BGer 1B_461/2020 | |||
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BGer 1B_461/2020 vom 14.10.2020 |
1B_461/2020 |
Urteil vom 14. Oktober 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
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Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ersatzmassnahmen anstelle
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von Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. August 2020 (STBER.2020.69).
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Sachverhalt: | |
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führte eine Strafuntersuchung gegen A.________ insbesondere wegen des Verdachts des Raubes. Sie wirft ihm vor, am 26. Juli 2018 in einem Verkaufsgeschäft zwei Dosen Bier behändigt und sich damit zur Kasse begeben zu haben. Dort habe er zu zwei Verkäuferinnen gesagt "Überfall - gib Geld". Dabei habe er unter seinem T-Shirt eine Taschenlampe gehabt, die wie der Lauf einer Pistole ausgesehen habe. Anschliessend habe er ein ungeöffnetes Taschenmesser aus seiner Gesässtasche gezogen und damit die Verkäuferinnen bedroht. Eine der beiden habe darauf die Kasse geöffnet und ihm Fr. 10.-- für das Bier geben wollen, da sie angenommen habe, er könne es nicht bezahlen. In der Folge habe er selber in die Kasse gegriffen und Bargeld in Höhe von Fr. 1'200.-- behändigt. Darauf sei er mit dem Fahrrad geflüchtet und habe sich der Polizei gestellt.
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B. Am 26. Juli 2018 nahm die Polizei A.________ fest. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 versetzte ihn das Haftgericht des Kantons Solothurn bis zum 13. August 2018 in Untersuchungshaft.
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Am 14. August 2018 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 22. Oktober 2018. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) am 13. September 2018 ab. Hiergegen reichte A.________ Beschwerde beim Bundesgericht ein. Mit Urteil vom 24. Oktober 2018 wies dieses die Beschwerde ab (1B_466/2018).
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Am 24. Oktober 2018 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft bis zum 22. Januar 2019. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht am 26. November 2018 teilweise gut. Es hob die Verfügung des Haftgerichts vom 24. Oktober 2018 auf und ordnete an, A.________ sei unter der Auflage der beaufsichtigten weiteren Medikamenteneinnahme nach ärztlicher Anordnung aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Zur Überprüfung eines allfälligen Alkohol- oder Drogenkonsums habe sich A.________ einer periodischen Kontrolle zu unterziehen. Das Obergericht wies die Staatsanwaltschaft an, die Medikamenteneinnahme einzurichten und sicherzustellen, dass ihr Meldung erstattet werde, falls sich A.________ nicht daran halte bzw. Alkohol oder Drogen konsumiere. Zur Umsetzung der Ersatzmassnahme räumte das Obergericht der Staatsanwaltschaft drei Arbeitstage ein. A.________ sei spätestens am 30. November 2018 aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
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Mit Verfügung vom 29. November 2018 konkretisierte die Staatsanwaltschaft die vom Obergericht festgelegten Ersatzmassnahmen für die Dauer von sechs Monaten. Sie entliess A.________ am 30. November 2018 aus der Untersuchungshaft.
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In der Folge verlängerte das Haftgericht die A.________ auferlegten Ersatzmassnahmen im Wesentlichen, so unter anderem mit Verfügung vom 12. Juni 2019. Die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht am 15. Juli 2019 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom 16. Oktober 2019 abwies (1B_374/2019).
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C. Am 17. Dezember 2019 stellte die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht Olten-Gösgen im Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 374 f. StPO) den Antrag auf Anordnung einer stationären, eventuell einer ambulanten Behandlung der Sucht von A.________.
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Gleichentags beantragte die Staatsanwaltschaft dem Haftgericht die Weiterführung der Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 verlängerte das Haftgericht die Ersatzmassnahmen bis zum 16. Juni 2020.
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Am 5. Juni 2020 beantragte das Amtsgericht dem Haftgericht die Verlängerung der Ersatzmassnahmen bis zum Datum der mündlichen Urteilseröffnung am 12. August 2020. Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 gab das Haftgericht dem Antrag statt.
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Mit Urteil vom 30. Juli 2020 ordnete das Amtsgericht die ambulante Psychotherapie von A.________ (Art. 63 StGB) zur Behandlung seiner Abhängigkeit von Kokain an. Der Vorsitzende des Amtsgerichts eröffnete und begründete das Urteil am 12. August 2020 mündlich.
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Die Staatsanwaltschaft meldete Berufung an. Unmittelbar nach der mündlichen Eröffnung und Begründung des amtsgerichtlichen Urteils beantragte die Staatsanwaltschaft zuhanden der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Weiterführung der vom Haftgericht am 16. Juni 2020 angeordneten Ersatzmassnahmen.
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Am 17. August 2020 verfügte der Verfahrensleiter des Obergerichts was folgt:
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"1. Die vom Haftgericht des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 16. Juni 2020 gegen den Beschuldigten A.________ anstelle von Untersuchungshaft angeordneten Ersatzmassnahmen werden ab sofort für die Dauer des Berufungsverfahrens bestätigt:
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a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, mit der Bewährungshilfe zusammenzuarbeiten, die vereinbarten Termine wahrzunehmen und sich den Weisungen der Behörde zu unterziehen;
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b) Der Beschuldigte wird zur Alkoholabstinenz verpflichtet;
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c) Der Beschuldigte wird verpflichtet, auf eine Drogenabstinenz hinzuarbeiten und in diesem Zusammenhang mit dem Zentrum für substitutionsgestützte Behandlung (Herol) und den Psychiatrischen Diensten der Solothurner Spitäler AG zu kooperieren;
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d) Der Beschuldigte wird verpflichtet, die ärztlich verordneten Medikamente einzunehmen. Die Abgabe dieser Medikamente erfolgt über das Herol;
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e) Der Beschuldigte wird verpflichtet, wöchentlich eine Urin- und allenfalls eine Blutprobe abzugeben. Wöchentlich ist auch ein Atemlufttest durchzuführen. Die Kontrollen erfolgen über das Herol;
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f) Das Herol bzw. der die Kontrollen durchführende Arzt werden verpflichtet, allfällige Widerhandlungen gegen ärztliche Termine oder Anordnungen, positive Urin- oder Blutproben oder Alkoholatemtests der Bewährungshilfe des Kantons Solothurn zur Kenntnis zu bringen. Wird der Beschuldigte an eine andere Kontroll- oder Fachstelle zur Behandlung weiter geleitet, so ist hierüber die Bewährungshilfe zu informieren;
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g) Die Durchführung und Kontrolle der vorgenannten Ersatzmassnahmen hat durch die Bewährungshilfe zu erfolgen. Allfällige Widerhandlungen gegen die verfügten Ersatzmassnahmen sind dem Richteramt Olten-Gösgen und dem Obergericht, Strafkammer, zu melden.
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2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle von Widerhandlungen gegen die verfügten Auflagen eine Rückversetzung in Sicherheitshaft geprüft werden kann."
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D. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Verfahrensleiters des Obergerichts aufzuheben. Von Ersatzmassnahmen sei mangels Haftgrunds abzusehen.
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E. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Verfahrensleiter des Obergerichts hat Gegenbemerkungen eingereicht. Er beantragt sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. A.________ hat repliziert. Der Verfahrensleiter des Obergerichts hat eine Duplik eingereicht, A.________ eine Triplik.
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Erwägungen: | |
1. Gegen den angefochtenen Beschluss ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist nach Art. 80 BGG zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die angefochtene Verfügung stellt einen Zwischenentscheid dar, der ihm einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verursachen kann (Urteil 1B_374/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 1 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der folgenden Erwägungen - einzutreten.
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2. Die mündliche Begründung des Urteils des Amtsgerichts durch dessen Vorsitzenden vom 12. August 2020 ist im Verhandlungsprotokoll nicht enthalten (vgl. S. 12). Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.
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Mit Schreiben vom 20. August 2020 ersuchte der Anwalt des Beschwerdeführers den Vorsitzenden des Amtsgerichts um Bestätigung der mündlichen Urteilsbegründung in verschiedener Hinsicht. Dem kam der Vorsitzende des Amtsgerichts mit Schreiben vom 21. August 2020 nach. Beide Schreiben ergingen nach dem angefochtenen Entscheid. Es handelt sich somit um unzulässige echte Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f. mit Hinweisen).
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3.
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3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, in den Akten lägen die Notizen des Vorsitzenden des Amtsgerichts zur mündlichen Urteilsbegründung vom 12. August 2020. Diese habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen. Damit habe sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verletzt.
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3.2. Die Vorinstanz hat die Akten an das Amtsgericht zurückgeschickt zur Ausarbeitung der schriftlichen Urteilsbegründung. Dieses hat die Akten dem Bundesgericht zugesandt. Sie umfassen fünf Ordner. Ordner 1-4 enthalten die Akten der Staatsanwaltschaft. Ein weiterer Ordner enthält die Akten des Amtsgerichts. In diesem sind die vom Beschwerdeführer erwähnten Notizen nicht abgelegt. Sie liegen ihm in einem separaten Sichtmäppchen bei.
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Die Vorinstanz legt in der Vernehmlassung und Duplik dar, sie habe die Notizen in den Akten nicht gesehen. Dies spricht dafür, dass das Amtsgericht die Notizen der Vorinstanz nicht zugesandt hat. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben. Selbst wenn das Amtsgericht die Notizen der Vorinstanz zugesandt hätte, änderte sich am Ergebnis nichts.
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Gemäss Art. 100 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dieses enthält (a) die Verfahrens- und die Einvernahmeprotokolle, (b) die von der Strafbehörde zusammengetragenen Akten, (c) die von den Parteien eingereichten Akten (Abs. 1). Die Verfahrensleitung sorgt für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen (Abs. 2). Um einen einfachen Fall geht es hier nicht. Die Akten des Amtsgerichts müssten deshalb ein Verzeichnis enthalten. Ein solches fehlt. Die Notizen zur mündlichen Urteilsbegründung liegen den Akten sodann nur separat bei und sind in diesen nicht systematisch abgelegt. Dies spricht dafür, die Notizen nicht als Teil der Akten zu betrachten. Anders verhält es sich etwa bei Plädoyernotizen, die in den Akten abgelegt werden und auf die im Verfahrensprotokoll (vgl. Art. 77 StPO) verwiesen wird. Ein derartiger Hinweis auf die Notizen zur mündlichen Urteilsbegründung fehlt im Verfahrensprotokoll des Amtsgerichts. Selbst wenn man die Notizen als Teil der Akten betrachten wollte, verletzte es das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, wenn sie die Vorinstanz ausser Acht gelassen hat. Die Notizen sind mit Maschinenschrift auf neutralem Papier ohne amtliches Zeichen geschrieben und tragen keine Unterschrift. Damit fehlt ihnen die Beweiskraft. Selbst ein auf Papier mit dem Rubrum des Gerichts verfasstes Urteil ist ungültig und damit unbeachtlich, wenn es entgegen Art. 80 Abs. 2 StPO nicht unterschrieben ist (Urteil 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Umso mehr muss das für blosse Notizen zur mündlichen Urteilsbegründung gelten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher insoweit unbegründet.
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Kommt den Notizen keine Beweiskraft zu und sind sie deshalb unbeachtlich, hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör auch nicht verletzt, wenn sie sie ihm nicht zur Einsichtnahme zugestellt hat.
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4. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hinreichend begründet. Der darin enthaltene Verweis auf frühere Entscheide des Haftgerichts in der vorliegenden Sache und das bundesgerichtliche Urteil 1B_374/2019 vom 16. Oktober 2019 ist zulässig (vgl. BGE 123 I 31 E. 2 S. 33 ff.; Urteil 1B_374/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Auch insoweit kann der Vorinstanz keine Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden.
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5.
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5.1. Gemäss Art. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Abs. 4). Auch Ersatzmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erfüllt sind (BGE 137 IV 122 E. 2 S. 125).
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Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.
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5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht. Nach dem amtsgerichtlichen Urteil sei dieser nicht mehr gegeben.
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Das Bundesgericht bejahte im Urteil 1B_466/2018 vom 24. Oktober 2018 den dringenden Tatverdacht des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 StGB (E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht geltend, das Amtsgericht habe lediglich auf versuchte Nötigung erkannt. Entgegen seinem Vorbringen lässt sich das dem Dispositiv des Urteils des Amtsgerichts entnehmen. Dieses führt dort die gesetzlichen Bestimmungen auf, auf die es sein Urteil stützt. Danach fällte es dieses unter anderem in Anwendung von Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB. Art. 140 StGB erwähnt das Amtsgericht nicht. Es nimmt somit offenkundig eine versuchte Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB an. Art. 181 StGB droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Versuchte Nötigung stellt somit ein Vergehen dar (Art. 10 Abs. 3 StGB; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 44 zu Art. 10 StGB). Damit ändert sich am dringenden Tatverdacht nichts. Dieser kann sich gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO nicht nur auf ein Verbrechen wie Raub (Art. 140 StGB) beziehen, sondern auch auf ein Vergehen. Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt daher unbegründet.
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5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, es fehle an der Wiederholungsgefahr.
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Der psychiatrische Sachverständige diagnostiziert in seinem Gutachten vom 29. Mai 2019 beim Beschwerdeführer eine kokaininduzierte wahnhafte psychotische Störung sowie eine Abhängigkeit von Kokain, Alkohol und Opioiden. Der Vorfall vom 26. Juli 2018 im Verkaufsgeschäft sei ausschliesslich wahnhaft bedingt. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht schuldunfähig. Zweifellos sei er behandlungsbedürftig. Erste Priorität habe die Behandlung der Suchtkrankheit, weil sich die anderen Störungen, insbesondere das wahnhafte Zustandsbild und das episodisch auftretende depressive Zustandsbild, mit grosser Wahrscheinlichkeit darauf zurückführen liessen. Es bestehe eine erhebliche Rückfallgefahr, solange die Störung nicht behandelt und der Beschwerdeführer nicht abstinent von Alkohol und illegalen psychotropen Substanzen sei.
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Das Bundesgericht erwog im Urteil 1B_374/2019 vom 16. Oktober 2019, wie sich dem Gutachten entnehmen lasse, seien beim Beschwerdeführer im Dezember 2018 sowie Januar, März und April 2019 kokainpositive Urinbefunde festgestellt worden. Dies spreche dagegen, dass er seine Drogensucht überwunden habe. Er behaupte das auch nicht. Bei dieser Sachlage müsse damit gerechnet werden, dass er zufolge Drogenkonsums erneut Wahnvorstellungen entwickeln könnte. Dass er in diesem Zustand unberechenbar sei und Gewalthandlungen begehen könnte, ergebe sich aus dem Gutachten. Das Risiko von Gewalthandlungen sei erheblich. Es gehe insoweit um den Schutz von Leib und Leben und damit das höchste Rechtsgut. Deshalb seien nach der Rechtsprechung die Anforderungen an die Rückfallgefahr entsprechend tiefer anzusetzen. Ausgehend davon verletze es kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz die Rückfallgefahr als genügend hoch für die Annahme von Wiederholungsgefahr eingestuft habe (E. 5.4).
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Bereits im Urteil 1B_466/2018 vom 24. Oktober 2018 befand das Bundesgericht, die Annahme von Wiederholungsgefahr lasse sich rechtfertigen. In der verqueren bzw. kranken Logik des Beschwerdeführers erscheine es naheliegend, dass er ein noch schwereres als das ihm von der Staatsanwaltschaft vorgeworfene Delikt begehen könnte (E. 2.3).
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Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Insbesondere macht er nicht geltend, er habe seine Alkohol- und Drogensucht überwunden. Damit muss er weiterhin als unberechenbar eingestuft werden. Wenn die Vorinstanz Wiederholungsgefahr bejaht hat, hält das daher vor Bundesrecht stand. Dies gilt jedenfalls, wenn man berücksichtigt, dass - was der Beschwerdeführer übergeht - nach der Rechtsprechung bei Ersatzmassnahmen an die Wiederholungsgefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen sind als bei Haft (Urteil 1B_489/2018 vom 21. November 2018 E. 2 mit Hinweisen).
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6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Ersatzmassnahmen seien nicht mehr verhältnismässig.
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Das Bundesgericht hat sich bereits im Urteil 1B_374/2019 vom 16. Oktober 2019 zur Verhältnismässigkeit der Ersatzmassnahmen geäussert. Es erwog, es gehe um den Schutz von Leib und Leben. Berücksichtige man dies, seien die angeordneten Ersatzmassnahmen als verhältnismässig anzusehen. Sie seien nicht besonders einschneidend und ihre Befolgung liege letztlich im Interesse des Beschwerdeführers selber, da sie ihm helfen sollen, seine Alkohol- und Drogensucht und das damit in Zusammenhang stehende psychische Leiden zu überwinden. Die angeordneten Kontrollen seien unerlässlich, da nur so festgestellt werden könne, ob der Beschwerdeführer weiterhin Alkohol und Drogen konsumiere (E. 6).
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Diese Erwägungen haben nach wie vor ihre Gültigkeit. Die Beschwerde ist daher auch im vorliegenden Punkt unbegründet.
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7. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die Ersatzmassnahmen für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens angeordnet. Sie hätte die Ersatzmassnahmen jedoch auf drei Monate befristen müssen.
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Das Vorbringen ist unbegründet. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt. Nach der Rechtsprechung erfolgt mangels Verweises auf diese Bestimmung keine periodische Überprüfung der Sicherheitshaft, sobald das Berufungsgericht mit der Sache befasst ist. Dieses kann Sicherheitshaft bis zum Berufungsurteil anordnen (BGE 139 IV 186 E. 2.2.3 S. 189 ff.). Dasselbe muss erst recht gelten für Ersatzmassnahmen anstelle von Sicherheitshaft, da sie weniger in die Grundrechte eingreifen.
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8. Der Beschwerdeführer beruft sich in der Triplik auf das kürzlich ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen I.S. gegen Schweiz vom 6. Oktober 2020. Dieses betrifft Art. 5 EMRK, der die Voraussetzungen der Freiheitsentziehung regelt. Darum geht es hier nicht. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Ersatzmassnahmen stellen keine Freiheitsentziehung dar (vgl. BJÖRN ELBERLING, in: Karpenstein/Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Kommentar, 2. Aufl. 2015, N. 11 zu Art. 5 EMRK). Aus dem Urteil I.S. gegen Schweiz kann der Beschwerdeführer daher nichts herleiten.
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9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. In Anbetracht der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - er lebt von der Invalidenversicherung und der Sozialhilfe - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Solothurn (Strafkammer) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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