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Informationen zum Dokument  BGer 2C_832/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_832/2020 vom 13.10.2020
 
 
2C_832/2020
 
 
Urteil vom 13. Oktober 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
 
Gegenstand
 
Familiennachzug,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. September 2020 (WBE.2019.83).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. A.________ (geb. 1959) ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien. Er heiratete am 25. März 2013 eine Schweizerin, worauf diese am 23. Mai 2013 seinen Familiennachzug sowie den Nachzug seiner fünf Kinder beantragte. Während er am 9. Februar 2015 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, wurde das Gesuch hinsichtlich der Kinder zunächst zurückgezogen und mit Gesuchen vom 11. April 2014 bzw. 13. Mai 2015 in Bezug auf A.B.________ (geb. 1996), A.C.________ (geb. 1997), A.D.________ (geb. 2002) und A.E.________ (geb. 2007) erneuert. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau wies die Gesuche am 19. Juli 2017 ab und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 28. Januar 2019 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 2. September 2020 teilweise gut, indem es den Nachzug von A.D.________ und A.E.________ bewilligte.
 
1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Oktober 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Nachzug von A.B.________ und A.C.________ sei ebenfalls zu bewilligen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
 
 
2.
 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Der Beschwerdeführer verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung, weshalb sich der Nachzug seiner Kinder nach Art. 44 AIG (SR 142.20) beurteilt und insofern kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug besteht. Dies wird vom Beschwerdeführer anerkannt (vgl. S. 4 der Beschwerde). Er leitet einen Nachzugsanspruch aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ab. Er übersieht dabei, dass - vorbehältlich eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses - nur die Beziehung zu minderjährigen Kindern in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fällt und nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Alter des Kindes im Zeitpunkt massgebend ist, in dem über den mutmasslichen Nachzugsanspruch entschieden wird (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 231; Urteil 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3). Im vorliegenden Fall waren die Töchter bei Erhebung der Beschwerde an das Bundesgericht bereits über 24 Jahre bzw. fast 23 Jahre alt. Insoweit kann sich der Beschwerdeführer nur auf den Schutz des Familienlebens berufen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde. Dies wird in der Beschwerde indessen nicht substanziiert dargelegt. Namentlich liegt ein solches nicht bereits deshalb vor, weil die gefühlsmässigen Bindungen zwischen den Geschwistern als besonders gross bezeichnet werden (vgl. S. 7 der Beschwerde). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist deshalb nicht zulässig; darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
3. Anzufügen ist, dass die Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, weil der Beschwerdeführer - mit Ausnahme des nicht tangierten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens - keine Verfassungsrügen erhebt (Art. 116 BGG).
 
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Oktober 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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