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Informationen zum Dokument  BGer 5A_896/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_896/2020 vom 28.10.2020
 
 
5A_896/2020
 
 
Urteil vom 28. Oktober 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Betreibungsamt Zürich 9,
 
Hohlstrasse 608, 8048 Zürich.
 
Gegenstand
 
Pfändungsankündigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 7. Oktober 2020 (PS200184-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5D_241/2020 vom 2. Oktober 2020 verwiesen werden.
1
Im weiteren Verlauf des Betreibungsverfahrens kündigte das Betreibungsamt Zürich 9 dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2020 die Pfändung an. Auf Beschwerde hin stellte das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 2. September 2020 die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung fest und wies das Betreibungsamt an, die Pfändung gehörig anzukündigen.
2
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs mit Urteil vom 7. Oktober 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
3
Gegen diesen Entscheid gelangt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 an das Bundesgericht. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren in Bezug auf den angefochtenen Entscheid, aber eine Vielzahl von allgemeinen Begehren und Aufforderungen an das Bundesgericht. Insbesondere wird auch unentgeltliche Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters verlangt.
4
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
5
Eine solche Darlegung erfolgt nicht ansatzweise, auch nicht in Bezug auf die obergerichtlichen Ausführungen im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege und der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Vielmehr beschränkt sich der Beschwerdeführer auf allgemeine Polemik und eine Auflistung von rund 20 kantonalen Verfahren des Jahres 2020, in welchen die Gerichte angeblich seine Rechte verletzt haben sollen. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen kann in Bezug auf die in allen Verfahren gewünschte Verbeiständung auf die Ausführungen in Erwägung 6 des Urteils 5D_241/2020 vom 2. Oktober 2020 verwiesen werden. Ferner kann im Zusammenhang mit dem Antrag auf öffentliche Verhandlung mit Medienbeizug auf die Erwägung 2 des genannten Urteils verwiesen werden.
6
2. Die Beschwerde ist offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
7
3. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
8
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
11
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 9, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Oktober 2020
14
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
18
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