BGer 6B_1423/2019 | |||
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BGer 6B_1423/2019 vom 26.10.2020 |
6B_1423/2019 |
Urteil vom 26. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Muschietti,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Andermatt,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
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2. B.________ GmbH,
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3. C.________,
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4. D.________,
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alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Üble Nachrede, Vergehen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Anklageprinzip,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Juli 2019 (SBR.2018.72).
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Sachverhalt: | |
A. A.________ arbeitete seit 2011 als Verkäufer im E.________ Shop in U.________. Am 1. September 2015 übernahm die B.________ GmbH mit C.________ als Geschäftsleiterin und ihrem damaligen Lebenspartner D.________ als Mitarbeiter den Tankstellenshop. Am 4. März 2016 fand vor dem Tankstellenshop eine Protestaktion der Unia statt. A.________ äusserte sich gegenüber den anwesenden Medienvertretern zu den Arbeitsbedingungen. Er sagte, es sei eine Schikane, psychischer Terror und es sei ihm vorgekommen wie Zustände in Nordkorea. In einer Situation habe er seinen Lohn fünf Tage später erhalten, nur weil er vergessen habe, einen Telefonanruf zu machen und er habe deswegen keine Milch für sein Kind kaufen können. Zudem seien seit dem Inhaberwechsel praktisch alle Mitarbeiter gemobbt worden, von Fertigmachen bis zu Drohungen. Der Geschäftsleiter D.________ habe Mitarbeiter herumgeschubst und ihnen auf den Nacken geschlagen. Die Äusserungen wurden in der Tageszeitung F.________ sowie den Lokalfernsehsendern G.________ TV und H.________ TV veröffentlicht. Am 18. Mai 2016 teilte die I.________ AG der B.________ GmbH mit, dass der Pachtvertrag nicht verlängert werde.
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B. Mit Strafbefehl vom 20. Oktober 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Bischofszell gegenüber A.________ den Vorwurf der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und des Vergehens gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Staatsanwaltschaft bestrafte A.________ mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 1'200.--.
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C. Auf Einsprache von A.________ hin sprach das Bezirksgericht Thurgau ihn am 4. Juni 2018 der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie des Vergehens gemäss Art. 23 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 800.--.
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D. Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte am 3. Juli 2019 den Schuldspruch von A.________ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB und des Vergehens gemäss Art. 23 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer Busse von Fr. 800.--.
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E. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei freizusprechen, soweit das Verfahren nicht einzustellen sei. D.________, C.________ und die B.________ GmbH lassen sich vernehmen und beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, mangels gehöriger Ermächtigung liege kein gültiger Strafantrag vor. Die Vollmachten würden kein konkretes Vertretungsverhältnis umschreiben und C.________ habe ihren Vertreter nicht zur Stellung eines Strafantrages in ihrem Namen bevollmächtigt.
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1.2. Beim Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Zum Strafantrag berechtigt ist jene Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ein gültiger Strafantrag liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1454/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.2; 6B_125/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.3.2).
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1.3. Das Recht, Strafantrag zu stellen, ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und unübertragbar (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 387; Urteil 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3; je mit Hinweis). Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann (Vertretung in der Erklärung). Hierfür genügt auch die Erteilung einer generellen Vollmacht. Einem bevollmächtigten Vertreter kann die Befugnis eingeräumt werden, die Willenserklärung abzugeben. Für die Verletzung materieller Rechtsgüter, die nicht direkt von der Person des Berechtigten abhängen, sondern etwa vom Inhalt einer vertraglichen Beziehung (z.B. bei Hausfriedensbruch), kann dem Vertreter durch eine generelle Ermächtigung die Entscheidung überlassen werden, ob er Strafantrag erheben will (Vertretung im Willen; BGE 122 IV 207 E. 3.a S. 208 f.; Urteil 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.3 mit Hinweisen). Der Antrag ist in diesem Fall auch dann gültig, wenn er sich auf eine vom Geschädigten vor der Tat erteilte Vollmacht stützt. Einer speziellen, auf den konkreten Fall zugeschnittenen, ausdrücklichen oder konkludenten Ermächtigung bedarf der Bevollmächtigte nur bei Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter, die dem Berechtigten naturgemäss innewohnen oder von ihrem Status herrühren, wie Leib und Leben, Ehre, persönliche Freiheit sowie Eheschliessung und Kindesverhältnis (BGE 122 IV 207 E. 3.a S. 209 mit Hinweisen).
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Die Frage, ob die erteilten Vollmachten den Vertreter zum Erheben eines Strafantrags ermächtigen, ist eine Auslegungsfrage, die sich nach dem Vertrauensprinzip beurteilt und als Rechtsfrage vom Bundesgericht frei überprüft wird (BGE 122 IV 207 E. 3.e S. 210; Urteil 6B_1454/2019 vom 21. April 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
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1.4. Die Vorinstanz stellt fest, dem Strafantrag vom 2. Juni 2016 seien die von D.________ am 1. Juni 2016 "in Sachen D.________ betreffend Strafrecht" sowie die von C.________ am 14. März 2016 "in Sachen B.________ GmbH betreffend Arbeitsrecht / Strafrecht" unterzeichneten Vollmachten beigelegt. Die Vollmachtsformulare des Thurgauischen Anwaltsverbands schliessen insbesondere die Stellung von Strafklagen und -anträgen mitein.
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1.5. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass die B.________ GmbH, C.________ und D.________ im Strafantrag ausdrücklich als Strafantragsteller aufgeführt sind, die Vollmachten zeitnah zum Strafantrag unterzeichnet worden sind und diese ausdrücklich auf das Rechtsgebiet "Strafrecht" Bezug nehmen. C.________ habe für sich selbst und als Geschäftsleiterin mit Einzelunterschrift auch für die B.________ GmbH eine Vollmacht erteilen können. Die B.________ GmbH, C.________ und D.________ hätten ihren gemeinsamen Vertreter "jeweils (konkludent) " zur Stellung der in Frage stehenden Strafanträge betreffend die üble Nachrede ermächtigt. Dies habe auch die polizeiliche Einvernahme von C.________ und D.________ vom 27. September 2016 bestätigt.
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1.6. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es einer auf den konkreten Fall zugeschnittenen Ermächtigung bei der Verletzung höchstpersönlicher immaterieller Rechtsgüter bedarf (oben E. 1.3), erfolgte im Zusammenhang mit Vollmachten, die vor einer allfälligen Tat ausgestellt wurden und die Entscheidung der Erhebung des Strafantrages (Vertretung im Willen) betrafen (BGE 122 IV 207 E. 3.e S. 210; Urteil 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 1.4 betreffend eine undatierte Vollmacht). Aus dem Datum, Ort sowie dem mit "Strafrecht" umschriebenen Gegenstand geht hervor, dass die Vollmachten für die strafrechtliche Interessenvertretung in Bezug auf die Vorkommnisse vom 14. März 2016 ausgestellt worden sind. Es geht um eine Vertretung in der Erklärung. Die Verwendung einer standardisierten Vollmacht ist dabei nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, weswegen davon auszugehen wäre, dass die Erhebung des Strafantrages infolge der Vorkommnisse vom 14. März 2016 nicht von den ausgestellten Vollmachten erfasst sein sollte.
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Nicht erforderlich ist es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass die Vollmachten explizit auf das Lauterkeitsrecht Bezug nehmen. Unter Berücksichtigung der angerufenen Strafbestimmungen des UWG ist dieses vom Umfang der Ermächtigung erfasst.
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1.7. | |
1.7.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von einer konkludenten Ermächtigung zur Erhebung des Strafantrages im Namen von C.________ ausgegangen. In den Akten befindet sich die von C.________ als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsleiterin für die B.________ GmbH unterzeichnete Vollmacht. Eine schriftliche, im Namen von C.________ erteilte Vollmacht, fehlt.
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1.7.2. Bei Fehlen einer schriftlichen Vollmacht ist nur, aber immerhin zu verlangen, dass sich aus den individuell-konkreten Umständen eine eindeutige Willenserklärung ergibt (Urteil 2C_872/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.2.5 mit Hinweis). Es ist zu unterscheiden zwischen der eigenen Strafantragsberechtigung einer Person und der Befugnis, als Vertreterin für die strafantragsberechtigte Person einen Strafantrag zu stellen (Urteil 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.5). Es genügt nicht, dass C.________ als einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsleiterin für die B.________ GmbH eine Vollmacht unterzeichnet hat. C.________ hat für die GmbH, nicht aber in ihrem eigenen Namen eine Vollmacht unterzeichnet. Darin kann insbesondere unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung keine eindeutige Willenserklärung zur Erhebung eines Strafantrages im Namen von C.________ erkannt werden. Dass C.________ im Strafantrag als Strafantragstellerin bezeichnet wird, ersetzt nicht die Ermächtigung zur Erhebung des Strafantrages.
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1.7.3. Die von der Vorinstanz erwähnten Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. September 2016 erfolgten nach Ablauf der Strafantragsfrist von drei Monaten, weswegen für die Frage der Ermächtigung nicht darauf abzustellen ist. Eine nachträgliche Genehmigung hätte innert Frist erfolgen müssen (vgl. BGE 118 IV 167 E. 1.b S. 169).
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1.7.4. Aus den von der Vorinstanz angeführten Anhaltspunkten ergibt sich nicht, dass C.________ ihren eindeutigen Willen zur Strafverfolgung in ihrem Namen kundgetan hat. Das Vorliegen einer konkludenten Bevollmächtigung zum Zeitpunkt der Erhebung des Strafantrages ist zu verneinen. Demnach liegt lediglich von D.________ sowie der B.________ GmbH ein gültiger Strafantrag vor.
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1.7.5. Die Vorinstanz hat die Gültigkeit des Strafantrages von C.________ zu Unrecht bejaht und damit Art. 30 StGB verletzt.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. In der Anklageschrift sei nicht hinreichend dargelegt worden, wessen Ehre er mit der jeweiligen Äusserung verletzt habe.
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2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; Urteil 6B_589/2019 vom 26. Mai 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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Nach Art. 325 Abs. 1 lit. e StPO hat die Anklageschrift die geschädigte Person zu bezeichnen. Diese Bestimmung gehört nicht zum eigentlichen Kern der Anklageschrift, sondern regelt gewisse Formalien und soll für Klarheit über die Parteien und die beteiligten Strafbehörden sorgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 325 StPO).
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2.3. Mit dem in der Anklageschrift enthaltenen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe mit seinen Äusserungen zu den Arbeitsbedingungen "in der Gesellschaft das menschliche Ansehen von D.________, C.________ sowie der B.________ GmbH negativ beeinträchtigt", werden die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft von den Äusserungen des Beschwerdeführers geschädigten Personen bezeichnet. Beim Beschwerdeführer dürften keine Zweifel darüber bestanden haben, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird. Die von Art. 9 und Art. 325 StPO bezweckte Klarheit über die Parteien lag vor. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik, gewisse Aussagen seien nicht geeignet gewesen, das Ansehen der B.________ GmbH als juristische Person zu beeinträchtigen, nimmt auf die rechtliche Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhaltes Bezug. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Prozessgegenstand nicht abschliessend behandelt und dadurch Art. 81 StPO in Verbindung mit Art. 351 und Art. 408 StPO verletzt. Für mehrere der ihm vorgeworfenen Aussagen habe er den Wahrheitsbeweis erbracht, dennoch sei er von den diesbezüglich erhobenen Vorwürfen nicht freigesprochen worden.
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3.2. Gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. b StPO enthält das Urteilsdispositiv den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen. Kann das Gericht materiell über die Anklage entscheiden, so fällt es ein Urteil über die Schuld, die Sanktionen und die weiteren Folgen (Art. 351 Abs. 1 StPO). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO).
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Der Urteilsspruch muss den vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Dies beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Bei Tateinheit ergeht kein Freispruch, wenn nicht wegen aller Delikte eine Verurteilung erfolgt; hingegen hat bei Tatmehrheit ein (Teil-) Freispruch zu erfolgen, soweit es nicht zur Verurteilung oder Einstellung kommt. Dies gilt auch, wenn eine oder mehrere angeklagte Taten eine rechtliche Bewertungseinheit bilden, jedoch nicht alle Einzeltaten erwiesen sind (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.).
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Das Bundesgericht beurteilt bei Äusserungsdelikten, etwa bei Ehrverletzungen gemäss Art. 173 ff. StGB und bei herabsetzenden Äusserungen im Sinne von Art. 23 i.V.m. Art. 3 lit. a UWG, die einzelnen angeklagten Äusserungen, so wie sie vom Adressaten im Gesamtzusammenhang verstanden werden. Das gilt unabhängig davon, ob beispielsweise ein Zeitungsartikel nur einige wenige oder aber viele angeblich tatbestandsmässige Äusserungen enthält. Auch im letzteren Falle sind die einzelnen Äusserungen die Straftaten, nicht die Schaffung eines "Gesamtbildes" durch den Zeitungsartikel (BGE 124 IV 162 E. 3b.bb S. 167 mit Hinweisen).
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3.3. Die Vorinstanz erwägt, angesichts des engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Aussagen sei es durchaus nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft sowie die Erstinstanz von einer natürlichen Handlungseinheit ausgegangen seien. Die Erstinstanz habe abschliessend über die Anklage entschieden, womit kein Raum für die vom Beschwerdeführer geforderten Freisprüche bleibe.
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3.4. Die Staatsanwaltschaft hat die verschiedenen Äusserungen materiell-rechtlich zu einer Bewertungseinheit zusammengefasst. Dies rechtfertigt es nicht, auf einen Freispruch von den vorgeworfenen Äusserungen, für die der Beschwerdeführer den Wahrheitsbeweis erbracht hat, zu verzichten. Dem Beschwerdeführer wurden die einzelnen Äusserungen zum Vorwurf gemacht und die Vorinstanz hat den Wahrheitsbeweis für die jeweiligen Äusserungen einzeln geprüft. Für die Äusserungen betreffend "Mobbing, Schikane und Fertigmachen", "Zustände wie in Nordkorea", den "psychischen Terror" sowie "Drohungen" hat der Beschwerdeführer nach vorinstanzlichen Erwägungen den Entlastungsbeweis erbracht. Damit sind nicht alle ihm vorgeworfenen Einzeltaten erwiesen. Die betreffenden Vorwürfe können unter diesen Umständen nur mit einem Freispruch erschöpfend erledigt werden. Der Beschwerdeführer ist demzufolge bezüglich der Aussagen, für die er den Entlastungsbeweis erbracht hat, von der Vorinstanz vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass er sich mit den Äusserungen, er habe seinen Lohn fünf Tage später erhalten und darum keine Milch für sein Kind kaufen können, der üblen Nachrede schuldig gemacht habe. Ebenfalls nicht ehrverletzend sei die Aussage, der Geschäftsleiter D.________ habe Mitarbeiter herumgeschubst und ihnen auf den Nacken geschlagen.
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4.2. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB).
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Die Ehrverletzungstatbestände nach Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittliche Ehre bzw. ethische Integrität). Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 128 IV 53 E. 1a S. 57 f.; je mit Hinweisen). Tatbestandsmässig sind danach nur Behauptungen sittlich vorwerfbaren, unehrenhaften Verhaltens (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1 S. 315; 132 IV 112 E. 2.1 S. 115; je mit Hinweis). Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (BGE 137 IV 313 E. 2.1.4 S. 316 f.; 128 IV 53 E. 1a S. 58; Urteil 6B_1254/2019 vom 16. März 2020 E. 6.1).
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Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2 S. 30; BGE 143 IV 193 E. 1 S. 198; Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 146 IV 23; je mit Hinweisen).
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Beweist die beschuldigte Person, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder, dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB; ausführlich zum Entlastungsbeweis BGE 132 IV 112 E. 3.1 S. 116; BGE 124 IV 149 E. 3b S. 151 f. mit Hinweisen, in: Pra 1998 Nr. 141 E. 3b S. 769; Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen, nicht publ. in BGE 146 IV 23).
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4.3. Die Vorinstanz erwägt, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorwürfe seien gesellschaftlich höchst verpönt und geeignet, der betroffenen Person ihr Verantwortungsbewusstsein und Pflichtgefühl abzusprechen. Entsprechend sei auch die B.________ GmbH als Pächterin und Arbeitgeberin durch die Vorwürfe in ihrer Ehre verletzt, da ihr die Verhaltensweisen zweifellos zugeschrieben werden. Es liege in der Natur der juristischen Person, dass diese durch ihre Organe und Angestellten handle. C.________ sei als Geschäftsinhaberin aus Sicht des Durchschnittsadressaten ebenfalls für die vorgeworfenen Handlungen verantwortlich gewesen, da sie ein solches Verhalten nicht habe zulassen dürfen.
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4.4. | |
4.4.1. Mit dem geschilderten auf den Nacken Schlagen und Herumschubsen wird gegen D.________ der Vorwurf erhoben, sich am Arbeitsplatz übergriffig verhalten zu haben und es wird ihm eine fehlende Selbstkontrolle als Vorgesetzter zur Last gelegt. Damit wird nicht lediglich an seiner Eignung als Vorgesetzter Kritik erhoben, sondern es wird ihm durch die geschilderte körperliche Einwirkung eine unter Berücksichtigung des Hierarchieverhältnisses verwerfliche Verhaltensweise zur Last gelegt. Mit dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf wird er nicht nur in seiner sozialen, sondern auch in seiner menschlich-sittlichen Geltung berührt (vgl. BGE 115 IV 42 E. 1.c S. 44). Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, die vom Beschwerdeführer nicht angefochten werden und für das Bundesgericht verbindlich sind, konnte der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des Schlagens auf den Nacken und des Herumbschubsens nicht erbracht werden.
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Dem Einwand des Beschwerdeführers, wonach D.________ das auf den Nacken Schlagen als traditionelle Geste bezeichnet habe und er sich demnach nicht in seiner Ehre verletzt gefühlt haben könne, ist nicht zu folgen. Abzustellen ist auf den Wertmassstab des Durchschnittsadressaten, und nicht auf denjenigen der betroffenen Person (oben E. 4.2; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2018, N. 28 zu Vor. Art. 173).
| 36 |
Mit den Aussagen, D.________ habe Mitarbeiter herumgeschubst und ihnen auf den Nacken geschlagen, hat der Beschwerdeführer den Tatbestand der üblen Nachrede zum Nachteil von D.________ erfüllt.
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4.4.2. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers der B.________ GmbH zuzurechnen sind. Der Beschwerdeführer beschrieb ausdrücklich das Verhalten von D.________ und erhob die Vorwürfe ausschliesslich ihm gegenüber. Vor diesem Hintergrund ist keine Zurechnung anzunehmen. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer wegen übler Nachrede zum Nachteil der B.________ GmbH verurteilt.
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4.4.3. Der Vorwurf der verspäteten Lohnzahlung stellt die Art und Weise der Geschäftsführung in Frage. Sofern die verspätete Lohnzahlung als Vergeltungsaktion für ein vergessenes Telefonat mit Folgen für das Kind des Beschwerdeführers dargestellt wird, ist im Kontext der durchgeführten Aktion davon auszugehen, dass der unbefangene Durchschnittsadressat darin ein gewisses Mass an polemischer Übertreibung erkannte und sie als dramatisierte Schilderung der Gründe und Folgen der verspäteten Lohnzahlung einordnen konnte. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hat der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen zur verspäteten Lohnzahlung weder die Ehre von D.________ noch die der B.________ GmbH verletzt.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung gemäss Art. 23 in Verbindung mit Art. 3 lit. a UWG. Die gewerkschaftliche Protestaktion habe die Wettbewerbsverhältnisse nicht betroffen und stehe unter dem Schutz der Meinungsfreiheit gemäss Art. 16 BV sowie der Koalitionsfreiheit von Art. 28 BV.
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5.2. | |
5.2.1. Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb unter anderem nach Art. 3 UWG begeht, wird auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bis zu Fr. 100'000.-- bestraft (Art. 23 Satz 1 UWG). Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezweckt, den lauteren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Die inkriminierten Handlungen der beschuldigten Person fallen grundsätzlich unter das UWG, wenn sie sich auf die wettbewerbliche Situation des Wettbewerbteilnehmers im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern und Abnehmern beziehen und objektiv geeignet sind, diese Situation zu beeinflussen (BGE 126 III 198 E. 2c/aa S. 202; Urteile 6B_106/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4.1; 6B_1103/2018 vom 7. August 2019 E. 2.1; 6B_1038/2018 vom 29. Mai 2019 E. 5.1). Massgeblich sein können nur Verhaltensweisen, die unabhängig von den Absichten und Motiven des Handelnden auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind. Sie müssen "marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet" sein (BGE 126 III 198 E. 3a S. 78; Urteile 6B_106/2018 vom 5. September 2018 E. 2.4.1; 6B_1038/2018 vom 29. Mai 2019 E. 5.1). Kein Wettbewerbsbezug liegt nur dann vor, wenn sich die fragliche Äusserung auf einen oder mehrere nicht wirtschaftliche Lebensbereiche beschränkt und in diesem Sinne in einem völlig anderen Zusammenhang erfolgt als in einem wettbewerbsbezogenen (MATHIS BERGER, in: Basler Kommentar zum UWG, 2013, N. 23 zu Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG; vgl. BGE 120 II 76 E. 3.a S. 78).
| 41 |
Unlauter und widerrechtlich ist jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst (Art. 2 UWG). Unlauter handelt unter anderem insbesondere, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 lit. a UWG). Bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des UWG und unter Berücksichtigung insbesondere des Grundrechts der Meinungsäusserungsfreiheit ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Folglich sind nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere, d.h. ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlich- und Heruntermachen, tatbestandsmässig (BGE 123 IV 211 E. 3b S. 215; 122 IV 33 E. 2c S. 36; Urteil 4C.342/2005 vom 11. Januar 2006 E. 1.2).
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5.2.2. Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, müssen namentlich die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Aus dem Entscheid muss klar hervorgehen, von welchem festgestellten Sachverhalt die Vorinstanz ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat. Genügt der Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 S. 245 f.; Urteile 6B_1327/2019 vom 26. August 2020 E. 1.3.2; 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.7).
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5.3. Die Vorinstanz führt zum Anwendungsbereich des UWG aus, der Wettbewerbsbezug sei offensichtlich gegeben, da die Äusserungen zweifellos geeignet seien, die Position der B.________ GmbH im Markt negativ zu beeinflussen. Der Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG sei erfüllt, da die Aussagen betreffend das Herumschubsen, auf den Nacken schlagen sowie der verspäteten Lohnzahlung unwahr und unnötig verletzend seien und das Verhalten des Geschäftsleiters von den Marktteilnehmern und den Medienkonsumenten der B.________ GmbH zugeordnet werde.
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5.4. Die vorinstanzliche Erwägung zum Anwendungsbereich des UWG genügt den Begründungsanforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Die Vorinstanz legt nicht dar, gestützt auf welche Sachverhaltselemente und rechtlichen Überlegungen sie zum Schluss kommt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers sich auf die wettbewerbliche Situation der B.________ GmbH im Verhältnis zu ihren Mitbewerbern und Abnehmern beziehen und diese geeignet sind, diese Situation zu beeinflussen. Da es dem Bundesgericht nicht zusteht, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen und deren Aufgabe nachzukommen, wird diese sich mit den für den Anwendungsbereich des UWG massgebenden Umständen befassen und ihre rechtlichen Überlegungen dazu ausführen müssen.
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6. | |
6.1. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich teilweise als begründet. Das vorinstanzliche Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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6.2. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer 1/2 der Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegner obsiegen im Umfang, in dem der Beschwerdeführer unterliegt. Während dem Kanton gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Kosten zu überbinden sind, haben die Beschwerdegegner 2 - 4 ein Viertel der Gerichtskosten zu tragen.
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Die Parteien werden im Umfang des Unterliegens hinsichtlich der Parteikosten entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Für den Beschwerdeführer erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als angebracht. Die Beschwerdegegner machen keine Parteientschädigung geltend, für ihren Aufwand erscheint indes eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- als angemessen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 2 - 4 sind gegenseitig zur Zahlung einer anteilsmässigen Parteientschädigung verpflichtet. Ihre Ansprüche sind zu verrechnen. Dem Kanton Thurgau steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). Er hat den Beschwerdeführer indes anteilig zu entschädigen. Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer daher eine Entschädigung von Fr. 750.-- auszurichten. Die Beschwerdegegner 2 - 4 haben den Beschwerdeführer mit Fr. 250.-- zu entschädigen (vgl. Art. 66 Abs. 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'500.--, und den Beschwerdegegnern 2, 3 und 4 im Umfang von Fr. 750.-- auferlegt.
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3. Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 750.-- zu bezahlen.
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4. Die Beschwerdegegner 2, 3 und 4 haben dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 250.-- unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Bianchi
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