BGer 1B_519/2020 | |||
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BGer 1B_519/2020 vom 28.10.2020 |
1B_519/2020 |
Urteil vom 28. Oktober 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichter Kneubühler, Haag,
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Gerichtsschreiber Dold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
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gegen
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Bundesanwaltschaft,
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Guisanplatz 1, 3003 Bern,
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Kantonales Zwangsmassnahmengericht
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des Kantons Bern,
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Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
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Gegenstand
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Verlängerung der Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss
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des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 2. September 2020 (BH.2020.7).
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Sachverhalt: | |
A. Die Bundesanwaltschaft führt eine Strafuntersuchung gegen den gambischen Staatsangehörigen A.________ wegen des Verdachts der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Am 26. Januar 2017 nahm ihn die Polizei in der Schweiz fest. Am 28. Januar 2017 wurde er in Untersuchungshaft versetzt. Diese wurde seither jeweils verlängert.
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Mit Entscheid vom 31. Juli 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Untersuchungshaft bis am 25. Januar 2021. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Beschluss vom 2. September 2020 ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 20. Juli 2020 beantragt A.________, der Beschluss des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft sei abzuweisen und er selbst sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. Zudem sei ihm sowohl für das vorinstanzliche als auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesstrafgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid. Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen: | |
1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.
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2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_375/2020 vom 10. August 2020 E. 2).
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3. | |
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Rein appellatorische Kritik ohne Bezug zum angefochtenen Entscheid genügt nicht. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das setzt aber voraus, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176 mit Hinweisen).
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3.2. Der Beschwerdeführer behauptet, die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid sei in 15-facher Hinsicht offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Er legt jedoch in seiner Aufzählung nicht dar, weshalb.
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3.3. Im Zusammenhang mit seiner Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bringt er weiter vor, nur ein kleiner Teil der auf seinen Mobiltelefonen und SIM-Karten erhobenen Daten sei zu den Akten genommen worden. Gleichzeitig räumt er ein, dass ihm volle Einsicht in die betreffenden Daten gewährt worden sei. Welche Norm des Bundesrechts er als verletzt erachtet, legt er nicht dar.
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3.4. Nicht hinreichend substanziiert ist weiter die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung (Art. 29 Abs. 1 BV), der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), des Anspruchs auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) sowie der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV). Der Beschwerdeführer behauptet in dieser Hinsicht, das Zwangsmassnahmengericht und das Bundesstrafgericht berücksichtigten einzig Elemente zu seinen Lasten und hätten offensichtlich keine Kenntnisse der Aktenstücke, die er zitiert habe. Woraus dies hervorgehen soll, legt er jedoch nicht dar.
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3.5. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil er nicht über hinreichende Informationen verfügt habe, um den Zeugen bzw. Auskunftspersonen bei ihrer Einvernahme Fragen zu stellen, und weil er nicht hinreichend früh über die Einvernahmen informiert worden sei. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich jedoch nicht, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs konkret liegen soll. Dass ihm die Akteneinsicht verweigert worden sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Ebensowenig konkretisiert der Beschwerdeführer seine Behauptung, er erhalte keine Antwort, wenn er eine Anhörung verlange, um sich über gewisse für seine Verteidigung nützliche Elemente äussern zu können. Dasselbe gilt für die Behauptung, er sei bisher mit keinem hinreichend begründeten Tatvorwurf konfrontiert worden.
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3.6. Auf diese Rügen ist mangels hinreichender Substanziierung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4. | |
4.1. Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und Flucht- oder Kollusionsgefahr besteht (lit. a und b). Der Beschwerdeführer bestreitet die Flucht- und Kollusionsgefahr nicht. Er macht jedoch geltend, es fehle am dringenden Tatverdacht.
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4.2. Nach der Rechtsprechung hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung des Beschwerdeführers daran vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt hier nur wenig Raum für Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 S. 318; 330 E. 2.1 S. 333 f.; je mit Hinweisen).
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Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
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4.3. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, als ehemaliger Generalinspektor der Polizei und Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterungen durch Polizeikräfte, Gefängnispersonal und diesen nahestehende Gruppen (namentlich die "National Intelligence Agency" [NIA] und die sogenannten "Junglers") verantwortlich gewesen zu sein.
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Art. 264a StGB regelt den Tatbestand der Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung unter anderem einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f; Folter). Gemäss Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB wird der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach Art. 264a StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft.
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4.4. Das Bundesgericht bejahte den dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Beschwerdeführer in BGE 143 IV 316 (Urteil vom 16. August 2017). Dabei hob es die besondere Bedeutung des unabhängigen Berichts des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 (UN-Folterbericht) und des unabhängigen Berichts des UN-Sonderberichterstatters über aussergerichtliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015 hervor. Es erwog, aus dem UN-Folterbericht ergebe sich, dass in der Zeit des Regimes von Yahya Jammeh Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum hätten operieren können und Folter ein gängiges Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung sowie Unterdrückung der Opposition gewesen sei. Auch wenn die Bundesanwaltschaft noch intensiv ermittle, bestünden bereits konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung, allen voran politische Oppositionelle bzw. Kritiker des Regimes von Yahya Jammeh. Mit Blick auf die hohe Funktion, welche der Beschwerdeführer als Innenminister und rechte Hand von Yahya Jammeh im Regierungsapparat Gambias bekleidet habe, liege es nahe, dass er Einfluss auf die (Folter-) Handlungen der NIA und der "Junglers" habe nehmen können. So habe nach den Aussagen eines gambischen Offiziers als Zeuge der stellvertretende Gefängnisdirektor des als Foltergefängnis berüchtigten "Mile 2 Central Prison" erklärt, was immer an jenem Ort geschehe, beruhe auf einer Führungsdirektive; er, der stellvertretende Direktor, erhalte Befehle von seinem Direktor, welcher wiederum Befehle des Innenministers entgegennehme (a.a.O., E. 5 und E. 6.1-6.4 S. 324 ff.).
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Im Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 erwog das Bundesgericht, es ergäben sich aus den Schilderungen von Zeugen weitere Hinweise auf Folterungen sowie Handlungen gegen die sexuelle Integrität, mit denen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde. Eine von der Bundesanwaltschaft befragte weitere Privatklägerin habe den Beschwerdeführer zusätzlich belastet. Nach deren nicht von vornherein als haltlos oder unglaubwürdig erscheinenden Aussagen sei sie im April 2016 von paramilitärischen Einheiten, darunter den "Junglers", entführt und in einem Gefängnis gefoltert und misshandelt worden; sie habe anlässlich des Verhörs im Hauptquartier der NIA den Beschwerdeführer erkannt (a.a.O., E. 6).
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Im Urteil 1B_465/2018 vom 2. November 2018 bejahte das Bundesgericht den dringenden Tatverdacht erneut. Die Bundesanwaltschaft habe den UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E. Méndez, als Zeugen befragt. Dabei habe dieser seinen Bericht vom 16. März 2015 näher erläutert. Er habe betont, dass bei Menschen, die in Gambia aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Drogenbekämpfung oder wegen ihrer sexuellen Orientierung verhaftet worden seien, Folter und Misshandlungen mutmasslich weit verbreitet oder systematisch gewesen seien. Leute, die während ihrer Haft bei der NIA befragt worden seien, seien Gewalt ausgesetzt gewesen, namentlich durch Elektroschocks, Schläge und Verbrennungen durch Zigaretten. Das Bundesgericht legte sodann dar, aufgrund der Aussagen einer weiteren Auskunftsperson (B.________) ergäben sich Hinweise auf im Jahr 2016 an ihr und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterungen, mit welchen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde (a.a.O., E. 3).
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Im Urteil 1B_501/2019 vom 29. Oktober 2019 verwies das Bundesgericht auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts, die den Tatverdacht zusätzlich erhärteten, mit denen sich der Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert auseinandersetzte. Danach waren inzwischen Unterlagen und Notizen des Beschwerdeführers ausgewertet worden. Daraus ergäben sich Hinweise zu Direktiven von Yahya Jammeh an den Beschwerdeführer; ebenso zur Zusammenarbeit zwischen der damals dem Beschwerdeführer unterstellten Polizei und der NIA. Der Beschwerdeführer habe beispielsweise veranlasst, dass die Polizei am 14. bzw. 16. April 2016 Demonstranten verhaftet und diese der NIA übergeben habe. Eine von der Bundesanwaltschaft befragte Zeugin habe zudem ausgesagt, bei der NIA hätten jahrelang Folterungen und Misshandlungen stattgefunden. Sie habe den Beschwerdeführer persönlich bei der NIA gesehen. Aufgrund der Befragung weiterer Auskunftspersonen bestünden ernstliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer schon vor 2006 zum Machterhalt des Regimes von Yahya Jammeh sowie zur Förderung des eigenen Fortkommens massive körperliche und sexuelle Gewalt angewandt und sich in diesem Zusammenhang auch der Sicherheitskräfte bedient habe. Ein Mann habe ausgesagt, er habe als Parteiloser in Gambia für ein Amt kandidiert und dabei das Regime öffentlich kritisiert. Im März 2013 hätten ihn Geheimagenten der NIA verhaftet. Er sei geschlagen und im Gefängnis misshandelt worden. Ein anderer Mann habe ausgesagt, sich ab 2014 politisch gegen die Unterdrückung durch das Regime in Gambia engagiert zu haben. Agenten der NIA hätten ihn festgenommen und ins Polizeihauptquartier gebracht. Nach einer Bestechung habe er fliehen können. Inzwischen sei ferner ein Radiointerview übersetzt worden. Darin sage der Interviewte, Yahya Jammeh habe eine Liste von zu tötenden Personen erstellt. Der Beschwerdeführer habe die darauf folgenden Tötungen koordiniert und die zu deren Durchführung notwendigen Informationen weitergeleitet (a.a.O., E 4.5 f.).
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4.5. Auch im erst kürzlich ergangenen Urteil 1B_375/2020 vom 10. August 2020 kam das Bundesgericht zum Schluss, der dringende Tatverdacht sei gegeben. Es hielt insbesondere fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, die NIA und die "Junglers" hätten unter der ausschliesslichen Befehlsgewalt des Präsidenten gestanden, weshalb ihr Tun ihm nicht zugerechnet werden könne, lasse die entsprechenden vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht als willkürlich erscheinen. Das in diesem Zusammenhang vorgetragene Argument, dass es sich bei dem auf seinem Mobiltelefon unter "Dgd C.________" gespeicherten Kontakt nicht um den damaligen Director General (Generaldirektor) und früheren Deputy Director General (stv. Generaldirektor) der NIA, C.________, handeln könne, weil es ja dann "ddg" und nicht "dgd" heissen müsste, überzeugte nicht. Der Beschwerdeführer hatte nicht dargelegt, wer bzw. was hinter dem Namen und der Abkürzung denn sonst stehen sollte.
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Als nicht hinreichend begründet erwies sich die Kritik an der vorinstanzlichen Feststellung, auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers sei ein mit "Gen D.________ bezeichneter Kontakt gespeichert gewesen, wobei es sich vermutlich um General D.________, den zeitweisen Kommandanten der "Presidential Guard", der "Junglers" und der "State Guard" handle. Die Vorinstanz hatte festgehalten, aus der Auswertung des Telefons gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am 16. April 2016, als die Anhänger der Partei UDP für die Freilassung von E.________ demonstrierten, mit dieser Person Kontakt gehabt hatte.
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Weiter war nicht zu beanstanden, dass das Bundesstrafgericht berücksichtigt hatte, dass sich den Schilderungen des Zeugen F.________ Hinweise auf eine gewisse Nähe des Beschwerdeführers zu den paramilitärischen Einheiten der "Junglers" bzw. deren Nachfolgeeinheit (dem sogenannten "Patrol Team") entnehmen liessen. Diese Gruppierungen dienten gemäss dem Bundesstrafgericht Yahya Jammeh als Werkzeug zur Beseitigung politischer Gegner sowie zur persönlichen Bereicherung. Der Zeuge habe insbesondere ausgesagt, dass der Beschwerdeführer den Aufenthaltsort eines gambischen Journalisten weitergegeben habe, der in der Folge von Angehörigen des "Patrol Teams" ermordet worden sei.
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Nicht hinreichend substanziiert war die Kritik an den Ausführungen im angefochtenen Entscheid zur Aussage der Auskunftsperson G.________. Diese hatte gemäss den Feststellungen des Bundesstrafgerichts ausgesagt, vom Beschwerdeführer im Zeitraum 2000 bis 2003 regelmässig und im Januar 2005 erneut und wiederholt misshandelt und sexuell missbraucht (vergewaltigt) worden zu sein. Die resultierenden zwei Schwangerschaften habe der Beschwerdeführer gegen ihren Willen abbrechen lassen. Sie sei schliesslich ins Ausland geflohen. Im Jahr 2007, anlässlich ihrer zweiten Rückkehr nach Gambia, habe der Beschwerdeführer Agenten der NIA geschickt, um sie verhaften zu lassen. Sie habe sich aber verstecken und fliehen können.
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Zu beurteilen war weiter die Kritik des Beschwerdeführers an der Feststellung, er habe bezüglich der Demonstrationen vom 14. bzw. 16. April 2016 veranlasst, dass Demonstranten verhaftet worden seien und dass die Polizei die Verhafteten an die NIA übergeben habe. Gemäss den Notizen des Beschwerdeführers sollen diese Personen anschliessend bei der NIA durch die "Black Black" bzw. die "Junglers" gefoltert worden sein. Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, es sei die NIA gewesen, welche die Verhafteten abgeführt und in der Folge misshandelt habe. Er bestritt jedoch nicht, die Übergabe an die NIA veranlasst zu haben.
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Schliesslich würdigte das Bundesgericht auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf unter seiner Herrschaft eingeführte Reformen zur Förderung der Menschenrechte und auf eine Einvernahme von H.________, aus der sich die ausschliessliche Verantwortung des Präsidenten für die NIA und die "Junglers" ergebe. Es hielt jedoch fest, er vermöge damit die zahlreichen gegenteiligen Hinweise nicht als unhaltbar erscheinen zu lassen.
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4.6. Diese Erwägungen beanspruchen weiterhin Gültigkeit und es kann darauf verwiesen werden (a.a.O., E. 4.5). Wenn der Beschwerdeführer einwendet, ausser G.________ habe bislang keine Person eine von ihm persönlich begangene Tat beschrieben, übersieht er, dass dieser Umstand in Bezug auf die Strafbarkeit des Vorgesetzten gemäss Art. 264k StGB gerade keine Rolle spielt. Des Weiteren trifft zwar zu, dass diese Bestimmung erst am 1. Januar 2011 in Kraft getreten ist. Dennoch können auch Umstände relevant sein, die sich zuvor zugetragen haben, was das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bereits in einem früheren Urteil dargelegt hat (Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 6).
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4.7. Der Tatverdacht wird gemäss den Ausführungen des Bundesstrafgerichts zusätzlich durch die Aussagen von H.________ vom 10. Februar 2020 und die rechtshilfeweise erhobenen Akten aus Gambia betreffend den Tod von I.________ am 28. Oktober 2011 gestützt.
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H.________ soll sich gemäss dem angefochtenen Entscheid zum Vorgehen des nach dem angeblichen Putschversuch von 2006 eingerichteten Untersuchungspanels sowie zur Beziehung des Beschwerdeführers zum Präsidenten, zur NIA, zur Armee und zur Polizei geäussert haben. Auch wenn der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht zu Recht vorbringt, die Ausführungen seien zum Teil vage, so bestätigen sie immerhin die bereits bestehenden Hinweise auf das Zusammenwirken des Beschwerdeführers mit der NIA. Zudem soll H.________ konkret ausgesagt haben, dass das Panel in den Räumlichkeiten der NIA tagte, der Beschwerdeführer mehrmals zugegen war und die Junglers die einzuvernehmenden Personen zum Teil aus dem Raum holten, um sie mit Schlägen zum Sprechen zu bringen.
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In Bezug auf die rechtshilfeweise erhobenen Akten betreffend den Tod von I.________ am 28. Oktober 2011 hält das Bundesstrafgericht fest, es liessen sich daraus Hinweise entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer Gruppe von Junglers den ungehinderten Zugang zum schlafend in seinem Spitalzimmmer liegenden I.________ ermöglichten, wo er getötet worden sei. Woraus sich diese Hinweise konkret ergeben sollen, ist dem angefochtenen Entscheid jedoch nicht zu entnehmen, was der Beschwerdeführer zu Recht kritisiert. Am Ergebnis vermag dies indessen nichts zu ändern, da nach dem Ausgeführten unabhängig davon hinreichende Anhaltspunkte für die Täterschaft des Beschwerdeführers bestehen.
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4.8. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, Argumente zu wiederholen, die er bereits in früheren Verfahren vorgebracht hat. Seine Kritik ist nicht geeignet, den zuletzt im Urteil 1B_375/2020 vom 10. August 2020 bejahten dringenden Tatverdacht in Frage zu stellen.
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5. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 BGG. Da das Bundesgericht den dringenden Tatverdacht zuletzt im Urteil 1B_375/2020 vom 10. August 2020 bestätigte und der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts lediglich ca. drei Wochen später erging, wobei sich in dieser Zeit keine neuen wesentlichen Verfahrensentwicklungen ergaben, stellt sich die Frage, ob das Gesuch nicht schon wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Diese Frage braucht allerdings nicht beantwortet zu werden, denn es fehlt bereits am Nachweis, dass der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wie dies Art. 64 Abs. 1 BGG für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Gesuchsteller, seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f. mit Hinweis). Dem kommt der Beschwerdeführer nicht nach. Am ungenügenden Nachweis seiner Bedürftigkeit hat sich seit der letzten bundesgerichtlichen Beurteilung nichts geändert. Weshalb er nicht weiss, was aus seinem Haus in Gambia geworden ist und sich auch sonst keinerlei weiteren Informationen beschaffen könne, legt er nicht dar. Auch seine Ausführungen zum Wert der Liegenschaft, einem angeblich bestehenden alten Haus, einem neu zu bauenden Haus und dem dafür aufgenommenen Kredit sind nicht hinreichend nachvollziehbar. Die unentgeltliche Rechtspflege kann deshalb nicht gewährt werden. Der Beschwerdeführer trägt damit die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Dold
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