BGer 5D_247/2020 | |||
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BGer 5D_247/2020 vom 23.10.2020 |
5D_247/2020 |
Urteil vom 23. Oktober 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staat Thurgau,
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2. P olitische Gemeinde U.________,
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3. Pri marschulgemeinde U.________,
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4. Sekundar schulgemeinde V.________,
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alle vertreten durch das Steueramt U.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Zirkularentscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. September 2020 (BR.2020.39).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 19. August 2020 erteilte das Bezirksgericht Arbon den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bezirk Arbon definitive Rechtsöffnung für Fr. 254.40 nebst Zinsen. Die Betreibung betrifft die Staats- und Gemeindesteuern 2018.
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Mit Zirkularentscheid vom 17. September 2020 trat das Obergericht des Kantons Thurgau auf eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein. Das Obergericht hat keine Verfahrenskosten erhoben.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 28. September 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Die Beschwerde besteht einzig aus einigen handschriftlichen Bemerkungen auf dem angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe einen Anspruch darauf, dass das Recht eingehalten werde, was gratis sein müsse. Zudem seien die Bundesverfassung, kantonales Recht, EU- und UNO-Recht verletzt worden. Dies genügt den strengen Rügeanforderungen (oben E. 2) offensichtlich nicht. Was die sinngemässe Rüge angeht, der Rechtsschutz müsse gratis sein, übergeht er, dass das Obergericht im Endentscheid keine Verfahrenskosten erhoben hat. Weshalb das Obergericht zuvor keinen Kostenvorschuss hätte verlangen dürfen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere behauptet und belegt er nicht, dass er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hätte. Der Beschwerdeführer reicht ausserdem eine ebenfalls von ihm kommentierte Zahlungserinnerung vom 15. September 2020 für die Steuern der Periode 2020 ein. Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens. Soweit er geltend macht, er habe kein Geld, muss er sich an die Steuerbehörden wenden, um allfällige Erleichterungen bei den Zahlungsbedingungen zu erwirken.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Oktober 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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