BGer 2C_851/2020 | |||
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BGer 2C_851/2020 vom 27.10.2020 |
2C_851/2020 |
Urteil vom 27. Oktober 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Serafe AG,
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Bundesamt für Kommunikation.
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Gegenstand
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Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG;
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unentgeltliche Rechtspflege,
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Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
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vom 22. September 2020 (A-3415/2020).
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit Eingabe vom 2. Juli 2020 (Poststempel) erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM), dies betreffend die Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40). Gleichzeitig ersuchte sie um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Das Bundesverwaltungsgericht wies das Gesuch mit einzelrichterlicher Zwischenverfügung vom 22. September 2020 im Verfahren A-3415/2020 ab. Es erkannte, bei der auf die Glaubhaftmachung beschränkten Hauptsacheprognose zeige sich, dass A.________ die Frist zur Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) versäumt habe, was - bei wiederum eingeschränkter Kognition - dieses zutreffend erkannt habe. Dementsprechend sei das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Hauptsache abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]). Folglich habe die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 63 Abs. 4 VwVG), der sich auf Fr. 700.-- belaufe (Art. 4 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.230.2]). Für den Fall der Nichtbezahlung stellte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das kostenpflichtige Nichteintreten auf die Beschwerde in Aussicht.
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1.2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2020 unterbreitete A.________ dem Bundesverwaltungsgericht eine als "Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 99 Abs. 2 RTVG / Art. 84 OG / Art. 49 VwVG" bezeichnete Eingabe. Sie beantragt, die angefochtene Zwischenverfügung sei aufzuheben und "durch den Endentscheid mit der entsprechenden Rechtsmittelbelehrung zu ersetzen". Der "rechtswidrige Kostenvorschuss" sei aufzuheben. Ferner ersucht sie um Akteneinsicht in "sämtliche Notizen (u.a. Telefonate/Gesprächsnotizen) ". Sie bezieht sich auf fünf Telefongespräche, die sie allem Anschein nach mit dem Bundesverwaltungsgericht und/oder dem BAKOM geführt haben will.
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Das Bundesverwaltungsgericht überwies die Eingabe mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.
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1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.
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2.
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2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 145 I 239 E. 2 S. 241). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2 S. 92). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2 S. 167).
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2.2. Die vorinstanzliche Zwischenverfügung ist selbständig anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 802). Auch wenn die Verfügung auf Bundesrecht beruht, das grundsätzlich von Amtes wegen geprüft wird, hätte die Beschwerdeführerin zumindest in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vorne E. 2.1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist, offenkundig nicht. Die Beschwerdeführerin scheint (nur) den verfügten Kostenvorschuss anfechten zu wollen, wobei sie einzig vorbringt, die Beschwerde sei bereits anhand genommen worden, so dass die Konsequenz der Nichtzahlung des Kostenvorschusses obsolet sei. Ihrem Einwand ist entgegenzuhalten, dass ein Kostenvorschuss in jedem Verfahrensstadium erhoben werden kann, also selbst dann, wenn die Sache bereits liquid (spruchreif) wäre (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Nichts daran ändern die Ausführungen zur angeblichen strafrechtlichen Relevanz.
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2.3. Soweit die Beschwerdeführerin um Akteneinsicht ersucht, hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Verfügung vom 14. Oktober 2020 diesem Gesuch entsprochen. Ein Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid des Bundesgerichts besteht nicht.
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2.4. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren mit einzelrichterlichem Entscheid nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zulasten der unterliegenden Partei zu verlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich aber, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten, zumal unklar ist, ob die Beschwerdeführerin wirklich beim Bundesgericht Beschwerde erheben wollte. Dem BAKOM, das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf das Gesuch um Akteneinsicht wird nicht eingetreten.
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2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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