BGer 6B_850/2020 | |||
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BGer 6B_850/2020 vom 08.10.2020 |
6B_850/2020 |
Urteil vom 8. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Koch,
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nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Straf- und Massnahmenvollzug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Aufhebung der stationären Massnahme; Verletzung des Beschleunigungsgebots,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 14. Mai 2020 (810 20 68).
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Sachverhalt: | |
A. Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft verurteilte A.________ am 23. Oktober 2018 wegen versuchter Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, versuchter Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz, Sachbeschädigung und mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB an und schob den Strafvollzug zugunsten dieser Massnahme auf. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
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B. | |
Bereits mit Verfügung des Strafgerichts vom 17. Juli 2018 war A.________ der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt worden, worauf er am 27. Juli 2018 zum Massnahmenvollzug in die Justizvollzugsanstalt (JVA) St. Johannsen eintrat und am 1. November 2018 in die Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK Basel) verlegt wurde.
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C. | |
Die Gesuche von A.________ und seines Rechtsvertreters vom 11. August 2019 bzw. 18. September 2019 um Aufhebung der Massnahme wies das Amt für Justizvollzug (AJV) des Kantons Basel-Landschaft mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 ab. Es erachtete die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 Abs. 1 StGB als nicht gegeben und ordnete die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme an. Sodann entschied es, A.________ in das Gefängnis Muttenz zu verlegen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wiesen der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 18. Februar 2020 und in der Folge das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft am 14. Mai 2020 ab.
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D. | |
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 14. Mai 2020, des Beschlusses des Regierungsrats vom 18. Februar 2020 sowie der Verfügungen des AJV vom 22. bzw. 31. Oktober 2019. Die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB sei aufzuheben und er sei aus der Haft zu entlassen. Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm eine angemessene Genugtuung zufolge der Verletzung des Beschleunigungsgebots zuzusprechen. Ausserdem ersucht A.________ im Verfahren vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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E. | |
Mit persönlicher Eingabe vom 13. August 2020 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er nicht mehr durch seinen Rechtsanwalt vertreten sei und die Beschwerde zurückziehen wolle (act. 11). Am 17. August erteilte er seinem Rechtsvertreter indes eine aktualisierte Vollmacht betreffend die Beschwerde an das Bundesgericht (act. 13). Infolgedessen ist davon auszugehen, das A.________ sowohl am Vertretungsverhältnis als auch an der Beschwerde festhält, was ihm bereits mit Schreiben vom 20. August 2020 (act. 14) mitgeteilt wurde.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist durch das Urteil der Vorinstanz vom 14. Mai 2020 unmittelbar betroffen und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung. Der Beschwerdeführer ist damit zur Beschwerde legitimiert.
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1.2. Die Beschwerde in Strafsachen ist im Rahmen des Vollzugs von Massnahmen (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG) zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildet damit einzig das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 14. Mai 2020. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats vom 18. Februar 2020 sowie der Verfügungen des AJV vom 22. bzw. 31. Oktober 2019 beantragt, kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden.
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1.3. Dasselbe gilt hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 23. Oktober 2018, welches die stationäre Massnahme ursprünglich angeordnet hatte, als Fehlurteil erscheine, da er in jenem Verfahren durch seinen damaligen Rechtsvertreter nicht richtig verteidigt worden sei und das Strafgericht den Gutachter Dr. med. B.________ mündlich hätte befragen müssen. Diese Vorwürfe betreffen das Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft (Verfahren 300 18 185), welches mit Urteil vom 23. Oktober 2018 rechtskräftig abgeschlossen wurde, und können vor Bundesgericht nicht behandelt werden.
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2. | |
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Abweisung seines Antrages auf Entlassung aus der stationären Massnahme und rügt eine Verletzung von Art. 56 Abs. 1 und 2 StGB, von Art. 62c Abs. 1 lit. a und c StGB sowie von Art. 5 EMRK. Zudem macht er wiederholt eine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Erhebung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG geltend.
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2.1. | |
2.1.1. Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid betreffend die Weiterführung der stationären Massnahme auf das Gutachten von Dr. med B.________ vom 28. Mai 2018 gestützt. Dieses leide indessen an schwersten Mängeln und sei daher unverwertbar. So werde im Gutachten behauptet, dass er insgesamt während 4 Stunden und 40 Minuten exploriert worden sei. Die vom Gutachter selbst erhobenen Untersuchungen würden indessen nicht einmal eine Seite (Seite 70) des insgesamt 92-seitigen Gutachtens umfassen. Dem Gutachten müsse jegliche Transparenz abgesprochen werden, da es über weite Strecken unvollständig sei und eine Dokumentation der angeblichen Explorationen weitestgehend fehle. Ohne ausgiebige und entsprechend dokumentierte Eigenexploration gehe dem Gutachten jegliche Schlüssigkeit ab, da es nicht nachvollziehbar und nicht lege artis erstellt worden sei. Dass das Gutachten, welches bereits das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft seinem Urteil vom 23. Oktober 2018 zugrunde gelegt habe, völlig unbrauchbar sei, ergebe sich überdies aus dem Schreiben der UPK Basel vom 7. Mai 2019, wonach sie zur Abklärung der Diagnose eine ausführliche neuropsychologische Testung haben durchführen müssen (vgl. Beschwerde Rz. 17 f.).
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2.1.2. Im Übrigen gehe die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, für die Fortsetzung der Massnahme genüge es, dass die Therapiemotivation des Beschwerdeführers initial gegeben gewesen sei. Dieser verweigere seit Sommer 2019 jegliche Mitwirkung an der Therapie, sodass nunmehr keinerlei Erfolgsaussichten für die angeordnete stationäre Massnahme bestünden (vgl. Beschwerde Rz. 20 f.).
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2.1.3. Auch sei die Fortsetzung der Massnahme unverhältnismässig, da deren Dauer alsbald das Vierfache der ausgefällten Freiheitsstrafe erreiche. Selbst unter Weglassung der Strafmilderung zufolge verminderter Zurechnungsfähigkeit dauere die freiheitsentziehende Massnahme bald doppelt so lange, wie die schuldangemessene Strafe gedauert hätte (vgl. Beschwerde Rz. 19).
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2.1.4. Am 4. November 2019 sei er ins Bezirksgefängnis Muttenz und danach ins Bezirksgefängnis Arlesheim verlegt worden. Er befinde sich seit mehr als 8 Monaten in einem Untersuchungshaftgefängnis und erfahre aktuell eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung. Der Freiheitsentzug habe weder therapeutischen noch resozialisierenden Charakter und verletze seinen Anspruch auf Freiheit gemäss Art. 5 EMRK. Sein Antrag auf Aufhebung der Massnahme sei auch unter dem Gesichtspunkt des Erfordernisses einer geeigneten Einrichtung gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB gutzuheissen (vgl. Beschwerde Rz. 22 - 29).
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2.2. | |
2.2.1. Die Vorinstanz verneint die Unverwertbarkeit des Gutachtens von Dr. med. B.________ vom 28. Mai 2018. Dabei führt sie unter Verweis auf die jeweiligen Seitenzahlen im Gutachten aus, dass dieses auf einer umfassenden und sachgerecht durchgeführten Exploration beruhe und die Diagnosen sowie die Risikoeinschätzung eingehend und schlüssig begründet worden seien (vgl. angefochtenes Urteil S. 5).
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2.2.2. Im Weiteren stellt sie gestützt auf die sich in den Akten befindenden Berichte und Gutachten zusammenfassend fest, dass die Therapiemotivation des Beschwerdeführers ursprünglich gegeben gewesen sei und er die Therapie erst seit September 2019 komplett verweigere. Diese Ablehnung der Massnahme durch den Beschwerdeführer führe aber noch nicht zu deren Aussichtslosigkeit. Anlässlich des Standortgesprächs vom 22. Oktober 2019 in den UPK Basel habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Frage nach dessen Bereitschaft für eine ambulante Therapie geantwortet, jener sei auf der Suche nach einer Psychiaterin. Die fehlende Motivation des Beschwerdeführers beziehe sich mithin nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer therapeutischen Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen sei. Daraus könne auf eine zumindest minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Therapie gewisse Fortschritte erzielt habe, erscheine ein Abbruch der stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit als verfrüht (vgl. angefochtenes Urteil S. 6 f.).
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2.2.3. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme stützt sich die Vorinstanz sodann erneut auf das Gutachten vom 28. Mai 2018, den Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 10. Juli 2019 und die Aktennotiz über das Standortgespräch in den UPK Basel vom 22. Oktober 2019 ab. Im Gutachten habe Dr. med. B.________ beim Beschwerdeführer eine schizotype Störung, eine Abhängigkeit von Alkohol sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden und Kokain diagnostiziert. Der Gutachter halte im Rahmen der Risikoeinschätzung fest, dass das künftige Risiko von Gewalttaten als hoch einzustufen sei. Die Diagnose einer schizotypen Störung werde im Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel bestätigt. Zur Rückfallgefahr führe der Bericht aus, dass bei einer bedingten Entlassung kurzfristig mit starkem Alkoholkonsum und kurz- bis mittelfristig mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren einschlägigen Straftaten (Drohung, Verstoss gegen das Waffengesetz und das BetmG) zu rechnen wäre. Gemäss der Aktennotiz über das Standortgespräch habe die Legalprognose in den UPK sodann nicht verbessert werden können. Bei der Delinquenz des Beschwerdeführers handle es sich keinesfalls um Bagatellkriminalität. Diese sei nach den schlüssigen Ausführungen im Gutachten und in den Berichten zudem nicht isoliert, sondern vor dem Hintergrund der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers, seiner von Ressentiments und von morbiden Fantasien geprägten Gedankenwelt sowie seiner Waffenaffinität zu betrachten. Angesichts der im Gutachten vom 28. Mai 2018 und den Berichten der UPK ausgewiesenen Gefahr weiterer Straftaten von erheblicher Schwere, welche ausdrücklich auch Gewalttaten miteinschliessen, bzw. des nicht abschliessend geklärten Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers, sei der bisherige rund zweijährige Freiheitsentzug nicht als unverhältnismässig zu qualifizieren (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 f.).
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2.2.4. Zum Schluss stellt die Vorinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer seit über 6 Monaten im Gefängnis Muttenz bzw. inzwischen im Gefängnis Arlesheim befinde. Sie erwägt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019, dass die Unterbringung des Beschwerdeführers namentlich mit Blick auf seine Therapieverweigerung und die Bemühungen des AJV für eine geeignete Platzierung noch als verhältnismässig zu qualifizieren sei (vgl. angefochtenes Urteil S. 10).
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2.3. | |
2.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe alleine nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB zur Behandlung von psychischen Störungen ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Art. 56 Abs. 3 StGB schreibt vor, dass sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen hat.
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2.3.2. Gemäss Art. 56 Abs. 6 StGB ist eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, aufzuheben. Dieser Grundsatz kommt nicht nur zur Anwendung, wenn die Anordnungsvoraussetzungen einer Massnahme nachträglich entfallen und damit nicht mehr bestehen, sondern - a fortiori - auch dann, wenn sie von Anfang an gar nie vorgelegen haben. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit, fehlt es doch in beiden Fällen an einer Legitimationsgrundlage bzw. an einer Rechtfertigung für einen weiteren mit der Massnahme verbundenen Freiheitsentzug. Im einen Fall besteht diese Grundlage nicht mehr, im anderen Fall hat sie von Anfang an gar nie bestanden. Es geht dabei nicht um eine Überprüfung der Massnahmenanordnung als solche und damit auch nicht um eine allfällige Korrektur des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsurteils. Es geht vielmehr um die Überprüfung der Weiterführung der Massnahme. Ergibt diese Prüfung, dass die Voraussetzungen der Massnahme nicht mehr vorliegen oder von Anfang an gar nie vorgelegen haben, ist sie im Sinne von Art. 56 Abs. 6 StGB aufzuheben (Urteile 6B_115/2020 vom 30. April 2020 E. 1.3.2; 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.1, nicht publ. in BGE 141 IV 203).
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2.3.3. Nach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung aussichtslos erscheint. Die Behandlung muss sich definitiv als undurchführbar erweisen. Davon ist nur auszugehen, wenn die Massnahme nach der Lage der Dinge keinen Erfolg mehr verspricht (BGE 141 IV 49 E. 2.3 S. 52; Urteile 6B_353/2020 vom 14. September 2020 E. 2.2.1; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3). Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Laufe des Vollzugs der stationären therapeutischen Massnahme herausstellt, dass dadurch kein Erfolg im Sinne einer deutlichen Verminderung der Gefahr weiterer Straftaten erreicht werden kann (BGE 134 IV 315 E. 3.7 S. 324; Urteile 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; 6B_694/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 4.4). Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweisen (Urteile 6B_534/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.2.; 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.3; 6B_473/2014 vom 20. November 2014 E. 1.5.2).
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2.3.4. Die stationäre Massnahme ist nach Art. 62 Abs. 1 lit. c. StGB auch aufzuheben, wenn eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert. Die Kantone sind zum Vollzug der gerichtlich angeordneten Strafen und Massnahmen verpflichtet. Sie können diese wie dargelegt nicht "leichthin" als gescheitert aufheben, den Insassen ohne deliktsorientierte Therapie schlicht "auf die Strasse stellen" und sich so ihrer strafrechtlichen Sicherheitsverantwortlichkeit gegenüber der Allgemeinheit entschlagen (Urteile 6B_82/2019 vom 1. Juli 2019 E. 2.3.5; 6B_121/2019 vom 12. Juni 2019 E. 3.5).
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Das Bundesgericht hat sich bereits zur Zulässigkeit der Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt geäussert. Demnach ist eine kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit dem materiellen Bundesrecht vereinbar, eine längerfristige Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB vorliegen, jedoch nicht zulässig. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) führte das Bundesgericht aus, ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt sei zulässig, solange dies erforderlich sei, um eine geeignete Einrichtung zu finden. Bei der Beurteilung werde insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Verstreiche indes infolge bekannter Kapazitätsschwierigkeiten längere Zeit, verstosse die Unterbringung in einer Strafanstalt unter Umständen gegen Art. 5 EMRK (BGE 142 IV 105 E. 5.8.1 S. 116 ff.; Urteil 6B_840/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.5.3; je mit Hinweisen).
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2.3.5. Stationäre therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB sind im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmeunterworfenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab (BGE 145 IV 65 E. 2.3.3 S. 71; 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; je mit Hinweisen). Die stationäre therapeutische Massnahme muss stets verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt neben der Eignung der Massnahme zur Verbesserung der Legalprognose und dem Fehlen milderer Massnahmen für die Erreichung des angestrebten Erfolgs, dass zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation besteht (vgl. BGE 146 IV 49 E. 2.7.3 S. 56; 142 IV 105 E. 5.4 S. 112; 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; Urteil 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.2.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2 StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden. Der Staat soll dem Betroffenen die Freiheit nur so lange entziehen können, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 146 IV 49 E. 2.7.3 S. 56; 145 IV 65 E. 2.6.1 S. 74 f.; 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; je mit Hinweisen). Bei lang andauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (BGE 137 IV 201 E. 1.2 S. 203; Urteile 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.3.2; 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).
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2.3.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 114 E. 2.1 S. 118; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503 BGE 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweis). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 114 E. 2.1 S. 118; je mit Hinweisen).
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2.3.7. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StGB). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 373).
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2.4. | |
2.4.1. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2018 diagnostizierte Dr. med. B.________ beim Beschwerdeführer eine schizotype Störung (ICD-10: F21), eine Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10: F10.25) sowie einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F12.1) und Kokain (ICD-10: F14.1). Dabei führt er bezüglich der schizotypen Störung aus, diese werde einerseits als eine minimale Variante der Schizophrenie angesehen, andererseits könnte man sie auch als Extremform einer Persönlichkeitsstörung betrachten. Unter Umständen müsse die Diagnose einer schizotypen Störung im Verlauf, wenn der Betroffene z.B. bereit sei, über sein innerseelisches Befinden zu sprechen, auch zugunsten einer Schizophrenie im engeren Sinne revidiert werden (vgl. Gutachten S. 78 und 88).
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In Bezug auf das Risiko eines Rückfalls hält der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer Stufe 7 der neunstufigen Risikoskala des "Violence Risk Appraisal Guide - Revised" (VRAG-R) erreiche, was bedeute, dass in den nächsten 5 Jahren eine Verurteilung wegen einer Gewalttat mit einer Wahrscheinlichkeit von 45% und in den nächsten 13 Jahren mit einer Wahrscheinlichkeit von 69% zu erwarten wäre. Das künftige Risiko von Gewalttaten sei als hoch einzustufen. Aufgrund seiner klinischen Einschätzung, die er mit Hilfe des HCR-20 V3 durchgeführt habe, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer einer engmaschigen Betreuung bedürfe, um zukünftigen Straftaten vorbeugen zu können (vgl. Gutachten S. 87 und 90).
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2.4.2. Der Therapie- und Verlaufsbericht der UPK Basel vom 10. Juli 2019 bestätigt die Diagnose einer schizotypen Störung unter anderem aufgrund einer selbst - und damit ebenfalls von Fachleuten - vorgenommenen neuropsychologischen Untersuchung vom 18. / 19. Februar 2019 (vgl. Bericht S. 3 und 8). Hinsichtlich der Legalprognose nehmen die UPK Basel gestützt auf die Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose nach Dittmann in den 12 Beurteilungsbereichen eine einzelfallbezogene fachliche Einschätzung mit individueller tat- und personenbezogener Gewichtung vor, die sie zu jedem Punkt kurz begründen. Gleich wie der Gutachter kommen sie in der Gesamtschau zu einer ungünstigen Beurteilung der Legalprognose (vgl. Bericht S. 8 - 10).
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Die behandelnden Ärzte halten im Bericht weiter fest, dass sich der therapeutische Beziehungsaufbau aufgrund der hohen Kränkbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen starker Ambivalenz und Impulsivität bei paranoider Auffassung als äusserst schwierig gestaltet habe. Im Verlauf der Massnahme habe jedoch eine therapeutische Beziehung zur Referentin hergestellt werden können. Die Therapiemotivation unterliege weniger starken Schwankungen als zu Beginn, sei jedoch aufgrund fehlender Problemeinsicht nach wie vor als ambivalent zu bezeichnen. Aufgrund krankheitsbedingt eingeschränkter Fähigkeit zur Problemeinsicht und Introspektionsfähigkeit bei ausgeprägter Vermeidungstendenz sei die Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers bisher noch gering gewesen (vgl. Bericht S. 5). Bei guter Befindlichkeit habe sich der Beschwerdeführer indes motiviert geäussert, die Massnahme abzuschliessen und seine mehrfachen Anträge auf Abbruch der Massnahme bereut. Die Verfasser des Berichts kommen zum Ergebnis, dass die Weiterführung der Massnahme indiziert und eine bedingte Entlassung zu diesem Zeitpunkt nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer zeige erste Ansätze einer Krankheitseinsicht, die es zu festigen und auszubauen gelte. Daneben werde eine Erhöhung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit und in dem Rahmen eine Verbesserung der Selbsteinschätzung und Erhöhung der Kritikfähigkeit sowie die Erarbeitung geeigneter Konfliktlöse- und Copingstrategien angestrebt (vgl. Bericht S. 10 f.).
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2.4.3. In der Aktennotiz zum Standortgespräch vom 22. Oktober 2019 in den UPK Basel wird sodann festgehalten, dass die grosse Ambivalenz des Beschwerdeführers auch hinsichtlich der Massnahme Teil seiner Störung sei und er überhaupt keine Problemeinsicht habe. Auf die Frage, ob er bereit wäre, sich in eine ambulante Therapie zu begeben, habe sein Anwalt geantwortet, der Beschwerdeführer sei auf der Suche nach einer Psychiaterin. Zur Legalprognose wird festgehalten, diese habe in den UPK nicht verbessert werden können (vgl. Aktennotiz S. 2 f.).
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2.5. | |
2.5.1. Die Vorinstanz geht gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Dr. med. B.________ und der Ärzte der UPK von einem erheblichen Rückfallrisiko des Beschwerdeführers aus (vgl. angefochtenes Urteil S. 8 f. und E. 2.2.3 hiervor). Dies ist nicht zu beanstanden.
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Das als Entscheidgrundlage für das angefochtene Urteil wie auch für die ursprüngliche Anordnung der stationären therapeutischen Massnahme dienende Gutachten von Dr. med B.________ erweist sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers in allen Belangen als schlüssig und überzeugend. Es nimmt nicht nur ausführlich Stellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern äussert sich insbesondere auch zu dessen Legalprognose und zur zweckmässigen Massnahme. Der Gutachter erarbeitete seine Beurteilung sorgfältig und vollständig. Er bezog darin neben den Ermittlungsakten, diversen telefonischen Abklärungen und der in der Erwachsenenpsychiatrie archivierten Krankengeschichte des Beschwerdeführers auch seine eigenen Untersuchungen mit ein. Dabei besuchte er den Beschwerdeführer sieben Mal, wobei vier Untersuchungen eine Stunde und mehr dauerten (vgl. Gutachten S. 1 f.). Einlässlich legt der Gutachter dar, welche beiden Prognoseinstrumente zur Anwendung gelangten, was sie unter welchem Ansatz aussagen und welche Wertung sich beim Beschwerdeführer ergibt (vgl. Gutachten S. 80 - 88). Zu Recht bemängelt der Beschwerdeführer nicht, dass beim Prognoseverfahren VRAG-R, welches der Einschätzung des gewalttätigen Rückfallverhaltens von Straftätern dient, ein Gesamtwert von 15 Punkten und damit Risikostufe 7 von 9 resultiert, wonach ein hohes Rückfallrisiko besteht (vgl. Gutachten S. 87 und Anhang.). Sodann nimmt der Gutachter gestützt auf die Kriterien zur Beurteilung der Legalprognose nach dem HCR-20 V3 in den drei Bereichen "Probleme in der Vorgeschichte", "gegenwärtige Probleme" und "künftig zu erwartende Probleme" eine einzelfallbezogene fachliche Einschätzung mit individueller tat- und personenbezogener Gewichtung vor, die er zu jedem Punkt kurz begründet (vgl. Gutachten S. 82 - 86). Seine Ausführungen geben zu keiner Beanstandung Anlass und Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens drängen sich auch vor dem Entscheid des Bundesgerichts zu den Anforderungen an die Gutachter sowie den Beizug von Hilfspersonen (BGE 144 IV 176 E. 4.2 mit Hinweisen) nicht auf. Überdies erweist es sich als aktenwidrig, wenn der Beschwerdeführer behauptet, die vom Gutachter selbst erhobenen Untersuchungen umfassten nicht einmal eine Seite im Gutachten (vgl. Beschwerde S. 7). So ergibt sich zusätzlich zu den oben dargelegten eigenen Untersuchungen des Experten aus dem Gutachten weiter, dass auch die soziale und biografische Anamnese, welche sechs Seiten umfasst, auf den Angaben des Exploranden bei den Explorationen beruht (vgl. Gutachten S. 60 - 65). Dass die Vorinstanz das vorliegende Gutachten als überzeugend und verwertbar erachtet und bei ihrer Beurteilung, ob die stationäre Massnahme aufzuheben und der Beschwerdeführer daraus zu entlassen sei, darauf abstellt, gibt zu keiner Kritik Anlass. Die Diagnose der schizotypen Störung und die Gefahr weiterer Straftaten von erheblicher Schwere werden ferner von den UPK Basel bestätigt. Inwiefern deren Einschätzung falsch sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
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2.5.2. Es ist im Weiteren nicht zu beanstanden und frei von Willkür, wenn die Vorinstanz auf eine minimale Motivierbarkeit des Beschwerdeführers schliesst und deshalb die stationäre Massnahme noch nicht als aussichtslos betrachtet. Zwar stellt sie fest, dass der Beschwerdeführer seit September 2019 die Therapie komplett verweigert habe. Indessen begründet sie nachvollziehbar und überzeugend, dass eine Therapiemotivation ursprünglich und noch bis September 2019 gegeben gewesen sei, der Beschwerdeführer während seiner Therapie bereits gewisse Fortschritte erzielen konnte und sich die nunmehr fehlende Motivation nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer therapeutischen Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen sei, beziehe (Urteil S. 6 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen einlässlichen Erwägungen, die sich auf die Erkenntnisse des Gutachters und die behandelnden Ärzte der UPK Basel stützen, nicht auseinander. Dies obschon sie seine mehrfach beschriebene Ambivalenz hinsichtlich der Massnahme verdeutlichen, welche sich auch durch sein Schreiben an das Bundesgericht vom 13. August 2020 zeigt, worin er mitteilt, er ziehe die Beschwerde betreffend die Freilassung aus der stationären Massnahme zurück (act. 11). Indem er lediglich entgegen den vorinstanzlichen und von ihm nicht gerügten Feststellungen behauptet, dass jegliche Therapiebereitschaft verschwunden sei und es an jeder Motivierbarkeit fehle, entfernt er sich, ohne Willkür aufzuzeigen und rein appellatorisch, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
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Gemäss LUISA HAFNER dürfen und sollen mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden. Dies ist der Zeitpunkt, in dem eine Massnahme aussichtslos wird. Dieser Zeitpunkt lässt sich nicht in absoluten Zahlen ausdrücken, da jede Störung und jede Person unterschiedlich sind und die Behandlung und Motivationsversuche dem Individuum angepasst sein müssen (LUISA HAFNER, Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug, Der Umgang mit fehlender Kooperation von persönlichkeitsgestörten Straftätern im Vollzug der stationären Therapiemassnahme, in: Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie [SZK] 2/2017, S. 43 f.).
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Vor dem Hintergrund, dass beim Beschwerdeführer eine schwere psychische Störung zu behandeln ist, eine minimale Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers bei aller Ambivalenz vorliegt und noch keine Verbesserung der Legalprognose erreicht werden konnte, hat die Vorinstanz weder willkürlich gehandelt noch Recht verletzt, wenn sie die definitive Aussichtslosigkeit der stationären Massnahme zur Zeit noch verneint.
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2.5.3. Schliesslich hält auch die vorinstanzliche Beurteilung der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme vor Bundes- und Verfassungsrecht stand. Die Vorinstanz stützt sich bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit massgeblich auf die von Dr. med B.________ und den behandelnden Ärzten der UPK wiedergegebene Einschätzung der Legalprognose ab. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erscheint diese nicht als spekulativ, sondern nachvollziehbar und schlüssig. Dass die Vorinstanz aufgrund des erheblichen, auch Gewaltdelikte miteinschliessenden Rückfallrisikos des Beschwerdeführers das Behandlungsbedürfnis höher wertet als die Schwere des Eingriffs in dessen Freiheitsrechte, ist nicht zu beanstanden. Ebensowenig ist ersichtlich, dass sie nach nicht massgeblichen Kriterien entschieden hätte. Mit der vom Beschwerdeführer beantragten Entlassung aus der stationären therapeutischen Massnahme kann das hohe Rückfallrisiko und damit die Gefahr für die Gesellschaft nicht hinreichend reduziert werden, zumal der Beschwerdeführer gemäss Gutachten von Dr. med. B.________ einer integrierten psychiatrisch-soziotherapeutischen Behandlung in einer entsprechenden Institution bedarf, wo er einerseits vom weiteren Konsum von Alkohol abgehalten werde und andererseits die Möglichkeit einer qualifizierenden Ausbildung erhalte, wobei eine engmaschige Betreuung nötig sei (vgl. Gutachten S. 87 und 91). Angesichts der hohen Rückfallgefahr und des nicht abschliessend geklärten Gefährdungspotentials erscheint die Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme auch vor dem Hintergrund der Anlasstaten als angemessen. Daran ändert nichts, dass die bisherige Dauer der Massnahme die schuldangemessene Freiheitsstrafe von 8 Monaten bereits um das Vierfache übersteigt. Der Beschwerdeführer verkennt mit seiner Kritik, dass sich die Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs durch die Massnahme in zeitlicher Hinsicht nicht an der Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu messen hat, sondern an der Schwere der von ihm begangenen Taten und der von ihm ausgehenden Gefahr für ähnliche Taten.
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2.5.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei einzig deshalb ins Bezirksgefängnis verlegt worden, weil er die Therapie verweigert habe. Dies trifft zu. Unbestritten ist auch, dass Untersuchungsgefängnisse wie das Gefängnis Muttenz oder Arlesheim keine geeigneten Einrichtungen im Sinne von Art. 56 Abs. 5 StGB darstellen. Nachdem der Beschwerdeführer seine Verlegung in das Gefängnis Muttenz unangefochten liess, ist diese grundsätzlich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, sich einer Therapie zu unterziehen, nichts an der Tatsache ändert, dass in der Schweiz eine geeignete Einrichtung gemäss Art. 56 Abs. 5 StGB besteht, in der ein Platz für den Beschwerdeführer zur Verfügung stand. Damit liegt kein Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB vor (vgl. Urteile 6B_660/2019 vom 20. August 2019 E. 4.2 und 6B_1293/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2).
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Dass die Vorinstanz die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem Gefängnis aufgrund der dokumentierten Bemühungen des AJV für eine geeignete Platzierung noch als vertretbar erachtet, verletzt sodann weder Bundes- noch Konventionsrecht. Die Suche nach einem geeigneten Platz wird denn nicht nur durch die gegenwärtige Therapieverweigerung des Beschwerdeführers erschwert, sondern auch durch seine ambivalente Haltung - noch am 20. Mai 2020 teilte er dem AJV mit, sein Zustand sei nicht mehr gut, er wolle zurück in die UPK Basel (vgl. Akten Kantonsgericht, Aktennotiz des AJV vom 25. Mai 2020) - und die Interventionen seines Rechtsvertreters, welcher sich mit Schreiben vom 11. November 2019 an die Psychiatrischen Dienste Aargau, Thurgau und Graubünden und mit Schreiben vom 10. März 2020 an die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich mit dem Antrag gewandt hatte, diese sollten die Aufnahme des Beschwerdeführers ablehnen, da dieser jegliche Therapie konsequent verweigern werde. Mit der Vorinstanz ist aber darauf hinzuweisen, dass unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit in kürzester Zeit eine Platzierung in einer geeigneten Einrichtung vorgenommen werden muss.
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2.5.5. Nicht eingetreten werden kann schliesslich auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Folterverbots im Sinne von Art. 3 EMRK. Wird die BV oder die EMRK als verletzt behauptet, besteht eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; dazu BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 367 f.; Urteil 6B_272/2018 vom 15. Mai 2018 E. 3.4). Dieser qualifizierten Rügepflicht kommt der Beschwerdeführer nicht nach.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt unter Verweis auf die Urteile des EGMR
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3.2. Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist.
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Die Frage, welche Verfahrensdauer im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK noch als angemessen erscheint, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern hängt von der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles ab. Der Anspruch auf einen raschestmöglichen Entscheid wird nicht verletzt, wenn der Behörde aufgrund der Umstände des Falles ein früherer Entscheid vernünftigerweise nicht möglich war. Zu berücksichtigen sind insbesondere allfällige besondere verfahrensrechtliche oder materielle Schwierigkeiten sowie das Verhalten des Betroffenen (BGE 117 Ia 372 E. 3a S. 375 f.; Urteile 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.2; 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.1; je mit Hinweisen) und, dass sich die Verfahrensdauer nicht für alle Arten der Freiheitsentziehung nach den gleichen Massstäben beurteilt (BGE 127 III 385 E. 3a S. 389; Urteile 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.2; 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.1). Dabei ist nach der Natur der Freiheitsentziehung zu differenzieren (Urteile 6B_699/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.2; 6B_790/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.3.1; 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 5.3 mit Hinweisen).
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Im Entscheid Fuchser gegen die Schweiz befand der EGMR, die Dauer von vier Monaten und sechs Tagen bis zur gerichtlichen Beurteilung eines Gesuchs um Aufhebung einer stationären Massnahme und Entlassung aus dem Massnahmenvollzug verstosse gegen Art. 5 Ziff. 4 EMRK, da keine besonderen Umstände vorgelegen hätten, welche eine solche Dauer bzw. Verzögerung hätten rechtfertigen können. Der EGMR stellte fest, die Behörden seien im Zusammenhang mit der Einholung eines Ergänzungsgutachtens untätig geblieben (Urteil des EGMR Fuchser gegen die Schweiz vom 13. Juli 2006, Nr. 55894/00, §§ 46 ff.). Da das Entlassungsgesuch im Fall Fuchser vom Gericht schliesslich gutgeheissen wurde, wirkte sich die Verfahrensverzögerung auf die Dauer des Freiheitsentzugs aus. Im Entscheid Derungs gegen die Schweiz bestätigte der EGMR besagte Rechtsprechung. Gleichzeitig entschied er, die Dauer von fast elf Monaten vom Gesuch um bedingte Entlassung aus der Verwahrung bis zum ersten richterlichen Entscheid sei mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK nicht vereinbar (Urteil des EGMR Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016, Nr. 52089/09, §§ 48 ff.). Dabei sah der EGMR darin, dass der Beschwerdeführer ein verwaltungsinternes Beschwerdeverfahren durchlaufen musste, bevor er ein Gericht im Sinne der EMRK anrufen konnte, keinen besonderen Umstand, der die Verfahrensdauer hätte rechtfertigen können (Urteil des EGMR Derungs gegen die Schweiz vom 10. Mai 2016, Nr. 52089/09, §§ 52 ff.).
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3.3. Die Zeitdauer zwischen dem erstmaligen schriftlichen Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der stationären Massnahme vom 11. August 2019 und dem angefochtenen Urteil vom 14. Mai 2020 beträgt etwas mehr als neun Monate. Dem angefochtenen Urteil ist keine Begründung zur Rechtfertigung dieser langen Verfahrensdauer zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund, mit Blick auf die genannte Rechtsprechung und in Anbetracht der vorliegende Umstände (kein neues Gutachten, Anhörung des Beschwerdeführers, ansonsten schriftliches Verfahren) ist die Verfahrensdauer selbst unter Berücksichtigung der ambivalenten Haltung des Beschwerdeführers als zu lang und nicht mehr mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK vereinbar zu qualifizieren.
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Nicht gefolgt werden kann indessen seinem Gesuch, er sei als Folge dieser Verletzung des Beschleunigungsgebots finanziell zu entschädigen. Dem Beschwerdeführer ist jene Rechtswohltat zuzugestehen, welche die schweizerische Rechtsordnung für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorsieht (vgl. Art. 46 Ziff. 1 EMRK; BGE 137 I 86 E. 3.1 S. 89 f.; 124 I 274 E. 3b S. 377 f.; 327 E. 4d bb S. 334 f.). Nachdem die weiteren Rügen des Beschwerdeführers abzuweisen sind (vgl. E. 2 hiervor), ist Folge der Verfahrensverzögerung, dass sein Gesuch um Aufhebung und Entlassung aus der stationären Massnahme erst nach einer übermässig langen Verfahrensdauer von einem Gericht abgelehnt wurde. Inwiefern sich die Verletzung des Beschleunigungsgebots weitergehend zu seinem Nachteil auswirkt, begründet der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht ersichtlich. Mit der ausdrücklichen Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv wird dem Beschwerdeführer eine hinreichende Genugtuung sowie vollkommene Wiedergutmachung für die erlittene Rechtsverletzung verschafft.
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4. | |
4.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Der Mangel, der zur (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde führt, liegt in der Verletzung des Beschleunigungsgebots und ist verfahrensrechtlicher Natur. Auf einen vorgängigen Schriftenwechsel kann daher verzichtet werden.
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4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Teil der Gerichtskosten zu tragen, während dem Kanton Basel-Landschaft keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist jedoch ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG). Diese ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen, soweit es infolge Gutheissung der Beschwerde nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Auf das Einverlangen einer Honorarnote wird verzichtet (Art. 12 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006; SR 173.110.210.3)
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Da die Verletzung des Beschleunigungsgebots erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren zu beurteilen war, kann sich die teilweise Gutheissung der Beschwerde nicht auf den Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz auswirken. Von einer Rückweisung der Akten an die Vorinstanz zur Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen kann folglich abgesehen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK betreffend rechtzeitige Prüfung des Gesuchs vom 11. August 2019 um Aufhebung der stationären Massnahme bzw. Entlassung daraus verletzt wurde.
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Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Der Kanton Basel-Landschaft hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. Andreas Noll, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.- zu entschädigen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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