BGer 9C_639/2020 | |||
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BGer 9C_639/2020 vom 27.10.2020 | |
9C_639/2020
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Urteil vom 27. Oktober 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Helsana Versicherungen AG,
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Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
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vertreten durch Helsana Versicherungen AG,
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Spezial-Inkasso, Postfach, 8081 Zürich Helsana,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. August 2020 (VSBES.2020.20).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 6. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. August 2020,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass die Eingabe vom 26. August 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen der Vorinstanz auseinandersetzt und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach eine ununterbrochene Versicherungspflicht der Beschwerdeführerin in der Schweiz erstellt sei, und dass es nicht zu beanstanden sei, dass die Beschwerdegegnerin die säumige Beschwerdeführerin - trotz zwischenzeitlichem Abschluss eines anderen Versicherungsvertrags mit einem anderen Versicherer - nicht aus dem Versicherungsverhältnis entlassen habe,
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dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin, soweit verständlich und sachbezogen, darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben, allgemeine Fragen (unter anderem betreffend Rechtsmittelfristen sowie zu ausserhalb des Streitgegenstands liegenden konkreten Leistungspflichten der Beschwerdegegnerin) aufzuwerfen und rein appellatorische Kritik (unter anderem betreffend Verzugszins und Mahnkosten) zu üben, was im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
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dass mit Blick auf die ungenügende Begründung offen bleiben kann, ob überhaupt ein rechtsgenüglicher Antrag vorliegt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Oktober 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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