BGer 5A_833/2020 | |||
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BGer 5A_833/2020 vom 12.10.2020 |
5A_833/2020 |
Urteil vom 12. Oktober 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Scheuber,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Kistler Huber,
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Beschwerdegegnerin,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Regionen Hochdorf und Sursee,
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Baldeggstrasse 20, 6280 Hochdorf.
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Gegenstand
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Erlass von vorsorglichen Massnahmen (Aufenthaltsbestimmungsrecht),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. September 2020 (3H 20 56).
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Sachverhalt: | |
In Bestätigung ihrer vorangegangenen superprovisorischen Verfügung entzog die KESB Hochdorf und Sursee den rubrizierten Eltern mit vorsorglichem Entscheid vom 11. Oktober 2019 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn C.________ (geb. Juli 2019) und platzierte ihn im Kinderheim D.________. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb ohne Erfolg.
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Mit Entscheid im ordentlichen Verfahren vom 11. August 2020 entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und verfügte den Verbleib von C.________ im Kinderheim D.________, unter Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und Einsetzung von E.________ als Beiständin.
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Dagegen hat der Vater am 26. August 2020 beim Kantonsgericht eine Beschwerde eingereicht. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens beantragte er auch die superprovisorische Zuteilung der Obhut über das Kind und die superprovisorische Entlassung der Beiständin. Dieses Gesuch wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 7. September 2020 ab mit der Begründung, dass damit eine Vorwegnahme des Entscheides in der Sache beantragt werde. Ohnehin aber sei festzuhalten, dass sich C.________ gemäss Fachgutachten vom 18. Mai 2020 im Kinderheim gut entwickle und einen sehr stabilen, positiven Allgemeinzustand zeige, weshalb die behauptete Kindeswohlgefährdung im Kinderheim nicht ansatzweise begründet sei. Was die Beiständin anbelange, werde der Antrag nicht begründet und sei auch keine Dringlichkeit ersichtlich.
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Gegen diese Verfügung hat der Vater am 6. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, es sei ihm unverzüglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ zu erteilen und dieser unter seine Obhut zu stellen.
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Erwägungen: | |
1. Entscheide über superprovisorische Massnahmen unterliegen nicht der Beschwerde in Zivilsachen (BGE 137 III 417). Allerdings scheint vorliegend ohnehin bereits ein vorsorglicher Massnahmeentscheid gefällt worden zu sein, ist doch Kernerwägung des angefochtenen Entscheides, dass das Haupturteil in der Sache nicht vorweggenommen werden dürfe und im Übrigen keine Dringlichkeit ersichtlich sei. Insofern wäre ein anfechtbarer Entscheid gegeben, freilich unter dem Vorbehalt von Art. 93 Abs. 1 BGG, weil das Verfahren weitergeht und deshalb nur ein Zwischenentscheid vorliegt. Der Beschwerdeführer begründet den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. lit. a BGG sinngemäss damit, dass die verlorenen Stunden nicht nachgeholt werden könnten. Weiterungen zur Zulässigkeit der Beschwerde erübrigen sich indes, weil die Beschwerde ohnehin in der Sache offensichtlich nicht hinreichend begründet wird und folglich nicht auf sie eingetreten werden kann, wie die weiteren Erwägungen zeigen.
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2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Eine solche Auseinandersetzung erfolgt nicht; insbesondere finden sich keine Ausführungen zur (zutreffenden) Kernerwägung des angefochtenen Entscheides, dass das Beschwerdeurteil nicht durch vorsorgliche Massnahmen vorweggenommen werden kann. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf Ausführungen zum Hauptverfahren, welches indes nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist; ob durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und die Platzierung des Kindes im Kinderheim D.________ tatsächlich all die angerufenen verfassungs- und staatsvertraglichen Rechte verletzt und die Feststellungen im Gutachten unvollständig sind, wird gerade im kantonsgerichtlichen Beschwerdeurteil zu entscheiden sein. Nach dem Gesagten ist insbesondere auch keine materielle Rechtsverweigerung gegeben, wenn das Kantonsgericht nicht gewillt war, im Rahmen eines superprovisorischen oder vorsorglichen Entscheides sein Urteil vorwegzunehmen.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Regionen Hochdorf und Sursee, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, der Beiständin und dem Kinderheim D.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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