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Informationen zum Dokument  BGer 5A_828/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_828/2020 vom 19.10.2020
 
 
5A_828/2020
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Schaffhausen,
 
Münsterplatz 31, 8200 Schaffhausen,
 
B.________ AG,
 
Gemeinde Neuhausen am Rheinfall und Kanton Schaffhausen,
 
beide vertreten durch die Kantonale Steuerverwaltung Schaffhausen, J. J. Wepfer-Strasse 6, 8200 Schaffhausen.
 
Gegenstand
 
Pfändung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 4. August 2020 (93/2019/11/A).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 15. Mai 2019 vollzog das Betreibungsamt Schaffhausen gegenüber dem Beschwerdeführer die Pfändung Nr. xxx. Am 24. Mai und 25. Juni 2019 revidierte es die Pfändung.
 
Gegen die Pfändungsurkunde vom 25. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer am 16. Juli 2019 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Am 8. September 2019 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort des Betreibungsamts Stellung. Mit Entscheid vom 4. August 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer mit einer auf den 25. August 2020 datierten, aber erst am 5. Oktober 2020 der Post übergebenen Eingabe Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
 
2. Der angefochtene, per Einschreiben versandte Entscheid ist dem Beschwerdeführer am 6. August 2020 zur Abholung gemeldet worden. Der Beschwerdeführer hat ihn jedoch nicht abgeholt. Er hat das Verfahren vor Obergericht selber angehoben und musste deshalb mit einer Zustellung rechnen, weshalb der Entscheid am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt gilt (Zustellungsfiktion). Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) ist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 25. August 2020 abgelaufen. Die Beschwerde ist verspätet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind Fristen nicht hinfällig, nur weil er behauptet, staatliche Gewalten hätten das Gesetz verletzt.
 
3. Im Übrigen genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht. Auf die zentrale Erwägung des Obergerichts (Pfändbarkeit des aus ausbezahlten IV-Renten und Ergänzungsleistungen angehäuften Vermögens) geht er nicht ein. Weshalb das Betreibungsamt nicht pfänden dürfe, wenn es keinen Präzedenzfall des Bundesgerichts gebe, und weshalb es diesfalls über das Gericht pfänden lassen müsse, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. Da ein Gericht die Rechtmässigkeit der Pfändung bestätigt hat, ist auch nicht ersichtlich, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten will. Auf welche Teile seiner kantonalen Beschwerde das Obergericht nicht eingegangen sein soll, legt er nicht dar. Das Bundesgericht ist schliesslich nicht zuständig, die strafrechtliche Relevanz der Korrespondenz zu prüfen und diese weiterzuleiten.
 
4. Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
 
5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Der Beschwerdeführer ersucht auch um unentgeltliche Rechtsvertretung, hat sich jedoch nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihm bereits am 6. Oktober 2020 mitgeteilt, dass es an ihm liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Dass er offensichtlich nicht imstande wäre, seine Sache selber zu führen (Art. 41 Abs. 1 BGG), ist nicht ersichtlich. Insoweit ist das Gesuch abzuweisen.
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Oktober 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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