VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_832/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 24.10.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_832/2020 vom 12.10.2020
 
 
5A_832/2020
 
 
Urteil vom 12. Oktober 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bezirksgericht Zürich,
 
2. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege (Abänderung Scheidungsurteil),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. August 2020 (PC200027-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Für die Vorgeschichte (Ehescheidung, bei welcher die Tochter unter die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter gestellt wurde, ohne Besuchsrecht für den Vater) kann auf das Urteil 5A_98/2019 vom 28. Februar 2019 verwiesen werden.
1
Am 26. Juni 2019 reichte der Vater beim Bezirksgericht Zürich eine Klage auf Abänderung dieses Scheidungsurteils ein, welche nach Säumnis zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde, nachdem an der von ihm bezeichneten Zustelladresse keine Zustellungen möglich waren.
2
Am 15. November 2019 reichte er erneut eine Abänderungsklage ein, mit welcher er wiederum die alleinige Obhut über die Tochter und die Verurteilung der Mutter zu Kindesunterhaltsbeiträgen verlangte.
3
Das für dieses Verfahren am 30. April 2020 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bezirksgericht mit Entscheid vom 2. Juni 2020 ab.
4
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. August 2020 ab.
5
Gegen das obergerichtliche Urteil reichte der Vater am 5. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, mit welcher er auch die aufschiebende Wirkung verlangt.
6
 
Erwägungen:
 
1. In der Sache verlangt der Beschwerdeführer einzig die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind jedoch reformatorisch (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Daher darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; letztmals Urteile 1C_290/2020 vom 15. September 2020 E. 1.2; 8C_472/2020 vom 16. September 2020 E. 1). Schon daran scheitert die Beschwerde.
7
2. Sodann wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesgerichtes schon mehrfach beschieden, dass die Beschwerde eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Diese Anforderungen sind nicht erfüllt:
8
Zunächst äussert sich der Beschwerdeführer zu anderem als dem Anfechtungsgegenstand (Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im zweiten Abänderungsverfahren), indem er das seinerzeitige Scheidungsurteil kritisiert, insbesondere das Absehen von einem Besuchsrecht als grundrechtswidrig bezeichnet, und indem er dem Bezirksgericht in Bezug auf das erste, als gegenstandslos abgeschriebene Verfahren vorhält, ihn in Wien an einer falschen Adresse angeschrieben zu haben. Darauf ist von vornherein nicht einzutreten.
9
Im Zusammenhang mit der Verletzung der Mitwirkungspflichten und der damit verbundenen Gesuchsabweisung aus formellen Gründen wird primär die neue und damit unzulässige (Art. 99 Abs. 1 BGG) Ausflucht vorgebracht, die Unterlagen hätten sich in der Ferienwohnung seiner Eltern befunden, er selbst habe pandemiebedingt die Grenze nicht überschreiten dürfen und sein Vater habe die Unterlagen nicht finden können, da sie ungeordnet in diversen Schachteln im Keller gewesen seien. Weiterungen hierzu und zu den anderen Vorbringen im Zusammenhang mit den formellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erübrigen sich indes, weil die Gesuchsabweisung ohnehin auch aus materiellen Gründen (Aussichtslosigkeit der Abänderungsklage) erfolgt ist und hierzu keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Kernerwägungen des angefochtenen Urteils erfolgt. Diese gehen dahin, dass die Tochter inzwischen 16-jährig ist und bei ihrer Mutter in der Schweiz lebt, während der Vater angibt, in Wien zu wohnen, und dass keine veränderten Verhältnisse dargetan werden, sondern der Vater im Wesentlichen das seinerzeitige Scheidungsurteil kritisiert. Er beschränkt sich aber auch in seiner Beschwerde an das Bundesgericht im Wesentlichen auf die Vorbringen, dass Mutter und Tochter lügen würden und das Gutachten falsch sei, weshalb denn auch Strafverfahren hängig seien. Inwiefern eine Obhutsumteilung an ihn angezeigt sein soll und deshalb das Abänderungsverfahren eine gewisse Aussicht auf Erfolg haben könnte, wird nicht ansatzweise dargetan. Entsprechend fehlt es an einer Darlegung, inwiefern der abweisende Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege gegen Recht verstossen könnte.
10
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
11
Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
12
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
13
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
14
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
15
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
16
Lausanne, 12. Oktober 2020
17
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Der Präsident: Herrmann
20
Der Gerichtsschreiber: Möckli
21
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).