VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_543/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 29.10.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_543/2020 vom 13.10.2020
 
 
1C_543/2020
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundeskanzlei,
 
Bundeshaus West, 3003 Bern.
 
Gegenstand
 
Volksabstimmung vom 27. September 2020 betreffend die Begrenzungsinitiative.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingaben vom 26. September 2020 und 2. Oktober 2020 im Zusammenhang mit der Volksabstimmung vom 27. September 2020 betreffend die Volksinitiative "Für eine massvolle Zuwanderung (Begrenzungsinitiative) " Beschwerde "wegen wahrheitswidriger Irreführung der Stimmbürger/innen durch den Bundesrat im Abstimmungsbüchlein" erhoben hat;
 
dass wegen Unregelmässigkeiten bei eidgenössischen Abstimmungen innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach Veröffentlichung der Ergebnisse im kantonalen Amtsblatt zuerst Abstimmungsbeschwerde bei der Kantonsregierung zu erheben ist (vgl. Art. 77 BRP);
 
dass in der Folge der Entscheid der Kantonsregierung innert fünf Tagen beim Bundesgericht angefochten werden kann (Art. 80 Abs. 1 BPR in Verbindung mit Art. 88 Abs. 1 lit. b und Art. 100 Abs. 3 lit. b BGG);
 
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde direkt beim Bundesgericht eingereicht und nicht dargelegt hat - und dies auch nicht ersichtlich ist -, inwiefern dabei die dreitägige Frist gemäss Art. 77 Abs. 2 BPR beachtet worden wäre;
 
dass daher auf die vorliegende Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist, wobei eine Überweisung der Beschwerde an die Kantonsregierung unterbleiben kann, da sich die vorliegende Beschwerde offensichtlich als verspätet erweist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Oktober 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).