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Informationen zum Dokument  BGer 8C_366/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_366/2020 vom 19.10.2020
 
 
8C_366/2020
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Öffentliche Arbeitslosenkasse Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantons-
 
gerichts Basel-Landschaft vom 13. Februar 2020   (715 19 293 / 29).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1958, arbeitete seit Mai 2012 für die Institution B.________, zuletzt seit Juli 2016 als Bereichsleiter Finanzen und zentrale Dienste. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis am 5. November 2018 per 28. Februar 2019 und stellte A.________ mit sofortiger Wirkung frei. Dieser meldete sich am 31. Januar 2019 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung und bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Baselland (nachfolgend: ÖAK oder Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2019 an. Mangels Erfüllung der Mindestbeitragszeit nach der vorzeitigen Pensionierung per 1. März 2019 verneinte die ÖAK die Anspruchsberechtigung ab 1. März 2019 (Verfügung vom 11. April 2019) und hielt mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019 daran fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab (Entscheid vom 13. Februar 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die ÖAK sei unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verpflichten, ihm ab 1. März 2019 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
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Während die ÖAK auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) auf eine Vernehmlassung. Mit nachträglicher Eingabe vom 18. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. 
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2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die am 11. April 2019 verfügte und mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2019 bestätigte Verneinung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. März 2019 mit angefochtenem Entscheid schützte. Dabei ist einzig zu prüfen, ob sich die Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit (vgl. dazu Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit   Art. 13 Abs. 1 AVIG) des per 1. März 2019 vorzeitig pensionierten Beschwerdeführers nach der Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV richtet, oder aber die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit in Anwendung des Ausnahmetatbestandes von Art. 12 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz AVIV anrechenbar ist (vgl. Art. 13 Abs. 3 AVIG).
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2.2. Fest steht, dass die Institution B.________ das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gemäss Schreiben vom 5. November 2018 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist per 28. Februar 2019 auflöste und ihn mit sofortiger Wirkung von der Erfüllung der Arbeitsleistungspflicht freistellte. Unbestritten ist sodann, dass er seit der vorzeitigen Pensionierung per 1. März 2019 die entsprechende Altersrentenleistung der beruflichen Vorsorge bezieht.
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3. Im angefochtenen Entscheid sind die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Beitragszeit vorzeitig Pensionierter (namentlich Art. 13 AVIG und Art. 12 AVIV; vgl. auch BGE 126 V 393; 129 V 327) richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen.
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4.
 
4.1. Das kantonale Gericht erhob zunächst, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund zwingender berufsvorsorgerechtlicher Regelungen vorzeitig pensioniert worden sei. Sodann stellte es nach eingehender Beweiswürdigung fest, die Aktenlage lasse nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass er aus wirtschaftlichen Gründen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV entlassen worden sei. Er habe die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Fehle es an der Voraussetzung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a erster Halbsatz AVIV, habe die ÖAK die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht mangels Erfüllung der erforderlichen Beitragszeit verneint.
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4.2. Demgegenüber rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Zudem habe sie Art. 12   Abs. 2 AVIV bundesrechtswidrig angewandt. Entscheidend sei nicht, ob allein eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen zu einer unfreiwilligen Pensionierung und damit zu einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 12 Abs. 2 AVIV führen könne. Vielmehr sei einzig die Frage ausschlaggebend, ob eine Person weiterhin erwerbstätig sein wolle oder nicht. Die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 von Art. 12 AVIV gelange immer dann zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Arbeitnehmers aufgelöst wurde.
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5. 
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5.1. Versicherte können auch eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlassen und die Erwerbstätigkeit weiterführen oder als arbeitslos gemeldet sind (Art. 2 Abs. 1bis FZG). Diese Bestimmung garantiert dem Versicherten einzig, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ab einem bestimmten Alter nicht automatisch zur vorzeitigen Pensionierung führt, sondern er weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausüben oder sich an die Arbeitslosenversicherung wenden kann (SVR 2014 BVG Nr. 20 S. 71, 8C_206/2013 E. 5). Der von einer Arbeitsvertragsauflösung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter betroffene Arbeitnehmer ist demnach grundsätzlich nicht gezwungen, sich vorzeitig pensionieren zu lassen. Statt dessen kann er die Austrittsleistung beanspruchen, sofern er weiterhin erwerbstätig ist oder sich bei der Arbeitslosenversicherung anmeldet.
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5.2. Art. 12 AVIV ist gesetz- und verfassungsmässig, soweit darin von Personen, die sich durch die Wahl einer Alters- statt einer Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, die Erfüllung der Beitragszeit durch eine nach der Pensionierung ausgeübte beitragspflichtige Beschäftigung verlangt wird (BGE 129 V 327). Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage. Er verkennt jedoch die Rechtslage, soweit er geltend macht, die Ausnahmebestimmung des Abs. 2 von Art. 12 AVIV gelange immer dann zur Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis gegen den Willen des Arbeitnehmers aufgelöst wurde. Nach konstanter Rechtsprechung ist nicht die Freiwilligkeit des Stellenverlusts, sondern jene der vorzeitigen Pensionierung, das heisst des Bezuges einer Altersleistung der beruflichen Vorsorge, massgebend (BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 70; vgl. auch BGE 144 V 42 E. 3.2 i.f. S. 45 und Urteil 8C_839/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.4, je mit Hinweisen).
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5.3. Laut - insoweit unbestrittener - vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung bestand zwischen dem ehemaligen Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer ein Konflikt, welcher am 5. November 2018 zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sofortiger Freistellung führte. Zu Recht konnte das kantonale Gericht die Frage offen lassen, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden an der Kündigung treffe. Entscheidend - und insoweit ebenfalls unbestritten - ist jedoch, dass er sich freiwillig für die vorzeitige Pensionierung entschied, obwohl er statt dessen - bei gleichzeitiger Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Arbeitslosenversicherung - die Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge hätte beziehen können.
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5.4. Hat sich der Beschwerdeführer freiwillig für den Bezug der Altersleistung der beruflichen Vorsorge entschieden, bleibt praxisgemäss (vgl. E. 5.2 hievor) kein Raum für die Anwendung der Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AVIV. Entgegen dem Beschwerdeführer vermag er auch aus den Weisungen des SECO gemäss AVIG-Praxis ALE (Rz. B174 und B177 in der seit Oktober 2012 geltenden Fassung) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
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5.5. Bleibt es dabei, dass Abs. 2 von Art. 12 AVIV nicht anwendbar ist, hat es im Ergebnis beim angefochtenen Entscheid sein Bewenden. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.
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6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) Baselland, schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Oktober 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
 
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