BGer 9C_504/2020 | |||
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BGer 9C_504/2020 vom 23.10.2020 |
9C_504/2020 |
Urteil vom 23. Oktober 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rückerstattung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. Mai 2020 (IV.2019.00355).
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Sachverhalt: | |
A. Die A.________, geb. 1972, seit 1. Februar 2008 ausgerichtete ganze Invalidenrente wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2013 per Ende Januar 2014 eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Februar 2014 eine Viertelsrente zu (Entscheid vom 29. September 2015). Nachdem das in der Folge angerufene Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen hatte (Urteil 9C_868/2015 vom 22. Dezember 2015), entschied diese am 23. Februar 2016 abermals, A.________ stehe ab 1. Februar 2014 eine Viertelsrente zu. Auf die hierauf eingelegte Beschwerde hin hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf und wies das Sozialversicherungsgericht an, eine psychiatrische Begutachtung zu veranlassen und hernach neu über das Rechtsmittel zu befinden (Urteil 9C_208/2016 vom 17. Juni 2016). Gestützt auf das im Anschluss bei Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eingeholte Gutachten vom 7. September 2017 kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, die gegen die Rentenaufhebungsverfügung vom 13. Dezember 2013 gerichtete Beschwerde sei abzuweisen (Entscheid vom 5. Juni 2018). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verpflichtete die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 3. April 2019, im Zeitraum vom 1. Februar 2014 bis 31. Oktober 2018 zu Unrecht ausgerichtete Rentenleistungen im Betrag von Fr. 105'989.- zurückzuzahlen.
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B. Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Mai 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der angefochtene Entscheid sei mit der Feststellung aufzuheben, dass der Rückforderungsanspruch der IV-Stelle verwirkt sei; eventualiter sei die Rückforderungsverfügung der IV-Stelle vom 3. April 2019 insoweit aufzuheben, als eine Rückforderung über den Zeitraum von November 2017 bis Oktober 2018 hinaus verfügt worden sei, und der Rückforderungsbetrag auf Fr. 22'320.- zu reduzieren; subeventualiter sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2019 bestätigt und namentlich eine Verwirkung der entsprechenden Rückforderung verneint hat. Die für die Beurteilung massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere Art. 25 Abs. 2 ATSG sowie BGE 142 V 20 E. 3.2.2 S. 24 f. mit Hinweisen, wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
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3. | |
3.1. Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die für Rückforderungen von unrechtmässig bezogenen Leistungen geltende relative einjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Teilsatz 1 ATSG beginne nach der einschlägigen Rechtsprechung (u.a. Urteile 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.2 und 9C_195/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1) in der Regel mit der Rechtskraft der Rentenaufhebung als fristauslösendes Moment, wobei dem Erlass des Vorbescheids fristwahrende Wirkung zukomme. Vorliegend sei die von der Beschwerdegegnerin am 13. Dezember 2013 auf Ende Januar 2014 verfügte Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente des Beschwerdeführers mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 5. Juni 2018 rechtskräftig geworden. Mit Erlass des Rückforderungsvorbescheids vom 20. November 2018 habe die Beschwerdegegnerin die einjährige Verwirkungsfrist daher gewahrt. Ebenso wenig sei, so das kantonale Gericht weiter unter Bezugnahme u.a. auf das Urteil 9C_34/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 1.1, in Anbetracht von ab Februar 2014 ausgerichteten Rentenleistungen der Rückforderungsanspruch auf Grund der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 Teilsatz 2 ATSG erloschen. Die verfügte Rückforderung, die in betraglicher Hinsicht nicht bestritten werde, erweise sich folglich als korrekt.
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3.2. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an diesen vorinstanzlichen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal sie sich im Wesentlichen in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen. Insbesondere ist nicht erkennbar, worin die vom Beschwerdeführer gerügte unrichtige Auslegung respektive Würdigung von Art. 25 Abs. 2 ATSG durch das kantonale Gericht und die dadurch angeblich begangene Verletzung des Gebots der willkürfreien Rechtsanwendung (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. des Vertrauensprinzips (Art. 5 Abs. 3 BV) bestehen sollte. Namentlich sind, wie im angefochtenen Entscheid dargelegt, weder der Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdegegnerin Kenntnis vom gerichtlich eingeholten Gutachten des Dr. med. B.________ vom 7. September 2017 genommen hat, noch mögliches Wissen beispielsweise von Meldungen des Versicherten bei der Ausgleichskasse bezüglich eines unrechtmässigen Leistungsbezugs geeignet, den Fristenlauf auszulösen, da die Aufhebung der Rente damals noch nicht rechtskräftig feststand. Aus diesem Grund vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil 9C_482/2009 vom 19. Februar 2010 E. 3.3.2 nichts zu ändern, wonach, sofern die unrechtmässige Leistungsausrichtung auf einen Fehler des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, die einjährige Frist an jenem Tag zu laufen beginnt, an dem sich die Amtsstelle später unter Anwendung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Vielmehr stellte sich die betreffende Leistungsausrichtung erst mit unangefochten gebliebenem Entscheid der Vorinstanz vom 5. Juni 2018 als unrechtmässig heraus, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt gehalten gewesen wäre - mit der Folge des Beginns der einjährigen Verwirkungsfrist im Falle der Unterlassung -, vorsorglich die Leistungen einzustellen.
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4. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.
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5. | |
5.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
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5.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Oktober 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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