BGer 8D_7/2020 | |||
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BGer 8D_7/2020 vom 12.10.2020 |
8D_7/2020 |
Urteil vom 12. Oktober 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Wüest.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Webergasse 8, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen
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vom 30. Juli 2020 (B 2020/5, B 2020/6).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.a. Mit Eingaben vom 6. Januar 2020 erhob A.________, geboren 1990, beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen zwei Beschwerden gegen Entscheide des Departements des Innern vom 12. und 18. Dezember 2019 betreffend Sozialhilfe (Beschwerdeverfahren B 2020/5 und B 2020/6). In beiden Verfahren ersuchte sie um "unentgeltliche Rechtspflege in Sinn vom Erlass von Gerichtsvorschüssen". Das Verwaltungsgericht verzichtete in der Folge auf die Erhebung von Kostenvorschüssen. Mit Entscheiden vom 8. Mai 2020 wies es die beiden Beschwerden ab. Dabei verpflichtete es A.________, die amtlichen Kosten der beiden Verfahren von je Fr. 1000.- zu bezahlen.
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A.b. Mit Eingabe vom 8. Juni 2020 ersuchte A.________ um Erlass der Gerichtsgebühren. Zur Begründung machte sie dauernde Mittellosigkeit und Bezug sozialhilferechtlicher Unterstützung geltend. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 machte der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Gesuchstellerin darauf aufmerksam, dass sich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf den Verzicht auf Gerichtskostenvorschüsse beschränkt habe. Er wies zudem darauf hin, dass ein aktueller Betreibungsregisterauszug weder Betreibungen noch Verlustscheine ausweise und die Gesuchstellerin gemäss den Erkenntnissen des Gerichts in den beiden vorangegangenen Beschwerdeverfahren seit Ende Februar 2019 nicht mehr sozialhilfeabhängig sei. Die Behauptung dauernder Mittellosigkeit sei somit nicht belegt. Der Abteilungspräsident gab A.________ die Gelegenheit, ihr Erlassgesuch ergänzend zu begründen und zu belegen. Daraufhin machte A.________ geltend, sie habe ihre seinerzeitigen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege irrtümlich auf den Verzicht auf Gerichtskostenvorschüsse beschränkt. Bei der Prüfung des Erlasses seien deshalb ihre finanziellen Umstände zu berücksichtigen. Sie sei ab 27. November 2019 wieder von der Sozialhilfe abhängig. Ausserdem leide sie an paranoider Schizophrenie.
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B. Mit Entscheid vom 30. Juli 2020 trat das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen auf das Erlassgesuch nicht ein.
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C. A.________ beantragt mit einer als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die Gerichtskosten der beiden Beschwerdeverfahren B 2020/5 und B 2020/6 zu erlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Form eines Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie von Gerichtskosten.
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Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerdeführerin erhebt subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Sie rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und macht überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend.
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1.2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 46 E. 1 S. 46).
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1.3. Der angefochtene Entscheid betrifft den Erlass von Gerichtsgebühren im Zusammenhang mit einem Entscheid über den Anspruch einer unterstützungsbedürftigen Person auf Sozialhilfe. Es handelt sich somit um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 82 lit. a BGG.
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1.4. Gegen Entscheide letztinstanzlicher kantonaler Gerichte in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), sofern - wie hier - keine der Ausnahmen gemäss Art. 83 ff. BGG vorliegt. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist es nicht nötig, dass der Streitwert eine minimale Grenze erreicht, ausser bei Beschwerden betreffend Staatshaftung und öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse (Art. 85 Abs. 1 BGG e contrario). Damit ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde unzulässig (Art. 113 BGG) und die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an die Hand zu nehmen, da eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels nicht schadet, wenn bezüglich des statthaften Rechtsmittels sämtliche formellen Voraussetzungen erfüllt sind und daher eine Konversion möglich ist (BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296; Urteile 8D_6/2016 vom 1. Juni 2017 E. 1; 8D_1/2015 vom 31. August 2015 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Soweit die Vorinstanz kantonales Recht anzuwenden hatte, kann, abgesehen von den hier nicht massgebenden Art. 95 lit. c-e BGG, nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts oder des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351). Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten wie auch von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist; es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 281; 137 II 305 E. 3.3 S. 310 f.).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
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3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtsgebühren in den Beschwerdeverfahren B 2020/5 und B 2020/6 nicht eingetreten ist.
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4. Das kantonale Gericht begründete das Nichteintreten auf das Erlassgesuch damit, dass die Beschwerdeführerin mit verfahrensleitendem Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 13. Juli 2020 auf die unzureichende Begründung des Gesuchs aufmerksam gemacht und ihr Gelegenheit gegeben worden sei, die behauptete Mittellosigkeit zu begründen und zu belegen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin in der Folge nur völlig unzureichend nachgekommen. Zwar habe sie neu geltend gemacht, dass sie wieder Sozialhilfe beziehe. Einen Beleg dafür habe sie indessen nicht eingereicht. Das aufgelegte Schreiben der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 27. November 2019 betreffend Ablehnung des Leistungsbegehrens um berufliche Massnahmen genüge hierfür jedenfalls nicht. Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 8. Juni und 28. Juli 2020 würden demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung im Sinne von Art. 39bis Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des St. Gallischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 16. Mai 1965 (sGS 951.1; VRP) enthalten, weshalb auf das Erlassgesuch im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz hielt weiter fest, selbst wenn auf das Erlassgesuch eingetreten würde, wäre ihm kein Erfolg beschieden. Denn ein nachträglicher Erlass sei aufgrund der Möglichkeit, in jedem Verfahrensstadium ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, nur unter besonderen Umständen und nur mit Zurückhaltung zu bewilligen. Weder den Akten noch den mit dem Erlassgesuch eingereichten Unterlagen lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der beiden Beschwerdeverfahren und insbesondere im Zeitpunkt der Entscheide vom 8. Mai 2020 oder im Zeitpunkt der Rechnungsstellung für die Gerichtsgebühren mittellos gewesen wäre. Im Übrigen wäre ein allfälliges Gesuch um umfassende unentgeltliche Rechtspflege in den Beschwerdeverfahren wohl nicht nur mangels ausgewiesener prozessualer Bedürftigkeit, sondern auch wegen Aussichtslosigkeit in der Hauptsache abzuweisen gewesen, wie aus den beiden Beschwerdeentscheiden vom 8. Mai 2020 abgeleitet werden könne.
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5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das vorinstanzliche Nichteintreten auf ihr Erlassgesuch vom 8. Juni 2020 sei als überspitzt formalistisch zu werten.
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5.1. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtsuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158 mit Hinweisen).
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5.2. Die Beschwerdeführerin sieht überspitzten Formalismus darin, dass ihr in früheren Verfahren die Gerichtskosten erlassen worden seien, ohne dass zur Begründung ihrer Mittellosigkeit ein Beleg über ihre finanzielle Lage verlangt worden sei. Es habe jeweils genügt, dass sie ihre Mittellosigkeit mit der Tatsache der Abhängigkeit von der Sozialhilfe begründet habe. Sie habe deshalb als juristische Laiin nicht wissen können, dass nunmehr von ihr Belege über ihre wirtschaftliche Situation erwartet worden seien, zumal die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 13. Juli 2020 keine solche Belege verlangt habe.
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5.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist stichhaltig. Gemäss ihren unwidersprochen gebliebenen Ausführungen gewährte die Vorinstanz ihr in vorangegangenen Beschwerdeverfahren den Erlass der Gerichtsgebühren, wobei sie offenbar jeweils den Hinweis auf die bestehende Sozialhilfeabhängigkeit genügen liess, ohne zusätzliche Belege für die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu verlangen. Auf das Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 13. Juli 2020 hin teilte die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, sie beziehe mittlerweile wieder Sozialhilfe. Als Beleg reichte sie eine Mitteilung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 27. November 2019 ein, mit welcher das Leistungsbegehren für berufliche Massnahmen abgewiesen wurde. Betreffend Rente wurde darin auf eine separate Verfügung verwiesen, welche die Versicherte erhalten werde. Bei diesen Gegebenheiten erscheint es überspitzt formalistisch, wenn die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtsgebühren nicht eingetreten ist. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht im Entscheid B 2020/5 vom 8. Mai 2020 feststellte, die Beschwerdeführerin habe ab dem 4. Februar 2019 an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der IV-Stelle teilgenommen und dafür ein Taggeld der Invalidenversicherung erhalten, weshalb sie per 28. Februar 2019 von der Sozialhilfe abgelöst worden sei. Mit dem Nachweis des Abbruchs der Eingliederungsmassnahme hat die Beschwerdeführerin zwar nicht den geforderten Beleg für ihre Mittellosigkeit erbracht. Sie hat aber damit zumindest aufgezeigt, dass ihr keine Taggelder der Invalidenversicherung mehr zustehen, derentwegen sie per 28. Februar 2019 von der Sozialhilfe abgelöst worden war. Damit bestanden jedenfalls gewichtige Anhaltspunkte für eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit und Mittellosigkeit. Soweit die Vorinstanz der Beschwerdeführerin vorwirft, sie habe die in der Mitteilung der IV-Stelle erwähnte separate Verfügung betreffend Rente nicht aufgelegt, weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass ihr bis zu jenem Zeitpunkt noch gar keine Verfügung zugegangen war, welche sie hätte einreichen können.
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5.4. Hinsichtlich der Eventualbegründung im angefochtenen Entscheid, wonach das Erlassgesuch bei einem Eintreten abzuweisen wäre, erübrigen sich Weiterungen. Denn über das Gesuch hat inhaltlich der Verwaltungsausschuss zu befinden (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. n des Reglements über die Organisation und den Geschäftsgang des Verwaltungsgerichtes; sGS 941.22), wohingegen der angefochtene Nichteintretensentscheid einzelrichterlich erging.
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5.5. Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf das Gesuch um Erlass der Gerichtsgebühren in den Verfahren B 2020/5 und B 2020/6 nicht mangels hinreichender Begründung nicht eintreten dürfen. Ein schutzwürdiges Interesse des Gerichts an einer solchen Formstrenge ist nicht ersichtlich. Die Angelegenheit geht daher an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der Gerichtsgebühren in den Beschwerdeverfahren B 2020/5 und B 2020/6 zurück.
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6. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juli 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Departement des Innern des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. Oktober 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Wüest
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