BGer 6B_1023/2020 | |||
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BGer 6B_1023/2020 vom 26.10.2020 |
6B_1023/2020 |
Urteil vom 26. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nicht fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels (Nichtanhandnahme); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
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vom 21. Juli 2020 (470 20 78).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verfügte am 11. Juni 2019 sowohl eine Nichtwiederaufnahme als auch eine Nichtanhandnahme. Die Verfügung konnte am 30. März 2020 zugestellt werden. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 21. Juli 2020 nicht ein, weil die kantonale Beschwerde nicht rechtzeitig eingereicht worden sei.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Eine Parteiverhandlung findet nur ausnahmsweise statt (Art. 57 BGG). Im vorliegenden Fall besteht dazu kein Anlass.
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3. Der Beschwerdeführer beantragt eine Fristerstreckung. Eine solche kommt nicht in Betracht, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Eingabe ans Bundesgericht mit einer Begründung versehen, sodass auch kein Fall von Art. 50 BGG (Wiederherstellung der Frist) vorliegt.
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4. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstösst (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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5. Verfahrensgegenstand bildet ausschliesslich die Frage der Fristwahrung der Beschwerde im kantonalen Verfahren. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht allerdings nicht. Stattdessen befasst er sich mit der materiellen Seite der Angelegenheit und verlangt eine Wiedergutmachung und Schadenersatz. Zudem thematisiert er die Zustellung der kantonsgerichtlichen Verfügung vom 5. Mai 2020, mit der er angefragt wurde, ob er an seiner Beschwerde angesichts des Kostenrisikos infolge des verspätet eingereichten Rechtsmittels festhalten wolle oder nicht. Seine Ausführungen haben mit der Frage der Rechtzeitigkeit der kantonalen Beschwerde und damit mit dem Verfahrensgegenstand nichts zu tun. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensbeschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
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6. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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