BGer 1B_310/2020 | |||
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BGer 1B_310/2020 vom 14.10.2020 |
1B_310/2020 |
Urteil vom 14. Oktober 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 3. Juni 2020 (BK 20 220).
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Erwägungen: | |
1. Im Strafverfahren gegen B.________ wegen Diebstahls etc. wies die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 4. Mai 2020 einen Beweisantrag des Straf- und Zivilklägers A.________ ab. Auf die von diesem dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 3. Juni 2020 nicht ein. Zur Begründung führte es an, die Abweisung eines Beweisantrages durch die Staatsanwaltschaft sei nur anfechtbar, wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden könne. Der Beschwerdeführer habe nicht dargelegt, weshalb diese Voraussetzung erfüllt sei und damit seine Begründungspflicht verletzt. Das Gleiche gelte auch insoweit, als die Beschwerde sinngemäss auch ein Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwaltschaft enthalte; dem Beschwerdeführer sei aus früheren Verfahren hinlänglich bekannt, welche Anforderungen an ein Ausstandsgesuch gestellt würden. Diese seien durch die pauschalen Vorwürfe, die Staatsanwaltschaft habe seine Verfahrensrechte verletzt, offenkundig nicht erfüllt.
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Mit Beschwerde vom 13. Juni 2020 beantragt A.________ u.a. sinngemäss, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid unter Verletzung seiner gesetzlichen Begründungspflicht nicht sachgerecht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt hat, und das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde geht an der Sache vorbei, darauf ist nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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