BGer 5A_834/2020 | |||
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BGer 5A_834/2020 vom 13.10.2020 |
5A_834/2020 |
Urteil vom 13. Oktober 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Daniel Ordás,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Meier,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Nachbarrecht,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 31. August 2020 (ZVE.2020.14).
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Sachverhalt: | |
Die Grundstücke des rubrizierten Beschwerdegegners 1 sowie der Beschwerdegegner 2 und 3 grenzen an dasjenige des Beschwerdeführers.
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Im Mai 2016 verlangten die Beschwerdegegner klageweise die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Rückschnitt der aus Sträuchern und Bäumen bestehenden Hecke zu ihren beiden Parzellen auf die zulässige Höhe von 1,8 m ab gewachsenem Terrain und zur Entfernung von sämtlichen die Mindestabstandsvorschriften zur Parzelle der Beschwerdegegner 2 und 3 verletzenden Pflanzungen.
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Mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 verpflichtete das Bezirksgericht Rheinfelden - in Verneinung, dass eine Hecke vorliege - den rubrizierten Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung der Klage zum Rückschnitt sämtlicher Pflanzungen zur Parzelle der Beschwerdegegner 2 und 3, welche die Mindestabstandvorschriften gemäss § 73 EG ZGB/AG verletzen; sodann bezeichnete es verschiedene Pflanzungen, die auf 1,8 m bzw. auf 3 m zurückzuschneiden bzw. vollständig zu entfernen sind.
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Berufungsweise verlangten die Beschwerdegegner, dass dieser Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens und neuen Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuweisen sei.
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Mit Entscheid vom 31. August 2020 hob das Obergericht des Kantons Aargau - in Bejahung, dass eine Hecke vorliege - den angefochtenen Entscheid in Bezug auf die beantragte Rückweisung auf und wies die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens (nämlich zur Feststellung oder subsidiär zur Schätzung des ursprünglichen Niveaus der einzelnen Pflanzenstandorte auf dem Grundstück des Beschwerdeführers) und zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht zurück; im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diesen Entscheid wurde am 7. Oktober 2020 beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht.
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Erwägungen: | |
1. Im Zusammenhang mit dem (untergeordneten) Nichteintreten auf die Berufung ist der Beschwerdeführer nicht beschwert und insofern auch nicht beschwerdelegitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Eine diesbezügliche Anfechtung erfolgt denn auch nicht.
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Im Übrigen und zur Hauptsache geht es um einen Rückweisungsentscheid. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253; 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Bei Rückweisungsentscheiden geht die zivil- und strafrechtlicherechtliche Praxis generell von einem Zwischenentscheid aus, der im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist (BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45). Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich nach dem Willen des Gesetzgebers soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 143 III 290 E. 1.3 S. 294; 144 III 475 E. 1.2 S. 479).
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Der Beschwerdeführer äussert sich zu all dem mit keinem Wort, sondern er beschränkt sich auf die Behauptung, der Streitwert betrage mehr als die vorinstanzlich festgestellten Fr. 29'500.-- und ohnehin liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Weiterungen hierzu erübrigen sich, weil wie gesagt keine Ausführungen zur vorab entscheidenden - und begründungspflichtigen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; Urteile 5A_845/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1.2.1; 4A_203/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.3.1) - Frage erfolgen, inwiefern die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise direkte Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheides gegeben sein sollen.
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, indem die Anfechtungsvoraussetzungen nicht ansatzweise dargelegt werden; somit ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Oktober 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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