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Informationen zum Dokument  BGer 5A_904/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_904/2020 vom 29.10.2020
 
 
5A_904/2020
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
med. pract. B.________.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 5. Oktober 2020 (KES 20 841).
 
 
Sachverhalt:
 
Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 29. September 2020 durch med. pract. B.________ erhob A.________ am 30. September 2020 Beschwerde. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 setzte das Obergericht des Kantons Bern den Termin für die mündliche Anhörung auf den 5. Oktober 2020 an. Kurz vor der Verhandlung teilte sie telefonisch mit, dass sie nicht kommen möchte und die Beschwerde zurückziehe. An der Verhandlung erschien sie nicht. Darauf trat das Obergericht mit Entscheid vom 5. Oktober 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Dagegen hat A.________ am 20. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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2. Die Beschwerde enthält weder ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen könnte.
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3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
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4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, med. pract. B.________, dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, und der Beiständin C.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Oktober 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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