BGer 1B_482/2020 | |||
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BGer 1B_482/2020 vom 27.10.2020 |
1B_482/2020 |
Urteil vom 27. Oktober 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch B.________,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
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Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.
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Gegenstand
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Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
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Graubünden, II. Strafkammer, vom 13. Juli 2020
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(SK2 19 81) und die Verfügung (SK2 19 82).
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Erwägungen: | |
1. Im Strafverfahren gegen A.________ wegen Sachbeschädigung etc. wies die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. Dezember 2019 dessen Gesuch um amtliche Verteidigung ab.
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A.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde ans Kantonsgericht Graubünden und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Kantonsgericht wies mit Beschluss vom 13. Juli 2020 die Beschwerde und mit Verfügung vom gleichen Tag das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Mit Beschwerde vom 14. September 2020 beantragt A.________ sinngemäss, den Beschluss und die Verfügung des Kantonsgerichts aufzuheben.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Das Kantonsgericht hat die Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuchs um amtliche Verteidigung abgelehnt mit der Begründung, das Strafverfahren stelle einen Bagatellfall dar, in welchem nach Art. 132 Abs. 2 StPO grundsätzlich kein Anspruch auf Beigabe eines amtlichen Verteidigers bestehe. Der Beschwerdeführer habe am Kantonsgericht schon verschiedene andere Verfahren geführt und bei Einvernahmen als Zeuge oder Beschuldigter seine Interessen in vernünftiger und konstruktiver Weise wahrgenommen. Dem hält der Beschwerdeführer in pauschaler Weise entgegen, wegen seiner schwierigen Kindheit und seiner instabilen psychischen Verfassung sei er nicht in der Lage, seine Interessen selber wahrzunehmen und belegt dies mit einem Arztbericht aus dem Jahr 2016. Dieser enthält jedoch nach der unbestrittenen Darstellung des Kantonsgerichts keine Hinweise darauf, dass seine Verhandlungsfähigkeit beeinträchtigt sein könnte. Diese Ausführungen genügen daher nicht, um die nachvollziehbare Einschätzung des Kantonsgerichts in Frage zu stellen bzw. bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
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Die ebenfalls plausible Beurteilung des Kantonsgerichts, die Beschwerde sei aussichtslos gewesen, widerlegt der Beschwerdeführer nicht substantiiert und damit nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise; es ist nicht dargetan, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und - dem entsprechend - die Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- Bundesrecht verletzt. Auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss und die Verfügung ist damit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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