BGer 6B_967/2020 | |||
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BGer 6B_967/2020 vom 26.10.2020 |
6B_967/2020 |
Urteil vom 26. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug, Hausfriedensbruch); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. August 2020 (BK 20 337).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Nach einer Strafanzeige nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die vom Beschwerdeführer angestrengte Strafuntersuchung gegen dessen ehemalige Vermieterschaft wegen Betrugs und Hausfriedensbruchs am 5. August 2020 nicht an die Hand. Das Obergericht des Kantons Bern wies eine dagegen geführte Beschwerde mit Beschluss vom 26. August 2020 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 88 f.). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten bestehen qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Die Privatklägerschaft ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; Urteil 6B_500/2017 vom 20. September 2017 E. 1).
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3. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Beschwerdelegitimation als Privatkläger. Er zeigt nicht auf, dass und weshalb ihm aufgrund der angezeigten Straftaten Zivilforderungen zustehen könnten, und legt auch nicht dar, inwiefern sich der angefochtene Entscheid darauf auswirken könnte. Aufgrund der Natur der Vorwürfe sind solche Ansprüche auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Zudem setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander. Inwiefern Recht unrichtig angewendet, der vorsitzende Richter der Vorinstanz voreingenommen und befangen sein könnte, der Beschwerdeführer diskriminiert und ihm Recht verweigert worden sein soll, ergibt sich aus der Beschwerde nicht ansatzweise. Verfassungs- und Konventionsverletzungen können nicht mit blossen Behauptungen begründet werden. Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend erkennt, geht es vorliegend um Differenzen im Zusammenhang mit der Rückgabe einer Mietsache und damit grundsätzlich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung. Das Strafverfahren darf indessen nicht nur als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche verwendet werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.2.3).
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4. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass er für das vorinstanzliche Verfahren Fr. 300.-- bezahlen muss. Die Kostenauflage stützt sich auf Art. 428 Abs. 1 StPO. Inwiefern diese klare Bestimmung verletzt worden sein soll, vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu sagen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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