BGer 2C_813/2020 | |||
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BGer 2C_813/2020 vom 08.10.2020 |
2C_813/2020 |
Urteil vom 8. Oktober 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration,
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Migrationsamt des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Einreiseverbot,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
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vom 4. September 2020 (F-3734/2020).
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Erwägungen: | |
1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich erklärte mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 23. Juni 2020 den deutschen Staatsbürger A.________ der sexuellen Handlungen mit Abhängigen im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 StGB für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen. Das Staatssekretariat für Migration verhängte gestützt hierauf gegen A.________ am 25. Juni 2020 ein dreijähriges Einreiseverbot. Hiergegen gelangte A.________ an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2020 wies der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege "samt Rechtsverbeiständung" ab. Er forderte A.________ auf, bis zum 5. Oktober 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Instruktionsrichter ging davon aus, dass die Beschwerde als aussichtslos zu gelten habe. A.________ beantragt vor Bundesgericht, die Zwischenverfügung vom 4. September 2014 aufzuheben und die Sache zu materieller Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2. | |
2.1. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG (SR 173.110) haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz Rechte oder Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff. mit Hinweisen).
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2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht: Der Instruktionsrichter am Bundesverwaltungsgericht hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen, da ihm die Beschwerde gegen das Einreiseverbot als aussichtslos erschien. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern er damit Rechtsnormen verletzt hätte. Er erklärt lediglich, einen Anspruch auf eine materielle Beurteilung seines Anliegens zu haben; dieser könne nicht damit "unterlaufen" werden, dass bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses ein Nichteintreten erfolge. Mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Aussichtslosigkeit seiner Eingabe setzt er sich nicht auseinander. Er verweist zwar auf die Rechtsweggarantie, unterlässt es indessen, sachbezogen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung das entsprechende Recht verletzen könnte.
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3. | |
3.1. Weil die Beschwerde offensichtlich keine sachbezogene Begründung enthält, ist darauf durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig; er hat bewusst davon abgesehen, für das vorliegende Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu ersuchen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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