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Informationen zum Dokument  BGer 8C_596/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_596/2020 vom 23.10.2020
 
8C_596/2020
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2020
 
(C-599/2019, C-605/2019).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 9. September 2020 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juli 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156, je mit Hinweisen),
3
dass die Feststellung des Sachverhalts in Invalidenversicherungsstreitigkeiten nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG),
4
dass die Vorinstanz die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 17. und 18. Dezember 2018 bestätigte,
5
dass sie dabei in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und Würdigung der Akten unter anderem zur Überzeugung gelangte, der Gesundheitsschaden erlaube es dem Beschwerdeführer nach wie vor, in einem rentenausschliessenden Umfang erwerbstätig zu sein,
6
dass der Beschwerdeführer die dabei vorgenommene Beweiswürdigung zwar kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern diese rechtsfehlerhaft sein soll,
7
dass insbesondere aus dem Hinweis, er habe es der Deutschen Rentenversicherung untersagt, das von Dr. med. B.________ am 12. Juni 2017 für das Sächsische Landessozialgericht verfasste Gutachten den Schweizer Behörden auszuhändigen, nichts Sachbezogenes gewonnen ist,
8
dass dieses Gutachten vielmehr gemäss letztinstanzlich nicht beanstandeter vorinstanzlicher Feststellung von seinem damaligen Rechtsvertreter, dessen Handeln er sich anzurechnen hat, der IVSTA eingereicht worden ist; wohingegen beschwerdeweise nicht ausgeführt wird, weshalb - ausgehend von dieser Feststellung - der betreffende Bericht von der Vorinstanz nicht hätte beachtet werden dürfen,
9
dass sich die Beschwerdeschrift insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpft,
10
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
11
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
12
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. Art. 64 Abs. 1 BGG),
13
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
14
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
15
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
16
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
17
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
18
Luzern, 23. Oktober 2020
19
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
20
des Schweizerischen Bundesgerichts
21
Der Präsident: Maillard
22
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
23
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