BGer 9C_642/2020 | |||
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BGer 9C_642/2020 vom 27.10.2020 | |
9C_642/2020
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Urteil vom 27. Oktober 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. September 2020 (200 20 633 EL).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 10. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. September 2020,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.),
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dass das kantonale Gericht das vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin angehobene Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt vom Protokoll abgeschrieben hat, da der monierte Einspracheentscheid während des hängigen Prozesses am 31. August 2020 erlassen worden ist,
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dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz die Angelegenheit dennoch hätte an die Hand nehmen sollen, sondern er sich vielmehr auf Ausführungen zum (strafprozessualen) Beschleunigungsgebot respektive zum materiellen Aspekt der Sache (Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs) beschränkt, obschon alleiniges Prozessthema vor Bundesgericht die Bundesrechtskonformität (Art. 95 lit. a BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; Urteil 2C_413/2014 vom 11. Mai 2014 E. 2.1 mit Hinweisen) des angefochtenen Abschreibungsentscheids ist,
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dass die Eingabe den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde somit nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. Oktober 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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