.2. Nichts zu ihren Gunsten ableiten lässt sich auch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, die Abkalbebuchten im Stall B.________ seien überdurchschnittlich gross. Gleiches gilt für das Vorbringen, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit dem Stall B.________ von "sehr wenigen", nicht aber von "zu wenigen" Abkalbebuchten gesprochen. Das Vorhandensein von überdurchschnittlich grossen, allein mit Blick auf die Zahl der Tiere des Betriebes genügend zahlreichen Abkalbebuchten im Stall B.________ beseitigt die potentielle, durch das Fehlen einer Abkalbebucht im anderen Stall bestehende Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere des letzteren Stalles nicht.
| 41 |
6.3. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten in bundesrechtskonformer Weise den Schluss gezogen, dass das Fehlen einer Abkalbebucht im Stall C.________ gegen Art. 41 Abs. 3 TSchV verstösst.
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7. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7.1. Zu klären ist sodann, ob die Vorinstanz richtigerweise angenommen hat, dass die zwölf Liegeboxen auf der Südseite im Stall C.________ mit einer vom Veterinäramt gemessenen wandständigen Länge von 250 cm und die drei wandständigen Tiefboxen an der Querseite im Stall B.________ mit einer von den Beschwerdeführern behaupteten Länge von 240 cm die bundesrechtlich gebotenen Mindestmasse betreffend die Gesamtlänge nicht erreichen.
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Die wandständige Mindestlänge von Liegeboxen für das Halten von Rindern ist in Ziff. 322 der Tabelle 1 des Anhangs 1 der TSchV geregelt (vgl. Art. 10 Abs. 1 TSchV). Diese Ziffer lautet dabei (soweit hier interessierend) wie folgt:
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