BGer 1B_496/2020 | |||
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BGer 1B_496/2020 vom 27.10.2020 |
1B_496/2020 |
Urteil vom 27. Oktober 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,
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Bahnhofstrasse 4, Postfach 128, 8832 Wollerau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sistierung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des
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Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
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vom 31. August 2020 (BEK 2020 89).
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Erwägungen: |
1. | |
Gestützt auf einen Strafantrag von A.________ wegen Verleumdung eröffnete die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln ein Strafverfahren gegen Unbekannt und sistierte es am 3. Juni 2020. Die von A.________ gegen die Sistierung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz am 31. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Eingabe vom 21. September 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichts.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Im angefochtenen Entscheid hat das Kantonsgericht die Sistierung eines Strafverfahrens geschützt. Dieser schliesst das Strafverfahren nicht ab; es handelt sich damit um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 BGG).
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ihm durch die Verfahrenssistierung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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