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Informationen zum Dokument  BGer 9C_599/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_599/2020 vom 19.10.2020
 
9C_599/2020
 
 
Urteil vom 19. Oktober 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Stanger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2020 (VBE.2019.791).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. September 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2020,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 17. September 2020, mit welcher A.________ zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens 28. September 2020 aufgefordert worden ist,
2
in die daraufhin von A.________ am 28. September 2020 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
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in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
4
dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
5
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, weshalb das kantonale Gericht auf seine Eingabe vom 10. Dezember 2019 hätte eintreten sollen, sondern sich vielmehr ausschliesslich materiell mit der Sache befasst,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Oktober 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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