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Informationen zum Dokument  BGer 1B_368/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_368/2020 vom 28.10.2020
 
 
1B_368/2020
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Fabienne Wollmann, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel BE,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. Juni 2020 (BK 20 149).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Mit Verfügung "BK 20 149 KUE" vom 29. Juni 2020 nahm der Präsident der Beschwerdekammer des Berner Obergerichts von der Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung der Beschwerdekammer "BK 20 149 MOR" vom 10. Juni 2020 Kenntnis (Dispositiv-Ziff. 1) und stellte fest, dass Beschwerden gegen Verfügungen der Beschwerdekammer beim Bundesgericht einzureichen seien, er indessen auf eine Weiterleitung der Beschwerde gegen die Verfügung "BK 20 149 MOR" ans Bundesgericht verzichte, womit diese ihre Geltung behalte (Dispositiv-Ziff. 2). Er nahm weiter vom Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Wollmann Kenntnis (Dispositiv-Ziff. 3), erfasste das Ausstandsverfahren unter der Nummer BK 20 261, vereinigte es mit dem Verfahren BK 20 149 (Dispositiv-Ziff. 4) und setzte Staatsanwältin Wollmann Frist zur Stellungnahme (Dispositiv-Ziff. 5). Zur Begründung von Dispositiv-Ziff. 2 führte der Präsident an, A.________ sei aus früheren Verfahren bestens bekannt, dass er Verfügungen der Beschwerdekammer beim Bundesgericht anfechten müsse.
 
Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen die Verfügung "BK 20 149 KUE".
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit welcher der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen verschiedene verfahrensleitende Anordnungen getroffen hat; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Sie schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287).
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht bzw. jedenfalls nicht sachgerecht auseinander und legt weder dar, inwiefern ihm durch ihn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, noch inwiefern er Bundesrecht verletzt. Soweit verständlich, beklagt er sich über die seiner Auffassung nach gegen ihn gerichteten kriminellen Aktivitäten der Gegenpartei des Strafverfahrens, beanstandet die Verfahrensführung von Staatsanwältin Wollmann und wirft dem Obergericht "Betrug" vor, da es von ihm regelmässig Kostenvorschüsse verlange. All dies war indessen nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, die Beschwerde geht völlig an der Sache vorbei, weshalb darauf wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Oktober 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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