BGer 9C_455/2020 | |||
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BGer 9C_455/2020 vom 15.10.2020 |
9C_455/2020 |
Urteil vom 15. Oktober 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2020 (IV.2018.00919).
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Sachverhalt: | |
A. Der 1962 geborene, zuletzt als Fassadenisolateur tätige, A.________ meldete sich im September 2013 unter Hinweis auf somatische und psychische Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle) traf erwerbliche und medizinische Abklärungen und nahm insbesondere durch die Krankentaggeldversicherung eingeholte psychiatrische Berichte des Dr. med. B.________ vom 22. Juni 2013 und vom 19. April 2014 zu den Akten. Weiter holte sie ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten bei den Dres. med. C.________ und D.________ ein (bidisziplinäre Expertise vom 13. Oktober 2014) sowie ein weiteres psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. E.________ (Expertise vom 10. September 2015 inkl. ergänzender Stellungnahmen vom 29. Februar und 10. August 2016). Schliesslich holte sie bei der psychiatrischen Klinik F.________ Berichte ein über stationäre Aufenthalte im Jahr 2017. Mit Verfügung vom 20. September 2018 lehnte die IV-Stelle einen Leistungsanspruch ab.
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B. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. Mai 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 18. Mai 2020 aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen an Vorinstanz oder Verwaltung zurückzuweisen. Ferner ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1. Mit der Beschwerde in ö ffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; zum Ganzen BGE 145 V 57 E. 4 S. 61 f.).
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2. | |
2.1. Strittig ist, ob die Vorinstanz zu Recht die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle vom 20. September 2018 gestützt im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E.________ vom 10. September 2015 (inkl. ergänzender Stellungnahmen vom 29. Februar und 10. August 2016) geschützt hat. Unbestritten geblieben ist, dass aus somatischer Sicht eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit besteht.
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2.2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen insbesondere zur Invalidität (Art. 7 f. ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) und zum Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren (Art. 43 Abs. 1 ATSG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, mit dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D.________ und C.________ vom 13. Oktober 2014 habe eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage vorgelegen, aus der seine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht hervorgehe. Bei der neuerlichen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. E.________ vom 10. September 2015 habe es sich um eine unzulässige Zweitmeinung ("second opinion") gehandelt.
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Das kantonale Gericht erwog im Wesentlichen, die psychiatrische Expertise des Dr. med. D.________ vom 13. Oktober 2014 habe aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit den zahlreichen Inkonsistenzen keine genügende Beurteilungsgrundlage dargestellt. Dem widerspricht der Beschwerdeführer insbesondere mit Verweis auf eine erste, äusserst knapp gehaltene Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), wonach das psychiatrische Gutachten "umfassend und schlüssig" sei. Für unerklärlich erachtet er, dass der RAD noch am selben Tag in einer ausführlichen, ergänzenden Stellungnahme die Expertise als nicht nachvollziehbar beurteilt habe mit der Begründung, es sei ein relevanter Gesundheitsschaden nicht ersichtlich, sondern (nur) ein reaktives Geschehen und ein Überwiegen von invaliditätsfremden, psychosozialen finanziellen Anreiz- und Belastungsfaktoren (in der Folge: selbständigerwerbend - Konkurs - Arbeitslosigkeit - wieder selbständigerwerbend). Damit dringt der Versicherte nicht durch. Der psychiatrische Experte hat sich weder mit den psychosozialen Belastungsfaktoren noch mit den vorhandenen Inkonsistenzen auseinandergesetzt oder diese überhaupt exploriert, obwohl ihr Vorhandensein aus dem rheumatologischen Gutachten - das er auch als Grundlage seiner Begutachtung bezeichnete - ohne Weiteres ersichtlich war. Soweit er ohne weitere Ausführungen lediglich festhielt, es bestünden "keine Hinweise auf eine schwerwiegend belastende psychosoziale Situation", lässt sich dies nicht nachvollziehen. Sodann verletzte die Verwaltung - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht den Untersuchungsgrundsatz, indem sie dem psychiatrischen Gutachter vor Einholen einer neuen Expertise keine Gelegenheit zum Nachholen des Versäumten einräumte. Demnach ist der Schluss der Vorinstanz, es habe sich beim alsdann eingeholten Zweitgutachten des Dr. med. E.________ um keine unzulässige Zweitmeinung (second opinion, vgl. etwa Urteil 8C_776/2018 vom 9. Mai 2019 E. 5.1) gehandelt, bundesrechtskonform.
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3.2. Der Versicherte rügt weiter, so oder anders könne dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. E.________ kein Beweiswert zukommen. Die ausführlichen Stellungnahmen des RAD zeigten vielmehr auf, dass dieses an zahlreichen schweren Mängeln leide, die auch nach mehrmaliger Nachfrage beim Experten nicht hätten behoben werden können. Indem das kantonale Gericht darüber hinweggesehen und die im Gutachten fehlende Indikatorenprüfung nachgeholt habe, obwohl die hierzu notwendigen tatsächlichen Grundlagen gefehlt hätten, habe es den Sachverhalt offensichtlich falsch, willkürlich und in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt und gewürdigt.
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3.2.1. Mit BGE 143 V 418 vom 30. November 2017 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung dahingehend, dass neu bei sämtlichen psychischen Erkrankungen die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nach dem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 erfolge. Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (vgl. etwa Urteil 8C_23/2018 vom 10. September 2018 E. 3). Vor der Rechtsprechungsänderung eingeholte Gutachten verlieren indes nicht per se ihren Beweiswert, sondern es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309 mit Hinweis auf BGE 137 V 210 E. 6 S. 266).
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3.2.2. Das am 10. September 2016, mithin vor der Rechtsprechungsänderung, verfasste Gutachten des Dr. med. E.________ orientierte sich nicht an den massgeblichen Indikatoren. Diese prüfte auch die Verwaltung nicht, bevor sie am 20. September 2018 verfügte. Das Sozialversicherungsgericht erkannte richtig die Notwendigkeit einer Indikatorenprüfung. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass darauf aus Gründen der Verhältnismässigkeit hätte verzichtet werden können, weil eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint worden wäre und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert hätte beigemessen werden können (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417). Das kantonale Gericht nahm die angezeigte Indikatorenprüfung mit Entscheid vom 18. Mai 2020 erstmals vor, wobei es insbesondere von regelmässigen sozialen Kontakten und fehlenden Hinweisen auf Einschränkungen in den alltäglichen Verrichtungen ausging. Dass dies im psychiatrischen Gutachten des Dr. med. E.________ keine Stütze findet, macht der Versicherte zu Recht geltend. Bereits der RAD bemängelte in seiner Stellungnahme vom 21. Oktober 2015 unter anderem die (sehr) dürftigen Angaben zum Tagesablauf, wobei er hervorhob, es sei kaum verständlich, wenn der Experte einerseits mangelnde Mitwirkung des Exploranden bei der Lieferung von Detailangaben andeute, anderseits berichte, dass dieser selbst auf einfache Fragen weit auszuholen drohe und gelenkt werden müsse. Mit dem Beschwerdeführer und dem RAD enthält das psychiatrische Gutachten vom 10. September 2015 weder hinreichende Angaben zu den rechtsprechungsgemäss massgeblichen Indikatoren, noch erhellt daraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass deren Fehlen auf mangelnde Kooperationsbereitschaft des Versicherten in der Begutachtung zurückzuführen gewesen wäre. Letzteres wäre diesem grundsätzlich als Verletzung seiner Pflicht zur Mitwirkung in der medizinischen Begutachtung (Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG) anzulasten; eine allenfalls daraus resultierende Beweislosigkeit wirkte sich im Sinne der materiellen Beweislast zu seinem Nachteil aus (etwa: BGE 145 V 361 E. 3.2.2 i.f. mit Hinweisen).
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3.2.3. Nach dem Gesagten erlaubte das psychiatrische Gutachten des Dr. med. E.________eine schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten auf objektivierter Grundlage - im Lichte der im Entscheidzeitpunkt massgeblichen Indikatoren (E. 3.2.1 hiervor) - nicht. Die Vorinstanz hat demnach den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt, indem sie auf weitere Abklärungen verzichtete. Die Sache ist ihr zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einhole und hernach neu entscheide. Die einzuholende Expertise wird sich unter Berücksichtigung der massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 insbesondere dazu zu äussern haben, ob und in welchen Zeiträumen ausgehend von den zu stellenden Diagnosen ab März 2013 eine gänzliche oder teilweise Arbeitsunfähigkeit des Versicherten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (zum Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit vgl. etwa BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) ausgewiesen ist.
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4. Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung und neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und den Anspruch auf Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271). Folglich hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer schuldet sie eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), die direkt an seine Rechtsvertreterin auszurichten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Mai 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu weiterer Abklärung im Sinne der Erwägungen und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Oktober 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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