BGer 2C_846/2020 | |||
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BGer 2C_846/2020 vom 13.10.2020 |
2C_846/2020 |
Urteil vom 13. Oktober 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich.
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Gegenstand
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2013-2017,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 11. August 2020 (SB.2020.00069 SB.2020.00070).
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit Verfügungen vom 9. September 2019 veranlagte das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) für die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2017, aufgrund pflichtgemässen Ermessens, nachdem die Steuerpflichtige die Steuererklärung trotz Mahnung nicht eingereicht hatte. Auf die dagegen gerichtete Einsprache trat die Veranlagungsbehörde nicht ein. Die Einsprache war nicht substantiiert begründet und ohnehin verspätet erhoben worden (Einspracheentscheide vom 20. November 2019). In der Folge gelangte die Steuerpflichtige an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich. Auch dieses schloss auf Nichteintreten, was es damit begründete, dass die Steuerpflichtige sich in ihrer Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandergesetzt habe.
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1.2. Die Steuerpflichtige erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2020 forderte das Verwaltungsgericht die Steuerpflichtige auf, innerhalb der angesetzten Nachfrist eine verbesserte und dem Begründungserfordernis genügende Eingabe nachzureichen. Die Steuerpflichtige reagierte rechtzeitig, wobei sie im Wesentlichen an der ersten Eingabe festhielt und überdies verlangte, das Steuerrekursgericht sei aufzufordern, auch das geschätzte Einkommen und Vermögen der Steuerperioden 2013 - 2016 ausführlich zu begründen bzw. zu korrigieren. Mit einzelrichterlicher Verfügung im Verfahren SB.2020.00069 / SB.2020.00070 vom 11. August 2020 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Das Verwaltungsgericht erkannte, auf die Rügen zu den Steuerperioden 2013-2016 sei von vornherein nicht einzugehen, da diese ausserhalb des Streitgegenstandes lägen. Dasselbe treffe auf die angebliche strafrechtliche oder aufsichtsrechtliche Verantwortung der handelnden Organe zu. In der Sache selbst lasse die Steuerpflichtige sowohl in der Beschwerdeschrift als auch der Beschwerdeergänzung jede Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid vermissen.
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1.3. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. August 2020 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben (Antrag 1). Das Verwaltungsgericht sei aufzufordern, die unterinstanzlichen Akten beizuziehen und die Unterinstanzen zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung einzuladen bzw. aufzufordern (Antrag 2). Die Steuerpflichtige ergänzt ihre Beschwerde mit Nachtrag vom 9. Oktober 2020 (Poststempel: 11. Oktober 2020).
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1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, namentlich von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
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2.
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2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben den Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92). Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG).
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2.2. In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 146 I 62 E. 3 S. 65). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu hören und führt zum Nichteintreten auf die Eingabe (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92).
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2.3. Die Steuerpflichtige bringt im bundesgerichtlichen Verfahren (nur) vor, dass die Veranlagungsbehörde sie seit Jahren "viel zu hoch" veranlage. Das Steuerrekursgericht weise die Rechtsmittel "immer grundlos" ab. Selbst der Veranlagungsbeamte habe sich anlässlich eines Telefongesprächs vom 3. Juli 2020 erstaunt darüber gezeigt, dass das Steuerrekursgericht die Rechtsmittel durchwegs abweise. Das Steuerrekursgericht vertrete offenbar, so die Steuerpflichtige, den Standpunkt, dass "Betrug seitens der Stadt Zürich nicht strafbar und zulässig ist". Wichtig sei nun, "dass die viel zu hohen Einschätzungen umgehend korrigiert" würden.
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2.4. Auch die Eingabe vom 9. Oktober 2020 vermag den formellen Anforderungen, wie sie der Steuerpflichtigen aus zahlreichen bundesgerichtlichen Verfahren bekannt sind, in keiner Weise zu genügen. Streitig kann einzig sein, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform und verfassungsrechtlich haltbar auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. In ihrer Beschwerdebegründung übt die Steuerpflichtige aber hauptsächlich inhaltliche Kritik an der Veranlagung ("viel zu hoch veranlagt", was "umgehend zu korrigieren ist"). Dies geht am Kern der Sache vorbei. Die angebliche Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung wird zwar behauptet, nicht aber belegt. Was den Nachtrag vom 9. Oktober 2020 (Poststempel: 11. Oktober 2020) betrifft, so ist dieser nach Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 44 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden. Die ergänzenden Rügen haben unbeachtet zu bleiben.
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2.5. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet. Es ist darauf im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Oktober 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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