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Informationen zum Dokument  BGer 2C_870/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_870/2020 vom 22.10.2020
 
 
2C_870/2020
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall-Mannhart.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration
 
des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. September 2020 (WBE.2019.392 / sk / we).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
A.________, eine 1992 geborene Staatsangehörige von Sri Lanka, heiratete am 23. März 2018 in ihrem Heimatstaat einen schweizerischen Staatsangehörigen (Jahrgang 1986). Sie reiste am 30. November 2018 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein, woraufhin ihr am 10. Dezember 2018 eine bis zum 30. November 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Die Ehegatten leben seit dem 18. März 2019 getrennt. Zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens ist es nicht gekommen.
 
Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 widerrief das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies diese unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen ab Rechtskraft aus der Schweiz weg. Mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 wies das kantonale Amt für Migration und Integration ihre gegen die Verfügung vom 15. Mai 2019 erhobene Einsprache ab. Mit Urteil vom 16. September 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2019 geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil (des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau) vom 16. September 2020 sei aufzuheben und ihr sei erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
 
2.2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegattinnen von schweizerischen Staatsangehörigen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Beschwerdeführerin wohnt nicht mehr mit ihrem schweizerischen Ehemann zusammen, weshalb sie sich heute nicht mehr auf diese Norm berufen kann. Angesichts ihrer kurzen Aufenthaltsdauer kann sie sich auch nicht auf Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV in seiner Ausprägung als kombiniertem Schutzbereich von Privat- und Familienleben berufen (siehe zu den dafür aufgestellten Voraussetzungen BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277 ff.).
 
2.3. Gemäss Art. 50 AIG besteht der Anspruch nach Auflösung der Ehe auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG unter bestimmten Umständen weiter. Vorliegend käme eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einzig unter dem Aspekt von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG in Frage, wonach ein Anspruch besteht, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen; wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegen vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
 
Die Vorinstanz hat dazu erwogen, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden nahelegen, dass ihre Ehe arrangiert worden sei. Konkrete Hinweise darauf hingegen, dass die Beschwerdeführerin die Ehe gegen ihren Willen eingegangen sei, seien indes nicht ersichtlich. So gebe die Beschwerdeführerin zwar an, die Ehe sei ohne ihre Zustimmung geschlossen worden, führe dazu jedoch auch aus, sie habe sich ihren Eltern verpflichtet gefühlt, nachdem sich diese für die Mitgift verschuldet hätten. Ein eigentlicher Zwang zur Eheschliessung sei weder damit noch durch die allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen zur Ehekultur in Sri Lanka noch durch die Akten behauptet oder belegt. Gegen eine allfällige Zwangsehe spreche auch, dass die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde auf das Zustandekommen der Ehe zu sprechen gekommen sei und gleichzeitig vorgetragen habe, sie wolle der Ehe nochmals eine Chance geben. In einer späteren Eingabe habe sie festgehalten, sie liebe ihren Ehemann. Mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen zu den Umständen ihrer Eheschliessung, zu Sitten und Gebräuchen in Sri Lanka (insbesondere Mitgift) und dem sri lankischen Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, die Vorinstanz hätte den in Art. 50 Abs. 2 AIG aufgeführten wichtigen Grund der Zwangsheirat falsch ausgelegt oder angewandt. Ebensowenig lässt sich der Beschwerdeschrift entnehmen, inwiefern die Vorinstanz den im Lichte von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich falsch, d.h. willkürlich (BGE 146 I 83 E. 1.3 S. 86), oder rechtsverletzend festgestellt hätte (Art. 97 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445). Mit ihrer Darstellung, wie die im Recht liegenden Beweismittel (vgl. zum Novenverbot im bundesgerichtlichen Verfahren siehe Art. 99 Abs. 1 BGG) ihrer eigenen Ansicht nach zu würdigen gewesen wären, übersieht die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht frei, sondern nur auf Willkür überprüft. Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt, entgegen der Beschwerdeschrift, keine Willkür (Urteil 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 1.3.1). Damit erhebt die Beschwerdeführerin, insofern sie ihre Beschwerde auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG stützt, keine durch das Bundesgericht überprüfbare Rügen.
 
2.4. Insofern das kantonale Verwaltungsgericht eine Bewilligungsverlängerung nach freiem Ermessen, ausserhalb des Anspruchsbereichs, geprüft hat, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG).
 
2.5. Soweit sich die Beschwerde als zulässig erweist, enthält sie offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.6. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 22. Oktober 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall-Mannhart
 
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