BGer 6B_1021/2020 | |||
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BGer 6B_1021/2020 vom 27.10.2020 |
6B_1021/2020 |
Urteil vom 27. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 31. Juli 2020 (SU200005-O/U/gs).
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht dagegen, dass ihn die Vorinstanz wegen Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes im Sinne von § 61 Abs. 1 lit. a GesG mit Fr. 3'000.-- büsste (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Tage). Er verlangt seine Freisprechung und die Einstellung des Verfahrens.
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2. Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dass Willkür vorliegt, ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch jede andere Rechtsverletzung ist unter Hinweis auf die entsprechende Stelle im angefochtenen Entscheid in gedrängter Form zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe nicht berücksichtigt, dass er in der Schweiz als anerkannter Arzt nicht berufsmässig tätig gewesen sei, sondern nur Probearbeit im Sinne einer Demonstration seiner Fachfähigkeit ohne Entgelt geleistet habe. Er macht mithin eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Dem angefochtenen Urteil kann indessen entnommen werden, dass sich die Vorinstanz mit eben diesem Vorbringen sorgfältig auseinandersetzte und mit einlässlicher Begründung zum Schluss gelangte, es handle sich dabei um eine blosse Schutzbehauptung (Urteil S. 6 ff.). Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit keinem Wort. Sein Vorbringen geht folglich nicht nur an der Sache vorbei, sondern erschöpft sich zudem in rein appellatorischer Kritik am angefochtenen Urteil. Inwieweit und warum die Sachverhaltsfeststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht im Ansatz. Darauf ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Seiner finanziellen Lage ist durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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