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Informationen zum Dokument  BGer 1C_434/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_434/2020 vom 20.10.2020
 
 
1C_434/2020
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Hahn.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Sigg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration,
 
Quellenweg 6, 3003 Bern,
 
Bundesverwaltungsgericht,
 
Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, Instruktionsrichter, vom 17. Juni 2020 (F-2440/2020).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.________, geboren 1978 in Ägypten, gelangte am 25. Januar 2006 in die Schweiz. Bereits vor seiner Einreise lernte er in Ägypten die 1983 geborene Schweizer Bürgerin B.________ kennen. Die beiden heirateten am 21. Februar 2006. Aus der Ehe gingen zwei Kinder (Jahrgänge 2010 und 2013) hervor. Gestützt auf diese Ehe reichte A.________ am 1. November 2011 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ein. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Eheleute am 2. April 2012 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen. A.________ wurde am 14. Mai 2012 erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht der Gemeinden U.________/LU und V.________/LU. Das Ehepaar lebte ab 28. September 2010 in W.________/LU. Am 10. Dezember 2012 reichten die Eheleute ein erstes gemeinsames Scheidungsbegehren beim Bezirksgericht Hochdorf/LU ein, welches sie am 18. Januar 2013 wieder zurückzogen. Die endgültige Trennung erfolgte am 21. Mai 2013. Die Ehe wurde am 16. Januar 2019 geschieden.
1
B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) erfuhr durch Meldung der Einwohnergemeinde W.________/LU vom 15. Januar 2013 von der faktischen Trennung des Ehepaars. Nach ersten Abklärungen informierte das SEM die Einwohnergemeinde W.________/LU am 26. Juni 2013, dass es auf die Eröffnung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der Einbürgerung von A.________ verzichtet. Nachdem die Eltern der Ehefrau am 29. Oktober 2015 beim SEM eine Verdachtsmeldung bezüglich Erschleichung der Schweizer Staatsbürgerschaft durch A.________ einreichten, eröffnete dieses nach weiteren detaillierten Stellungnahmen der Eltern am 19. Mai 2016 ein Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
2
C. Nach entsprechender Zustimmung des Kantons Luzern erklärte das SEM die erleichterte Einbürgerung von A.________ wegen Täuschung der Behörden über das Bestehen einer tatsächlich gelebten Ehe im Einbürgerungszeitpunkt mit Verfügung vom 13. März 2020 für nichtig. Dagegen erhob dieser mit Eingabe vom 8. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und forderte ihn auf, bis zum 17. August 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
3
D. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. August 2020 beantragt A.________ die Aufhebung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts. Ihm sei für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
4
Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
5
Mit Präsidialverfügung vom 10. September 2020 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
6
 
Erwägungen:
 
1. 
7
1.1. Angefochten ist eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG), mit der die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde. Ein solcher Zwischenentscheid kann beim Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies ist praxisgemäss dann der Fall, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern - wie hier - zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (vgl. BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 802; 128 V 199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen).
8
1.2. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg zudem jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers, wogegen die Beschwerde in öffentlichen-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Urteil 1C_835/2013 vom 14. Februar 2014 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 140 II 65). Das Rechtsmittel steht dem Beschwerdeführer somit auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege offen. Auf die form- (Art. 42 BGG) und fristgerechte (Art. 100 Abs. 1 BGG) Beschwerde ist einzutreten.
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2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
10
3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) geltend.
11
3.1. Als verfassungsrechtliche Minimalgarantie gewährt Art. 29 Abs. 3 BV jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136; konkretisiert für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Art. 65 VwVG [SR 172.021] i.V.m. Art. 37 VGG [SR 173.32]).
12
3.2. Zur Bedürftigkeit des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz nicht geäussert. Im Zusammenhang mit seinem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) ist deshalb einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei. Als aussichtslos gelten nach der Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.).
13
3.3. Im angefochtenen Zwischenentscheid erwog die Vorinstanz bezüglich der Erfolgsaussichten der Beschwerde, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass sowohl vor als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids schwere Eheprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und seiner damaligen Ehefrau bestanden hätten, die der Annahme einer stabilen ehelichen Gemeinschaft entgegenstünden. Zudem wäre es aus Sicht der Vorinstanz im Mai 2013 vermutungsweise nicht zu einem dokumentierten Vorfall häuslicher Gewalt gekommen, wäre beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids noch ein Ehewille vorhanden gewesen. Die Eheprobleme habe der Beschwerdeführer während des Einbürgerungsverfahrens verschwiegen, weshalb das SEM zu Recht zum Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer seine erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen habe. Der Tatbestand der Nichtigerklärung gemäss Art. 41 Abs. 1 des hier noch anwendbaren Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (aBüG, AS 1952 1087; aufgehoben am 1. Januar 2018; AS 2016 2561) sei somit offensichtlich erfüllt. Insbesondere seien auch die absoluten und relativen Verjährungsfristen von Art. 41 Abs. 1bis aBüG eingehalten. Die Beschwerde erweise sich deshalb als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV.
14
3.4. Diese summarische Prüfung der Prozesschancen hält vor Bundesrecht (Art. 29 Abs. 3 BV) nicht stand.
15
3.4.1. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die Beweislast dafür, dass eine eheliche Gemeinschaft im Sinn von Art. 27 Abs. 1 aBüG im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung nicht oder nicht mehr besteht, bei der Verwaltung. Es genügt deshalb, dass der Betroffene einen oder mehrere Gründe angibt, die es plausibel erscheinen lassen, dass er im Zeitpunkt seiner Erklärung mit dem Schweizer Ehepartner in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft lebte und dass er diesbezüglich nicht gelogen hat. Ein solcher Grund kann entweder ein ausserordentliches Ereignis sein, das zum raschen Zerfall des Willens zur ehelichen Gemeinschaft im Anschluss an die Einbürgerung führte, oder der Betroffene kann darlegen, aus welchem Grund er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannte und im Zeitpunkt, als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.; Urteil 1C_445/2017 vom 4. Januar 2018 E. 2.3).
16
3.4.2. Im Lichte dieser Praxis des Bundesgerichts erscheint die Indizienlage zur Annahme einer nicht mehr intakten Ehe im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids ohne vertiefte Prüfung durch eine verwaltungsunabhängige Gerichtsbehörde nicht eindeutig zu sein. Aufgrund des dokumentierten Vorfalls von häuslicher Gewalt im Mai 2013 sowie den Schilderungen der Ehefrau, deren Eltern sowie deren Bekannten liegen zwar durchaus Beweismittel vor, die eine solche Schlussfolgerung gegebenenfalls zulassen. Indes gilt es im Gegenzug zu beachten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Summarentscheid selber festhält, dass die Aussagen der Ehefrau mit Blick auf die Geschehnisse vor dem Vorfall im Mai 2013 Widersprüche aufweisen. Sodann macht der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren verschiedene Gründe geltend, die aus seiner Sicht geeignet sind, einen Ehewillen im Einbürgerungszeitpunkt zu belegen. Er bringt namentlich vor, dass er mit seiner damaligen Ehefrau nach seiner Einbürgerung gemeinsame Ferien in seinem Heimatland verbracht habe. Zudem zeige der Rückzug des gemeinsamen Scheidungsbegehrens im Januar 2013, dass das Ehepaar im Frühjahr 2013 nach wie vor gewillt gewesen sei, die Ehe fortzuführen. Dies werde zusätzlich verdeutlicht durch die Geburt der gemeinsamen Tochter im Dezember 2013. Bei dieser Sachlage wird die Vorinstanz zu prüfen haben, wie die sich widersprechenden Indizien zu würdigen sind. Damit handelt es sich schon in tatsächlicher Hinsicht nicht um eine eindeutige Ausgangslage, bei der von vornherein klar erscheint, dass die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung durch das SEM zu schützen ist.
17
3.4.3. Überdies ist zu beachten, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Zwischenentscheid nur ungenügend mit der vom Beschwerdeführer erhobenen Verjährungseinrede auseinandersetzt. Die Vorinstanz führt zwar aus, dass die relative zweijährige Verjährungsfrist für den Widerruf einer Einbürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1bis aBüG nach jeder getroffenen Untersuchungshandlung der instruierenden Behörde von Neuem zu laufen beginne. Vorliegend habe das SEM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. November 2018 um ergänzende Auskünfte zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebeten. Dieses Schreiben stelle die letzte Untersuchungshandlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1bis aBüG dar, weshalb die relative Verjahrungsfrist gewahrt sei.
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Mit dieser Begründung übersieht die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer gar nicht geltend macht, dass die relative Verjährungsfrist von Art. 41 Abs. 1bis aBüG durch das genannte Schreiben des SEM nicht unterbrochen worden sei. Vielmehr beanstandet er, dass die Verjährung der Nichtigerklärung der Einbürgerung bereits eingetreten sei, als das SEM das Nichtigkeitsverfahren am 19. Mai 2016 eröffnete. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Vorinstanz nicht auseinander. Für die Qualifizierung einer Beschwerde als aussichtslos ist jedoch erforderlich, dass die Vorbringen des Rechtssuchenden einer summarischen Prüfung unterzogen werden, was zumindest eine minimale Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten der beschwerdeführenden Partei erfordert. Da es dem Bundesgericht nicht zusteht, sich im aktuellen Verfahrensstadium zur Thematik der Verjährung zu äussern (vorne E. 3.2), deren Bejahung jedoch zu einer Beschwerdegutheissung führen würde, kann die Beschwerde auch deshalb nicht als von vornherein aussichtlos bezeichnet werden.
19
3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren unter den gegebenen Umständen ungefähr die Waage halten (vorne E. 3.2). Auch eine Partei mit genügenden finanziellen Mitteln hätte sich für eine Beschwerdeerhebung entschieden. Ausserdem erscheint eine Verbeiständung zur Wahrung der Rechte des Beschwerdeführers notwendig. Damit verletzt der angefochtene Entscheid Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 65 Abs. 1 VwVG.
20
 
4.
 
4.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020 ist aufzuheben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungs-gericht zurückgewiesen zu neuem Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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4.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird damit gegenstandslos.
22
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zum neuen Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
 
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Oktober 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn
 
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