VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 8C_643/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 17.11.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 8C_643/2020 vom 29.10.2020
 
8C_643/2020
 
 
Urteil vom 29. Oktober 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Gemeinderat Spreitenbach, Gemeindeverwaltung, Poststrasse 13, 8957 Spreitenbach,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2020 (WBE.2020.210).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 19. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. September 2020,
1
 
in Erwägung,
 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr haben die Beschwerde führenden Personen darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine bloss appellatorische Kritik reicht nicht aus (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
2
dass die Beschwerdeführer die von der Vorinstanz zur Bestätigung der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 28'015.80 führende Würdigung der ins Recht gelegten Akten und der Parteivorbringen kritisieren; inwiefern die von der Vorinstanz dabei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen qualifiziert falsch, d.h. willkürlich sein sollen, und die darauf beruhenden rechtlichen Überlegungen zum Umfang der Rückerstattungsschuld verfassungswidrig sein sollen, führen sie indessen nicht aus,
3
dass insbesondere soweit sie die Nichtberücksichtigung der Betriebskosten des in ihrem Eigentum befindlichen Fahrzeugs im Sozialhilfebudget des von der Rückerstattungsforderung erfassten Zeitraums zwischen Juni 2015 und Mai 2019 thematisieren wollen, sie das vom kantonalen Gericht dazu Ausgeführte nicht näher aufgreifen, wonach darüber bereits rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb dies im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüft werden könne; einzig vorzubringen, man sei sich dannzumal nicht über den Anspruch bewusst gewesen, reicht nicht aus,
4
dass auch sonst nichts vorgetragen wird, was den eingangs dargelegten Begründungsanforderungen genügen könnte,
5
dass es danach nämlich auch nicht ausreicht, das vor Vorinstanz Vorgetragene zu wiederholen und dabei das vom kantonalen Gericht dazu Erwogene pauschal als falsch und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen,
6
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführer insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen,
7
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
8
dass deshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
9
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist,
10
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
12
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
13
Luzern, 29. Oktober 2020
14
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Maillard
17
Die Gerichtsschreiber: Grünvogel
18
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).