BGer 1D_6/2020 | |||
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BGer 1D_6/2020 vom 16.10.2020 |
1D_6/2020 |
Urteil vom 16. Oktober 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich,
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Stadthaus, Stadthausquai 17, 8022 Zürich.
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Gegenstand
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Einbürgerung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, vom 8. Juli 2020 (VB.2020.00453).
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Erwägungen: | |
1. Am 21. September 2016 genehmigte der Stadtrat von Zürich die Aufnahme von A.________ ins Bürgerrecht der Stadt Zürich, unter dem Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. In der Folge verweigerte das Gemeindeamt A.________ wegen eines Strafregistereintrags das Kantonsbürgerrecht und stellte das Einbürgerungsverfahren ein. Ein von A.________ dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos, worauf der Stadtrat von Zürich am 15. Januar 2020 feststellte, die Aufnahme von A.________ sei hinfällig geworden. Den von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat am 28. Mai 2020 ab. Auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 8. Juli 2020 "infolge Formmangels bzw. mangels einer rechtsgenügenden Begründung" nicht ein.
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Mit Eingabe vom 13. August 2020 erhebt A.________ "Rekurs" gegen diese Verfügung des Verwaltungsgerichts.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinne von Art. 82 BGG gemäss Art. 83 lit. b BGG ausgeschlossen. Eine andere ordentliche Beschwerde fällt nicht in Betracht. Damit steht grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der "Rekurs" ist somit als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen. Der Beschwerdeführer bringt allerdings im Wesentlichen bloss vor, dass er in der Schweiz sehr gut integriert und seine Verurteilung ungerecht sei. Er setzt sich damit weder mit dem angefochtenen Entscheid auseinander noch rügt er die Verletzung von Grundrechten. Die Beschwerde erfüllt damit die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht einmal ansatzweise, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Oktober 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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