BGer 6B_933/2020 | |||
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BGer 6B_933/2020 vom 14.10.2020 |
6B_933/2020 |
Urteil vom 14. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Postfach, 8610 Uster,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 11. August 2020 (SR200013-O/U/gs).
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Erwägungen: |
1. | |
A.________ übermittelte dem Obergericht des Kantons Zürich am 22. Juli 2020 ein Schreiben, in welchem er festhielt, dass über seine eingebrachten Beweismittel im laufenden Verfahren "oder im Rahmen der Wiederaufnahme" geredet werden müsse. Daraufhin erliess das Obergericht des Kantons Zürich am 11. August 2020 einen Beschluss, in welchem es erwog, dass die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid der III. Strafkammer des Obergerichts vom 14. Juli 2020 noch nicht abgelaufen sei und A.________ dieses Rechtsmittel offenbar ergriffen habe. Das ordentliche Verfahren sei noch nicht abgeschlossen und es liege damit noch kein taugliches Anfechtungsobjekt eines Revisionsverfahrens vor, weshalb auf das Revisionsbegehren zur Zeit nicht einzutreten sei. Zumal es unklar sei, ob der Gesuchsteller mit seinem Schreiben überhaupt ein Revisionsbegehren habe stellen wollen, rechtfertige es sich, keine Gerichtskosten zu erheben.
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A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er macht geltend, er habe (noch) kein Revisionsbegehren gestellt, weil der Vorgang in der Hauptsache noch nicht abgeschlossen sei. Der Beschluss der Vorinstanz sei deshalb rechtsgrundlos. Es sei selbsterklärend, dass die Vorinstanzen sein Rechtsmittel gegen einen objektiv unrichtigen Strafbefehl jahrelang verneinen oder vereiteln wollen. Dass sie sich neuen Beweisen selbst im Wege der Revision nicht widmen wollen, werfe grundsätzliche Fragen auf.
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2. | |
Nach Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Beschwerdeführer macht selber geltend, dass er kein Revisionsbegehren gestellt habe. Durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid erleidet er deshalb keinen Nachteil. Dies gilt auch unter dem Blickwinkel der Kosten, zumal die Vorinstanz keine erhoben hat.
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3. | |
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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