BGer 8C_474/2020 | |||
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BGer 8C_474/2020 vom 23.10.2020 | |
8C_474/2020
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Urteil vom 23. Oktober 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Gemeinderat Wohlen,
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Kapellstrasse 1, 5610 Wohlen AG,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 7. Juli 2020 (WBE.2020.151).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 4. August 2020 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Juli 2020, mit welcher das von A.________ angestrengte Verfahren gegen den Nichteintretensentscheid des kantonalen Departements Gesundheit und Soziales vom 1. Mai 2020 als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wurde,
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in die Verfügung vom 17. September 2020, mit welcher das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen und eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 500.- angesetzt wurde,
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in Erwägung, | |
dass der angesetzte Kostenvorschuss innert gesetzter Frist eingegangen ist, womit über die weiteren Eintretensvoraussetzungen abschliessend zu befinden ist,
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dass vor Bundesgericht nur das vom vorinstanzlichen Entscheid Erfasste zum Streitthema erhoben werden kann (Art. 99 Abs. 2 BGG),
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dass daher in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem das kantonale Gericht verfügungsweise ein von der Beschwerdeführerin angestrengtes Verfahren als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abschrieb, vor Bundesgericht auch nur dies Streitgegenstand bildet,
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dass dabei in Nachachtung von Art 42 Abs. 2 BGG klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern die Vorgehensweise des kantonalen Gerichts gegen Rechtsbestimmungen gemäss Art. 97 f. BGG verstossen haben soll (vgl. BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Beschwerdeführerin nichts Derartiges vorträgt,
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dass sie stattdessen die Fachkompetenz der kommunalen Sozialhilfebehörde wie auch des Gemeinderats Wohlen in Frage stellt, weil diese ihr nicht jene Leistungen zugesprochen haben, auf welche sie nach eigener Auffassung Anspruch hat,
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dass dies nach Gesagtem indessen im vorliegenden Verfahren nicht zum Prozessthema erhoben werden kann,
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dass darüber zunächst vielmehr das kantonale Departement Gesundheit und Soziales zu befinden hat, bei welchem das von der Beschwerdeführerin gegen den Gemeinderatsbeschluss vom 29. Juni 2020 angestrengte Beschwerdeverfahren BE.2020.115 zur Zeit hängig ist, ehe in einem nächsten Schritt allenfalls das kantonale Verwaltungsgericht und erst danach das Bundesgericht angerufen werden kann,
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dass somit auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Oktober 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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