BGer 6B_744/2020 | |||
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BGer 6B_744/2020 vom 26.10.2020 |
6B_744/2020 |
Urteil vom 26. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Koch,
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nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rudolf Bak,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Widerruf einer bedingt ausgefällten Geldstrafe; Strafzumessung; Genugtuung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 28. April 2020 (SB190342-O/U/ad).
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Sachverhalt: |
A. | |
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 17. Januar 2019 des Diebstahls und einer Übertretung des BetmG (SR 812.121) schuldig. Von den Vorwürfen der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit i.S.v. Art. 263 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 StGB sowie Art. 263 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 285 Ziff. 1 StGB sprach es ihn frei. Es widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2017 gewährten bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- und bestrafte A.________ unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.- als Gesamtstrafe. Im Weiteren stellte es fest, dass diese durch 189 Tage Haft vollumfänglich abgegolten sei. Von der Auferlegung einer Busse und der Landesverweisung sah das Bezirksgericht Zürich ab. Es ordnete die Einziehung und die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände an, entschied über die Zivilforderungen und Genugtuungsbegehren verschiedener Privatkläger und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem sprach es A.________ für 59 Tage Überhaft eine Genugtuung von Fr. 9000.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. Juli 2018 zu.
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B. | |
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von A.________ bestätigte das Obergericht Zürich mit Urteil vom 28. April 2020 das erstinstanzliche Urteil. Weiter regelte es die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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C. | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 2, 3, 8 und 9 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2020 seien aufzuheben. Es sei vom Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2017 ausgefällten Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- abzusehen. Eventualiter sei er im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB zu verwarnen oder die Probezeit um ein Jahr zu verlängern. Für den begangenen Diebstahl sei er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 20.- zu bestrafen. Die Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2, evtl. 3 Jahren bedingt auszusprechen und auf die erstandene Untersuchungshaft anzurechnen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Staat zu 5/6 und ihm zu 1/6 aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Sodann sei ihm für die zu Unrecht erlittene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft eine Genugtuung von total Fr. 33'800.- zuzüglich Zins zu 5% seit dem 3. März 2018 zuzusprechen. A.________ ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 46 StGB. Er macht dabei im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz die ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Dezember 2017 auferlegte bedingte Geldstrafe zu Unrecht widerrufen habe. Zum einen stelle der von ihm in der Probezeit begangene Diebstahl kein einschlägiges Delikt in Bezug auf die in jenem Strafbefehl beurteilten Taten dar. Zum anderen beziehe die Vorinstanz seine persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids nicht korrekt mit ein und stelle ihm aufgrund der konkreten Lebensumstände zu Unrecht eine schlechte Prognose. Er habe die mit dem Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 geahndeten BetmG-Delikte und den Diebstahl in einer Lebensphase begangen, in welcher er mit widrigen Lebensumständen zu kämpfen gehabt habe. Diese Probleme habe er in der Zwischenzeit jedoch überwunden. So habe er sich nachhaltig vom Drogenkonsum gelöst und befinde sich nicht mehr in einer prekären wirtschaftlichen Situation. Ferner habe er nun eine feste Bleibe, sei ordentlich in der Schweiz angemeldet und habe seit seiner Haftentlassung - abgesehen von den durch die Bausaison (wenig Arbeit in den Wintermonaten) oder durch höhere Gewalt (Covid-19) bedingten Arbeitsunterbrüchen - regelmässig gearbeitet. Das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 17. August 2018 sehe die leicht bis mässig erhöhte Rückfallgefahr in Bezug auf BetmG- und Vermögensdelikte massgeblich im Zusammenhang mit seiner Drogensucht, seinen damaligen sozialen Beziehungen zu Drogenkonsumenten und Drogenhändlern sowie seiner prekären wirtschaftlichen Situation. Aufgrund der veränderten Lebensverhältnisse sei die gutachterlich festgestellte Rückfallgefahr im heutigen Zeitpunkt nun deutlich abgeschwächt. Die Vorinstanz stütze sich auf sachfremde Kriterien bei der Prognosebeurteilung. Zudem berücksichtige sie den Umstand, dass der Beschwerdeführer beim Ladendiebstahl weit mehr als zum Hungerstillen notwendig gestohlen habe, sowohl bei der Beurteilung des Widerrufs als auch bei der Strafzumessung und damit in unzulässiger Weise doppelt zum Nachteil des Beschwerdeführers. Es sei tatsachenwidrig und widersprüchlich, wenn die Vorinstanz ausführe, dass sich die Rückfallgefahr in wirtschaftlich schwierigen Zeiten und bei einer fehlenden Alltagsstruktur verstärken würde. Der Beschwerdeführer habe das Gegenteil unter Beweis gestellt, zumal er trotz der schwierigen wirtschaftlichen Umstände seit über zwei Jahren standhaft und straffrei geblieben sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz nicht geprüft, ob vom Widerruf des für die frühere Strafe angeordneten bedingten Vollzugs abgesehen werden könne, wenn die neue Strafe vollzogen werde.
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1.2. Gemäss der Vorinstanz fällt für die Prognosebeurteilung entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nur zweieinhalb Monate nach dem Strafbefehl wegen Drogenverkaufs erneut delinquierte. Damit habe er zweimal in kurzem Abstand offenbart, dass er nicht gewillt sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die Vorinstanz stützt sich zur Beurteilung der Prognose auf ein Gutachten von Dr. med. B.________ vom 17. August 2018 ab. Dieses gehe von einer leicht bis mässig erhöhten Wahrscheinlichkeit neuerlicher Straftaten wie Widerhandlungen gegen das BetmG und Diebstahlsdelikte aus. Das Gutachten führe die Rückfallgefahr nur teilweise auf die Opiatabhängigkeit zurück. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 7. September 2018 zwar soweit bekannt gut verhalten und führe nach seinen Angaben ein drogenfreies Leben. Es sei aber zu berücksichtigen, dass er zwischen September 2018 und Juni 2019 in Portugal gelebt habe. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers seien sehr knapp und er werde vom Sozialamt unterstützt. Die Rückfallgefahr dürfte sich in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten verstärken, wenn etwa die Arbeit auf dem Bau knapp werde und der Beschwerdeführer keine geregelte Alltagsstruktur mehr habe. Es könne nicht von derart gefestigten Verhältnissen ausgegangen werden, dass eine gute Prognose gestellt werden könnte.
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1.3. | |
1.3.1. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StGB).
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Eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe ist nur zu widerrufen, wenn von einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 S. 143). In die Beurteilung der Bewährungsaussichten ist auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 284; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144 f.; Urteil 6B_677/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
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1.3.2. Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2 S. 139; 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 281; je mit Hinweis).
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1.4. | |
1.4.1. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer weist zwar zutreffend darauf hin, dass ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafvollzugs führt. Die vorinstanzliche Beurteilung der Bewährungsaussichten offenbart indessen keine offensichtliche Ermessensüberschreitung. Dass ein anderes Ergebnis und eine andere Gewichtung ebenfalls möglich gewesen wären, begründet keine Bundesrechtsverletzung. Ein Widerruf ist entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nur bei einschlägigen Vorstrafen möglich. Auch hat die Vorinstanz sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers zur fehlenden Schlechtprognose hinreichend auseinandergesetzt. Sie stellt zur Beurteilung der Rückfallgefahr insbesondere zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 17. August 2018 ab, welcher die Gefahr neuerlicher Straftaten nur teilweise auf die Umstände im Zusammenhang mit der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers zurückführt. Die vorinstanzliche Erwägung, wonach sich die Rückfallgefahr in wirtschaftlich schwierigen Zeiten oder wenn die Arbeit auf dem Bau knapp werde und der Beschwerdeführer keine geregelte Alltagsstruktur mehr habe, verstärken dürfte, erscheint plausibel und kann nicht als schlechterdings unhaltbar bezeichnet werden. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, dass er nun bei der Sozialhilfe und beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angemeldet sei, nichts zu ändern. Es ist sodann nicht zu beanstanden, dass gewisse Umstände sowohl bei der Beurteilung der Legalprognose als auch bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Sowohl für die Einschätzung des Rückfallrisikos als auch für die Strafzumessung ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich, was die Berücksichtigung gewisser Tat- und Täterkomponenten bei beiden Punkten erforderlich machen kann.
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1.4.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer im Weiteren, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe den Widerruf einzig mit gewissen Bedenken an einer günstigen Prognose begründet. Dass die Vorinstanz ausführt, es sei nicht von derart gefestigten Umständen auszugehen, als dass dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose gestellt werden könne (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 f.), mag isoliert betrachtet zwar durchaus den Eindruck erwecken, dass sie den Widerruf mit dem Fehlen einer positiven Prognose begründet. Aus den übrigen Erwägungen ergibt sich jedoch, dass sie damit auf die Behauptung des Beschwerdeführers, trotz Vorstrafen sei von einer günstigen Legalprognose auszugehen, Bezug nimmt. Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers äussert die Vorinstanz nicht blosse Bedenken an einer guten Prognose, sondern geht im Zeitpunkt des Entscheids von einer Schlechtprognose aus.
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1.4.3. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im vorinstanzlichen Urteil Ausführungen darüber fehlen, wie sich der Entscheid über den Vollzug der neuen Strafe auf den Widerruf (und umgekehrt) auswirkt. Dies ist allerdings vorliegend entbehrlich, weil die Strafe bereits vollumfänglich durch die erstandene Haft abgegolten ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie der Entscheid über den Vollzug in diesem Fall die Legalprognose beeinflussen könnte. Eine mögliche Auswirkung vermag auch der Beschwerdeführer nicht darzulegen.
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Der Widerruf der mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2017 bedingt ausgesprochenen Strafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- verletzt kein Bundesrecht.
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1.5. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Verwarnung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 StGB oder Verlängerung der Probezeit um ein Jahr wäre nur dann zu beurteilen, wenn auf den Widerruf zu verzichten wäre, was vorliegend nicht der Fall ist. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 47 ff. StGB im Zusammenhang mit der Strafzumessung für den begangenen Diebstahl. Er wendet sich sowohl gegen die Anzahl der Tagessätze als auch gegen die Tagessatzhöhe. Gemäss den Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 14. November 2018 sei für einen Warenhausdiebstahl eine Strafe ab 30 Tagessätzen auszusprechen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz diese Empfehlungen bei ihrer Strafzumessung nicht berücksichtige. Der Beschwerdeführer habe die Schwelle des geringfügigen Vermögensdelikts und damit zur Übertretung nur um rund Fr. 30.- überschritten. Die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen sei für einen Bagatelldiebstahl mit sehr geringem Verschulden völlig unangemessen. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie die Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen mit dem ihr zustehenden richterlichen Ermessen begründe. Sie setze sich nicht mit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kasuistik des Bundesgerichts auseinander. Die Täterkomponenten seien zu Unrecht nicht strafmindernd berücksichtigt worden. Die gebildete Gesamtstrafe sei mit 130 Tagessätzen zu hoch. Zudem sei die Tagessatzhöhe auf höchstens Fr. 20.- zu reduzieren.
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2.2. | |
2.2.1. Der Strafrahmen für Diebstahl bewegt sich zwischen einer Geldstrafe von drei bis 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (Art. 139 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StGB). Wird eine Geldstrafe ausgesprochen richtet sich die Bemessung der Tagessatzanzahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Dabei gelten die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB (BGE 134 IV 60 E. 5.3 S. 66). Das Bundesgericht hat diese allgemeinen Strafzumessungskriterien wie auch die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff.; 217 E. 2 und 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen).
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Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).
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2.2.2. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Nettoeinkommen, das dem Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Zum Einkommen zählen ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit namentlich auch privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten. Das Nettoprinzip verlangt, dass bei den ermittelten Einkünften - innerhalb der Grenzen des Rechtsmissbrauchs - nur der Überschuss der Einnahmen über die damit verbundenen Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2 S. 320 f.; 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 f. mit Hinweisen).
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Die Geldstrafe soll auch für Mittellose zur Verfügung stehen (BGE 134 IV 60 E. 5.4 S. 66 ff. mit Hinweisen). Um der schlechten finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe am oder unter dem Existenzminimum leben, in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Tagessätzen - ist eine Reduktion um weitere 10-30% angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt. Die Bemessung des Tagessatzes im Einzelfall ist dem sorgfältigen richterlichen Ermessen anheimgestellt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 72 f.).
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2.3. | |
2.3.1. Dass die Vorinstanz das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen überschritten hätte oder sich von nicht massgeblichen Kriterien hätte leiten lassen, ist nicht ersichtlich. Auch hat sie weder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder falsch gewichtet noch ihre Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen und die vorinstanzliche Strafe nicht durch die seines Erachtens als angemessen erachtete zu ersetzen hat. Die Rüge, die Strafe sei im Vergleich mit anderen Fällen zu hoch, ist unbegründet. Der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sachgericht bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen führen notwendigerweise zu einer gewissen vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resultierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht für sich allein nicht aus, um auf eine Ermessensüberschreitung zu schliessen (vgl. BGE 135 IV 191 E. 3.1 S. 193 mit Hinweisen).
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Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) unbehelflich. Strafmassempfehlungen haben Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe (Urteile 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3; 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 1.4; je mit Hinweisen), ohne es dabei zu binden und es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden und zu begründen. Die Strafmassempfehlungen sehen eine Einsatzstrafe ab 30 Tagen vor. Die Festlegung der Einsatzstrafe auf 50 Tagessätze ist nicht als Ermessensüberschreitung anzusehen.
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Die Vorinstanz durfte sodann die Täterkomponenten aufgrund der Vorstrafe vom 11. Dezember 2017 und des Handelns während laufender Probezeit leicht straferhöhend werten und die Strafe willkürfrei auf 60 Tagessätze festlegen. Die Festsetzung der Gesamtstrafe auf 130 Tagessätze (Erhöhung der Strafe von 60 Tagessätzen für das Diebstahlsdelikt um 70 Tagessätze aufgrund des Widerrufs) ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
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2.3.2. Die Vorinstanz verletzt auch bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe kein Bundesrecht. Ein Tagessatz von Fr. 30.- ist bei der Anwendung der Kriterien zur Berechnung der Höhe des Tagessatzes (vgl. E. 2.2.2 hiervor) vertretbar. Die Vorinstanz zieht die engen finanziellen Verhältnisse des durch die Sozialhilfe unterstützten Beschwerdeführers durchaus in Betracht. Der Tagessatz ist auch bei einem einkommensschwachen Straftäter, der nahe oder unter dem Existenzminimum lebt, nur in einem Masse herabzusetzen, dass die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist, damit der Geldstrafe nicht bloss ein symbolischer Wert zukommt (vgl. E. 2.2.2 hiervor). Die Geldstrafe von 130 Tagessätzen ist vorliegend durch die erstandene Untersuchungshaft vollumfänglich geleistet. Sie wirkt sich damit nicht auf die finanzielle Belastung des Beschwerdeführers aus. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keinen Abzug vornimmt, um einer mit fortschreitender Dauer zunehmenden wirtschaftlichen Bedrängnis Rechnung zu tragen (vgl. dazu auch Urteil 6B_760/2008 vom 30. Juni 2009 E. 2.3.1). Der mit der Festsetzung des Tagessatzes auf Fr. 30.- verbundene Eingriff ist dem Beschwerdeführer ohne Weiteres zumutbar. Die vorinstanzliche Strafzumessung verletzt kein Bundesrecht.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 42 StGB aufgrund der Anordnung des Vollzugs der Gesamtstrafe. Die Vorinstanz verletze zudem ihre Begründungspflicht, indem sie es gänzlich unterlasse, die Schlechtprognose im Zusammenhang mit dem Vollzug der (Gesamt-) Strafe darzulegen.
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3.2. | |
3.2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; 97 E. 7.3 S. 117).
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Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bindungen etc. (BGE 135 IV 180 E. 2.1 S. 185 f.; 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten, sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3 S. 6 f.; Urteil 6B_154/2019 vom 26. April 2019 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
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Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu (vgl. E. 1.3.2 hiervor).
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3.2.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne muss das Gericht wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich leiten liess und auf welche es seinen Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
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3.3. Die Anordnung des Vollzugs der Strafe ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Prognose im Zusammenhang mit der widerrufenen Strafe ungünstig ist und die neugebildete Gesamtstrafe daher nicht bedingt ausgefällt werden könne. Zwar ist dem Beschwerdeführer darin Recht zu geben, dass die Begründung der Vorinstanz hier knapp ausfällt. Hingegen begründet die Vorinstanz die Schlechtprognose ausführlich im Zusammenhang mit dem Widerruf. Aus ihrer Begründung geht sodann deutlich hervor, dass sie unabhängig vom Vollzug der widerrufenen Strafe weiterhin von einer ungünstigen Prognose ausgeht. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern der Vollzug der widerrufenen Strafe an der Schlechtprognose etwas zu ändern vermöchte. Vielmehr verweist auch er zur Begründung auf seine Ausführungen zum Widerruf. Unter E. 1.4 wurde dargelegt, dass er mit seinen Ausführungen über die Legalprognose keine Ermessensverletzung darzutun vermag. Seine Rüge ist unbegründet.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Kostenauflage. Die erste Instanz habe die Kosten im Verhältnis 1/6 zu 5/6 verteilt. Es sei willkürlich, dass die Vorinstanz für das Berufungsverfahren den Kostenschlüssel 1/4 zu 3/4 anwende. Die Ausgangslage sei im erstinstanzlichen Verfahren gleich gewesen wie im Berufungsverfahren. Dem Gericht komme zwar ein weites Ermessen bei der Kostenauflage zu. Die Vorinstanz verhalte sich aber willkürlich bzw. begehe einen Ermessensmissbrauch, wenn sie vom Kostendispositiv der ersten Instanz ohne nähere Begründung abweiche, obschon die Anträge der Parteien und das Ergebnis vor beiden Instanzen identisch waren. Der Beschwerdeführer sei vor erster Instanz sogar noch leicht stärker unterlegen als vor der Berufungsinstanz. Ebenso willkürlich sei, dass die Vorinstanz abweichend von der ersten Instanz die Kosten der amtlichen Verteidigung nicht vollumfänglich definitiv auf die Staatskasse nehme.
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4.2. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_561/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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Bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen verfügt das Sachgericht über einen weiten Ermessensspielraum. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit der Kostenverteilung zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung solcher Entscheide. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteile 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2; 6B_806/2019 vom 9. Oktober 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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4.3. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, dass die Vorinstanz das erstinstanzliche Urteil bestätigte. Aus dem Vergleich mit der für ihn günstigeren erstinstanzlichen Kostenverteilung vermag der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die erste Instanz und die Rechtsmittelinstanz haben bei der Kostenverteilung unterschiedliche Grundsätze zu beachten. Während für die Vorinstanz nach Art. 428 Abs. 1 StPO das Obsiegen und Unterliegen im Hinblick auf die Berufungsanträge entscheidend war, galt für die erste Instanz Art. 426 Abs. 1 StPO. Danach trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteile 6B_202/2020 vom 22. Juli 2020 E. 3.2; 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Entsprechend begründet die erste Instanz ihren Kostenentscheid damit, dass der Hauptteil der Untersuchungshandlungen diejenigen Vorwürfe betraf, für die ein Freispruch erfolgte (vgl. Urteil Bezirksgericht Zürich vom 17. Januar 2019 S. 25 f.).
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Die Staatsanwaltschaft unterlag mit ihren Berufungsanträgen auf Schuldspruch wegen Verübung zweier Taten in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit, auf Ausfällung einer Freiheitsstrafe sowie auf Anordnung einer Landesverweisung vollständig. Der Beschwerdeführer unterlag mit seiner Anschlussberufung in Bezug auf den Widerruf, die Strafzumessung und die Genugtuung. Die Vorinstanz berücksichtigt in ihrem Kostenspruch dieses teilweise Obsiegen und Unterliegen, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Es ist entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die erstinstanzliche Kostenverteilung bestätigt und für das Rechtsmittelverfahren einen anderen Verteilschlüssel festlegt. Dass die Vorinstanz das Unterliegen des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren gemessen an seinen Anträgen mit einem Viertel bewertet, ist nicht zu beanstanden. Dieser Entscheid bewegt sich zweifellos im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens.
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4.4. Entsprechendes gilt für die Kosten der amtlichen Verteidigung. Die Vorinstanz setzt den Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO entsprechend dem Verteilschlüssel auf 1/4 fest. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Dass die erste Instanz auf den Rückforderungsvorbehalt verzichtet hat, liegt in deren Ermessen, vermag aber keinen entsprechenden Gleichbehandlungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der zweiten Instanz oder gar Willkür zu begründen. Die vorinstanzliche Kostenverteilung verletzt kein Bundesrecht.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer beantragt eine Genugtuung für 169 statt für 59 Tage Überhaft. Er begründet dies damit, dass auf den Widerruf zu verzichten und eine Geldstrafe von 20 statt 130 Tagessätzen auszusprechen sei. Weiter bringt er vor, die Vorinstanz habe die ihm zugesprochene Genugtuung mit Fr. 150.- pro Tag Überhaft zu tief angesetzt.
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5.2. Im Fall von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Entschädigung und Genugtuung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktion angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO).
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Die Festlegung der Genugtuungssumme nach Art. 429 ff. StPO beruht auf richterlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342 f.; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 4.2; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339 E. 3.1 S. 342; 113 Ib 155 E. 3b S. 156; Urteile 6B_984/2018 vom 4. April 2019 E. 5.1; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2; 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2).
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5.3. Das vorinstanzliche Urteil ist in Bezug auf den Widerruf und die Strafzumessung zu bestätigen (vgl. E. 1-3 hiervor). Damit beträgt die Überhaft wie von der Vorinstanz festgestellt 59 Tage.
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Was der Beschwerdeführer gegen die Festsetzung der Genugtuung von rund Fr. 150.- pro Hafttag (aufgerundet auf insgesamt Fr. 9'000.- für 59 Tage Haft) vorbringt, ist sodann nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung darzutun. Die Vorinstanz durfte aufgrund der langen Haftdauer einen tieferen Tagessatz anwenden. Die Zulässigkeit von degressiven Tagessätzen entspricht der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Haft während der ersten 130 Tage gerechtfertigt und nicht übermässig war. Anders als er meint, ist die gemäss seinen Angaben aus der Haft resultierende Verschuldung damit hauptsächlich auf seine Delinquenz und nicht auf die übermässige Haft zurückzuführen. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben "in der Haft einen erstaunlichen Sinneswandel durchgemacht und sich in unglaublich kurzer Zeit aus eigenem Antrieb vom Methadonkonsum entgiftet" habe (Beschwerde S. 9), spricht sodann nicht dafür, dass die immateriellen Auswirkungen der Haft besonders negativ zu werten wären. Die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend angeblicher Vorurteile und schikanösem Verhalten der Staatsanwaltschaft sind als appellatorische Kritik zurückzuweisen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf eine höhere Genugtuung ist abzuweisen.
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6. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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