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Informationen zum Dokument  BGer 4A_472/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_472/2020 vom 15.10.2020
 
 
4A_472/2020
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Simmen,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz J. Kessler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Darlehen; Kostenvorschussverfügung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juli 2020 (RB200009-O/U).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich in einem Aberkennungsprozess betreffend einer Darlehensforderung stehen;
 
dass das Bezirksgericht den Beschwerdeführern mit Beschluss vom 19. März 2020 eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen ansetzte, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 51'820.-- zu leisten und um für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin eine Sicherheit von Fr. 56'510.-- zu hinterlegen;
 
dass die Beschwerdeführer dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben und beantragten, in Nachachtung des effektiven Streitwerts von max. Fr. 100'000.-- sei der Kostenvorschuss auf Fr. 8'750.-- und die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung auf Fr. 10'900.-- festzusetzen;
 
dass das Obergericht die Beschwerde mit Urteil vom 10. Juli 2020 abwies;
 
dass die Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 14. September 2020 Beschwerde in Zivilsachen erhoben;
 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
 
dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
 
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2; vgl. auch für die Kontrolle von Kostenvorschüssen: BGE 142 III 798 E. 2.3.4 S. 807);
 
dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
 
dass die Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vorliegend von vornherein ausser Frage steht, da das Bundesgericht im Fall der Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid fällen könnte;
 
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 800 f.; 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);
 
dass Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, grundsätzlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken können, wenn im Säumnisfall ein Nichteintretensentscheid droht (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 801; vgl. auch BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c; 77 I 42 E. 2);
 
dass indessen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die beschwerdeführende Partei, die eine mögliche Verhinderung des Zugangs zum Gericht geltend macht, dartun muss, dass dieser rechtliche Nachteil, nämlich die Säumnisfolge, wirklich droht;
 
dass im vorliegenden Fall noch keine Nachfrist im Sinne von Art. 101 Abs. 3 ZPO mit Androhung eines Nichteintretens für den Säumnisfall angesetzt wurde;
 
dass unabhängig davon nach gefestigter Praxis ein Nachteil rechtlicher Natur in Gestalt der Säumnisfolge des Nichteintretens und der Verhinderung des Zugangs zum Gericht nur droht, wenn die vorschusspflichtige Partei finanziell nicht in der Lage ist, den verlangten Betrag zu bezahlen, weshalb sie zur Substanziierung der Eintretensvoraussetzungen darzutun hat, dass sie nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss zu leisten (BGE 142 III 798 E. 2.3.2 S. 805 und E. 2.3.4 S. 807 f. mit zahlreichen Hinweisen);
 
dass die Beschwerdeführer insoweit lediglich vorbringen, mit der geradezu prohibitiv hohen Festlegung des Prozesskostenvorschusses und der Sicherheitsleistung durch das Bezirksgericht werde ihnen die Führung des von ihnen eingeleiteten Aberkennungsprozesses praktisch verunmöglicht, was auch die in Art. 29a BV statuierte Rechtsweggarantie tangiere;
 
dass die Beschwerdeführer damit ihre finanzielle Unfähigkeit, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten, nicht, jedenfalls nicht hinreichend substanziiert behauptet haben;
 
dass sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb auf sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Oktober 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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