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Informationen zum Dokument  BGer 5A_893/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_893/2020 vom 28.10.2020
 
 
5A_893/2020
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 5. Oktober 2020 (95/2020).
 
 
Sachverhalt:
 
Gegen die am 25. September 2020 angeordnete fürsorgerische Unterbringung erhob A.________ gleichentags beim Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt Beschwerde. Am 30. September 2020 zog er diese zurück. Darauf schrieb das Gericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 5. Oktober 2020 als gegenstandslos ab. Dagegen erhob A.________ am 26. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde ist in französischer Sprache verfasst; dies ist zulässig (Art. 42 Abs. 1 BGG), indes wird das Verfahren in deutscher Sprache geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
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2. Es wird eine Frist von mindestens zwei Monaten verlangt, um das Strafgesetzbuch zu studieren. Soweit damit sinngemäss eine Verlängerung der Beschwerdefrist gemeint sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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3. Im Übrigen wirft der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft von Basel-Stadt - aufgrund des Kontextes und der namentlichen Nennung ist damit offensichtlich die Präsidentin des Gerichtes für fürsorgerische Unterbringungen gemeint - vor, korrupt bzw. durch verschiedene (namentlich genannte) Politiker korrumpiert zu sein, sich nicht um ihn zu kümmern und ihm den Zugang zum Gericht und seine unparteilichen Beweismittel zu verweigern.
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Indes erfolgt entgegen der betreffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) kein Hinweis, inwiefern mit der Verfahrensabschreibung zufolge Rückzuges der Beschwerde gegen Recht verstossen worden sein könnte. Folglich bleibt die Beschwerde unbegründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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