BGer 5A_814/2020 | |||
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BGer 5A_814/2020 vom 21.10.2020 |
5A_814/2020 |
Urteil vom 21. Oktober 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
Ralph von der Mühll,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ als Insolvenzverwalter über das Vermögen der C.________ GmbH,
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vertreten durch Advokat Yannick Hostettler,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 7. September 2020 (410 20 148 vo3).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 9. Juni 2020 bzw. Rektifikat vom 11. Juni 2020 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Basel-Landschaft die definitive Rechtsöffnung für Fr. 164'832.-- nebst Zins, Fr. 25'546.30, Fr. 8'970.10 nebst Zins, Fr. 440.40 und Fr. 43.95. Als Rechtsöffnungstitel dienten zwei Urteile des Landgerichts München II vom 11. April 2016 (Teil-Versäumnisurteil) bzw. 30. August 2018 (Kostenfestsetzungs beschluss).
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Gegen den Rechtsöffnungsentscheid vom 9. Juni 2020 (nicht jedoch gegen das Rektifikat) erhob der Beschwerdeführer am 16. Juni 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 7. September 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 29. September 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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3. Vor Kantonsgericht hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei nicht der letzte Geschäftsführer der C.________ GmbH gewesen und die Käuferin der C.________ GmbH habe diese absichtlich an die Wand gefahren. Das Kantonsgericht ist darauf nicht eingetreten, da im Rechtsöffnungsverfahren der materiell-rechtliche Bestand der Forderung nicht überprüft werde. Dazu hätte der Beschwerdeführer die ausländischen Urteile anfechten müssen. Die beiden Urteile des Landgerichts München II seien sodann zu Recht vorfrageweise anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden. Insbesondere sei den Bescheinigungen gemäss Art. 54 LugÜ (SR 0.275.12) zu entnehmen, dass die verfahrenseinleitenden Schriftstücke dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2016 zugestellt worden seien (Art. 34 Ziff. 2 LugÜ). Der Beschwerdeführer habe keinerlei Beweise eingereicht, die dies entkräften würden. Die Urteile seien damit definitive Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG und der Beschwerdeführer habe keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG vorgebracht.
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4. Vor Bundesgericht beruft sich der Beschwerdeführer wie bereits vor Kantonsgericht auf Art. 34 Abs. 2 LugÜ. Er geht jedoch mit keinem Wort darauf ein, dass ihm nach den kantonsgerichtlichen Erwägungen die verfahrenseinleitenden Schriftstücke zugestellt worden sind und er keine gegenteiligen Beweise eingereicht hat. Im Übrigen bestreitet er erneut sinngemäss den Bestand der Forderung, ohne darauf einzugehen, dass dies nicht Thema des Rechtsöffnungsverfahrens ist.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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