BGer 9C_362/2020 | |||
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BGer 9C_362/2020 vom 21.10.2020 |
9C_362/2020 |
Urteil vom 21. Oktober 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 20. April 2020 (5V 19 306).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1977 geborene A.________ meldete sich im Mai 2017 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach ihr die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 6. August 2019 eine ganze Invalidenrente vom 1. November 2017 bis zum 31. Januar 2019 zu (Invaliditätsgrad zuletzt 10 %).
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 20. April 2020 ab.
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C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 20. April 2020 sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gerichtsgutachtens und zum anschliessenden Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Februar 2019 (weiterhin) mindestens eine halbe unbefristete Rente auszurichten.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die von der Beschwerdeführerin neu eingereichten Arbeitsverträge vom 4. und 28. Mai 2020 und die entsprechenden Behauptungen sind als echte Noven von vornherein unzulässig (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.).
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Die Vorinstanz hat gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Bern, ZVMB GmbH (nachfolgend: MEDAS), vom 10. Dezember 2018für die angestammte und jede andere leidensangepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % seit "ca. Ende Juli 2018", spätestens jedoch seit Oktober 2018 festgestellt. Folglich hat sie einen Rentenanspruch nach dem 31. Januar 2019 verneint.
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3. | |
3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet einzig die Beweiskraft des MEDAS-Gutachtens. Sie macht im Wesentlichen geltend, angesichts ihrer geringen Deutschkenntnisse hätte zumindest für die psychiatrische und neurologische Begutachtung ein Dolmetscher beigezogen werden müssen. Zudem seien die Annahmen betreffend zirkadiane Rhythmik im neurologischen Teilgutachten widersprüchlich zu ihren Angaben in der neuropsychologischen Untersuchung, die sie unter Mitwirkung eines Dolmetschers gemacht habe. Weiter habe der psychiatrische Gutachter die Ergebnisse einer Mini-ICF-APP-Testung berücksichtigt; eine solche sei aber gar nicht durchgeführt worden.
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3.2. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
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3.3. | |
3.3.1. Grundsätzlich hat der Gutachter im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden, ob eine medizinische Abklärung in der Muttersprache des Exploranden oder der Explorandin oder ob der Beizug eines Übersetzers im Einzelfall geboten ist. Besonderes Gewicht kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und versicherter Person im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen zu. Dort setzt eine gute Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht (Urteile 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.5; 9C_509/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.1.1; I 748/03 vom 3. März 2004 E. 2.1). Die Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP (abrufbar unter www.psychiatrie.ch) sehen den "niederschwelligen Einsatz von professionellen Dolmetschern bei fremdsprachigen Exploranden" vor.
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Ob unter den konkreten Umständen nach Massgabe der dargelegten Gesichtspunkte die sprachliche Verständigung zwischen dem Gutachter und dem Exploranden hinreichend möglich ist, um eine verlässliche Begutachtung zu gewährleisten, ist eine Frage der Beweiswürdigung und damit Tatsachenfeststellung (vgl. E. 1.2). Der Beweiswert des Gutachtens ist dann nicht geschmälert, wenn den Umständen nach auszuschliessen ist, dass sich die fehlende Übersetzung wesentlich auf die gutachterliche Beurteilung ausgewirkt hat (Urteil 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.6).
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3.3.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass für die Begutachtung nur in den Disziplinen Neuropsychologie und Allgemeine Innere Medizin, nicht aber in den Bereichen Neurologie, Orthopädie und Psychiatrie ein Dolmetscher beigezogen worden sei. Der neurologische Experte habe die Verständigung in deutscher Sprache mit der "gebrochenes Hochdeutsch" sprechenden Versicherten als gut möglich erachtet; die entsprechende Untersuchung sei aufgrund der Sprachkenntnisse nicht beeinträchtigt worden. Bei der orthopädischen Begutachtung sei es zu keinen nennenswerten Verständigungsproblemen gekommen. Der psychiatrische Experte habe die Beteiligung eines Dolmetschers als nicht notwendig erachtet und festgehalten, dass die Versicherte in der Lage gewesen sei, ihm gegenüber Korrekturen des von ihm fehlerhaft erfassten Sachverhalts anzubringen und die Korrektheit der aufgenommenen Aussagen zu bestätigen; die Verständigung in deutscher Sprache sei möglich, aber schwierig gewesen; es sei zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen, denen mit Nachfragen, Umformulierungen oder Umschreibungen begegnet worden sei, weshalb sie gut überwindbar gewesen seien. Unzutreffende anamnestische Angaben oder konkrete Missverständnisse im psychiatrischen Gutachten seien nicht ersichtlich und von der Versicherten auch nicht aufgezeigt worden; der Experte habe mit Blick auf die Verständigung keine Frage offenlassen müssen, und es hätten hinsichtlich der Befunde und Schlussfolgerungen keine Unsicherheiten bestanden.
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3.3.3. | |
3.3.3.1. Im neurologischen Teilgutachten wurde eine zur diagnostizierten Multiplen Sklerose (MS) assoziierte Fatigue-Symptomatik verneint. Der Experte führte aus, einerseits habe die Versicherte angegeben, dass die Müdigkeit eine deutliche morgendliche Betonung aufweise und über einen längeren Zeitraum unverändert sei, was nicht einer organisch begründeten MS-assoziierten Fatigue entspreche. Anderseits habe anlässlich der (nachmittäglichen) Untersuchung überhaupt keine Müdigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit objektiviert werden können; diesbezüglich bestehe eine deutliche Diskrepanz zu den subjektiven Angaben. Weiter seien auch in der neuropsychologischen Untersuchung keinerlei Ermüdungszeichen und nur minimale kognitive Minderleistungen festgestellt worden.
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Gegenüber dem Neuropsychologen hatte die Versicherte u.a. angegeben, sie sei immer müde, vor allem morgens, und brauche viel Zeit, bis sie in die Gänge komme (etwa eine Stunde); sie fühle sich aber auch später immer etwas müde und kraftlos. In der allgemeinmedizinischen/internistischen Untersuchung berichtete sie insbesondere eine "nahezu ständig vorhandene" resp. "allgemeine Müdigkeit den ganzen Tag über". Ihre punktuellen subjektiven Angaben über die Müdigkeit während der rund vier Stunden dauernden neuropsychologischen Untersuchung allein lassen nicht auf eine zirkadiane Rhythmik schliessen, wie sie gemäss Darlegung des Neurologen MS-Betroffene typischerweise beschreiben (morgens weitgehend angemessene Aktivität, zunehmende Müdigkeit im Tagesverlauf). Entgegen der Behauptung der Versicherten stehen diese Angaben nicht in unauflösbarem Widerspruch zu den - einleuchtenden - Ausführungen des Neurologen.
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3.3.3.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es bei der psychiatrischen Untersuchung aufgrund der sprachlichen Schwierigkeiten zu "Spannungen" zwischen ihr und dem Experten gekommen sei. Indessen fehlen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass dieser mit allfälligen "Spannungen" nicht professionell und lege artis umgegangen sein soll. Weiter ist nicht entscheidend, welche Fragen die Versicherte allenfalls falsch verstand und beantwortete, sondern ob aufgrund der erschwerten Verständigung konkrete Missverständnisse des Sachverhalts resultierten. Solche wurden resp. werden weder im vorinstanzlichen noch in diesem Verfahren dargelegt. Die subjektiven Angaben im psychiatrischen Teilgutachten stehen denn auch mit jenen im neuropsychologischen und im allgemeinmedizinischen/internistischen im Einklang.
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3.3.4. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die sprachliche Verständigung mit den Experten (obenstehende E. 3.3.2) nicht offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich; vgl. BGE 144 V 20 E. 4.2 S. 53; 135 II 145 E. 8.1 S. 153). Sie beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. obenstehende E. 1.2). Bei den konkreten Gegebenheiten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie den Beizug eines Dolmetschers bei der gesamten Begutachtung zwar für "grundsätzlich von vornherein angebracht/hilfreich" gehalten, aber den (teilweisen) Verzicht darauf als zulässig erachtet hat.
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3.4. Ob die Vorinstanz davon ausgehen durfte, dass eine Mini-ICF-APP-Testung durchgeführt worden sei, obwohl laut psychiatrischem Teilgutachten (dortige Ziff. 4.3 in fine) keine "testpsychologischen Zusatzuntersuchungen" durchgeführt wurden, kann offenbleiben. Das kantonale Gericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und dem angesprochenen Testverfahren höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (Urteile 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5; 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Der Experte sah denn auch seine - im Übrigen nachvollziehbar begründete - Beurteilung durch die von ihm erwähnten Testresultate lediglich bestätigt ("auch" unter deren Zugrundelegung ergäben sich keine Beeinträchtigungen; vgl. Ziff. 7.4 des Teilgutachtens). Selbst wenn die erwähnten Testresultate ausgeblendet werden, genügt das psychiatrische Teilgutachten - wie auch das MEDAS-Gutachten insgesamt - den Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. obenstehende E. 3.2). Die Beschwerde ist unbegründet.
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4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Oktober 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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