BGer 5A_856/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 30.10.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_856/2020 vom 19.10.2020 |
5A_856/2020 |
Urteil vom 19. Oktober 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel, Zentralstrasse 63, 2502 Biel,
| |
B.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jost,
| |
betroffenes Kind,
| |
C.________,
| |
Vater des Kindes.
| |
Gegenstand
| |
Umplatzierung eines Kindes,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 28. September 2020 (KES 20 615 KES 20 617).
|
Sachverhalt: | |
A.________ und C.________ sind die nicht verheirateten, getrennt lebenden Eltern von B.________ (geb. 2005). Die Mutter hat die alleinige elterliche Sorge.
| 1 |
Mit Entscheid vom 27. März 2020 entzog die KESB Biel der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte B.________ im Kompetenzzentrum D.________ in Bern unter; zudem errichtete sie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. April 2020 ab.
| 2 |
Mit Entscheid vom 3. Juli 2020 platzierte die KESB das Kind im E.________ in Interlaken. Dagegen erhob sowohl das Kind als auch die Mutter Beschwerde; Ersteres beantragte, entweder in einer Institution in der Nähe von Biel oder bei seiner Mutter platziert zu werden, Letztere verlangte die Platzierung von B.________ im Internat F.________ in U.________ (Nähe von Biel) oder bei ihr zuhause. Mit Entscheid vom 28. September 2020 wies das Obergericht beide Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat.
| 3 |
Gegen den obergerichtlichen Entscheid reichte A.________ am 15. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein.
| 4 |
Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
| 5 |
2. Die Beschwerdeführerin hält einzig fest, mit dem obergerichtlichen Entscheid nicht einverstanden zu sein, weil die Umplatzierung von Bern nach Interlaken zu Unrecht und in die falsche Richtung, nämlich weiter weg von Biel erfolge, was nicht im Kindeswohl liege.
| 6 |
Dies Aussage stellt keine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des obergerichtlichen Entscheides dar. Diese gehen zusammengefasst dahin, dass eine Rückkehr des Kindes zur Beschwerdeführerin ausgeschlossen (Verweigerung jeglicher Kooperation mit den Behörden und Fachstellen; drohende Exmission; Möbel des Kindes wurden bereits weggeben) und eine in grösserer Distanz zu dieser erfolgende Platzierung notwendig ist (nach anfänglicher Kooperation hat das sich in einem Loyalitätskonflikt befindende Kind die konsequente Verweigerungshaltung der Beschwerdeführerin übernommen und ihren Verboten Folge geleistet; dies erschwert das Suchen nach einer Nachfolgelösung; gemäss Verlaufsbericht kommt als Nachfolgelösung einzig eine Platzierung in einer Organisation mit örtlicher Distanz zur Beschwerdeführerin in Frage, also im Oberland oder Emmental; mit der getroffenen Lösung ist die Hoffnung verbunden, dass sich B.________ nunmehr auf die Schule einlassen kann, um eine gute Startbasis für die bevorstehende Berufsausbildung zu erlangen und die Persönlichkeit in einer gesunden Weise weiterzuentwickeln; das E.________ ist aufgrund des breit gefächerten Angebotes für die Bedürfnisse des Kindes geeignet).
| 7 |
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
| 8 |
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 9 |
Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 10 |
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
| 11 |
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Biel, der Kindesvertreterin, dem Vater und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
| 12 |
Lausanne, 19. Oktober 2020
| 13 |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| 14 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 15 |
Der Präsident: Herrmann
| 16 |
Der Gerichtsschreiber: Möckli
| 17 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |