BGer 5A_839/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 12.11.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 5A_839/2020 vom 26.10.2020 |
5A_839/2020 |
Urteil vom 26. Oktober 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Zingg.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Verein B.________,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Rechtsöffnung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. September 2020 (RT200117-O/U).
|
Erwägungen: | |
1. Mit Urteil vom 31. Juli 2020 wies das Bezirksgericht Zürich das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdeführers gegenüber dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 12 - für Fr. 903'874.25 Schadenersatz nebst Zins - ab.
| |
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 21. August 2020 Beschwerde. Mit Urteil vom 11. September 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
| |
Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
| |
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
| |
3. Das Bezirksgericht hat das Rechtsöffnungsgesuch mangels Rechtsöffnungstitels abgewiesen, was vom Obergericht geschützt worden ist.
| |
Der Beschwerdeführer geht darauf mit keinem Wort ein. Stattdessen schildert er die Prozessgeschichte und macht aufgrund seiner Erfahrungen mit der Justiz geltend, es sei höchst unwahrscheinlich, dass seine Beschwerde vom Bundesgericht angenommen werde. Er erwarte das ablehnende Urteil, um an den EGMR gelangen zu können.
| |
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
| |
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 26. Oktober 2020
| |
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Escher
| |
Der Gerichtsschreiber: Zingg
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |